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Verlängerung beim Ordnungsgeldverfahren

Das Bundesamt für Justiz hat eine weitere Verlängerung bei der Einleitung von Ordnungsgeldverfahren beschlossen. Unternehmen, die ihre Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Stichtag 31.12.2019 bis jetzt noch nicht offengelegt haben, müssen damit erst nach den Osterfeiertagen mit der Einleitung eines Ordnungsgeldverfahren rechnen. Dies gilt auch für Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen im ersten Quartal 2021 abläuft. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Betei­ligten angemessen be­rücksichtigt werden.