Neue Anforderungen an digitale Kassensicherungssysteme seit dem 01.01.2024

Seit Anfang 2020 gelten neue Anforderungen hinsichtlich der Umsetzung der Aufzeichnungspflichten beim Einsatz von elektronischen Kassensystemen. In den letzten Jahren haben wir bereits ausführlich über die Kassensicherungsverordnung berichtet. Mit Wirkung ab dem 01.01.2024 wurde die Verordnung erweitert.

Was ist die Kassensicherungsverordnung?

Die Kassensicherungsverordnung regelt die technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr, um zu gewährleisten, dass Kassenvorgänge lückenlos dokumentiert werden.

Jedes elektronische Kassensystem ist durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulation zu schützen. Die TSE besteht aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV-K), um dem Finanzamt die Daten zu Prüfzwecken zur Verfügung stellen zu können.

Überblick über die wesentlichen Änderungen

  1. Aufnahme von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern in die Liste der elektronischen Aufzeichnungssysteme

Seit dem 01.01.2024 müssen die EU-Taxameter und Wegstreckenzähler in Kraftfahrzeugen, zum Schutz von Betrugsanfälligkeit ebenfalls mit TSE ausgestattet sein. Betroffen sind insbesondere Taxi- und Mietwagenunternehmen.

Für diese Neuerung gilt allerdings eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.12.2025.

  1. Erweiterung der Pflichtangaben für Kassenbons

Bisher war es ausreichend entweder die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls auf den Kassenbons auszuweisen. Mittlerweile sind beide Angaben verpflichtend aufzuführen.

Des Weiteren müssen auch der Prüfwert und der von der TSE vergebene fortlaufende Signaturzähler ausgewiesen werden.

Rechtsfolgen nichtordnungsgemäßer Kassenführung

Sollte aufgrund von Abweichungen zu der Kassensicherungsverordnung Zweifel an der Beweiskraft der Buchführung aufkommen, kann die Besteuerungsgrundlage geschätzt werden.

Zusätzlich drohen Geldbußen bis zu 25.000 € und weitere Prüfungen.

Unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer an Endverbraucher

Am 27. Februar 2024 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen, als Reaktion auf die EuGH-Rechtsprechung, eine neue Verwaltungsanweisung bzgl. unrichtig ausgewiesener Umsatzsteuer an Endverbraucher.

Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis (§ 14c UStG)

Gem. § 14c UStG ist zwischen einem unrichtigen und einem unberechtigten Steuerausweis zu unterscheiden. Ein unrichtiger Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG) liegt vor, wenn ein Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag, als er nach dem UStG geschuldet wird, gesondert ausgewiesen hat. Ein unberechtigter Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG) liegt vor, wenn Umsatzsteuer in einer Rechnung ausgewiesen wird, obwohl der Rechnungssteller hierzu nicht berechtigt ist (z. B. Kleinunternehmer).

Der Unternehmer schuldet in beiden Fällen grundsätzlich die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer (Mehrbetrag), sofern keine Korrektur der Rechnung erfolgt. Bisher galt dies unabhängig vom Rechnungsempfänger, somit auch für Rechnungen an Endverbraucher, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

EuGH Rechtsprechung

Mit dem Urteil vom 8. Dezember 2022 entschied der EuGH, dass ein Mehrbetrag nicht geschuldet wird, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Lieferung oder Leistung an einen Endverbraucher erbracht wurde, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Anwendung der Rechtsprechung

Gem. BMF-Schreiben vom 27. Februar 2024 wendet die Finanzverwaltung das EuGH-Urteil nur für die Fälle an, in denen der leistende Unternehmer eine Lieferung oder Leistung tatsächlich ausgeführt hat und diese nachweisbar gegenüber einem Endverbraucher mit einem zu hohen Ausweis der Umsatzteuer berechnet hat (unrichtiger Steuerausweis). Der Leistungsempfänger ist Endverbraucher, wenn er Nichtunternehmer oder Unternehmer, der die Leistung in seinem nichtunternehmerischen Bereich empfängt, ist. In diesen Fällen wird die Umsatzsteuer nicht geschuldet, sodass keine Berichtigung der Rechnung erforderlich ist.

Ausdrücklich nicht anzuwenden ist das EuGH Urteil nach Ansicht der Finanzverwaltung auf Fälle des §14c Abs. 2 UStG, mit Ausnahme des unberechtigten Steuerausweises durch Kleinunternehmer. Fraglich ist, warum somit beispielsweise bei Lieferungen an Endverbraucher, die unter die Differenzbesteuerung fallen, vom ausführenden Unternehmer aber mit dem Regelsteuersatz berechnet werden, weiterhin der Mehrbetrag geschuldet wird. Ob die Finanzverwaltung daran festhalten wird oder weitere Änderungen zum unrichtigen und unberechtigten Steuerausweis folgen werden, bleibt abzuwarten.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.