Unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer an Endverbraucher

Am 27. Februar 2024 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen, als Reaktion auf die EuGH-Rechtsprechung, eine neue Verwaltungsanweisung bzgl. unrichtig ausgewiesener Umsatzsteuer an Endverbraucher.

Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis (§ 14c UStG)

Gem. § 14c UStG ist zwischen einem unrichtigen und einem unberechtigten Steuerausweis zu unterscheiden. Ein unrichtiger Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG) liegt vor, wenn ein Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag, als er nach dem UStG geschuldet wird, gesondert ausgewiesen hat. Ein unberechtigter Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG) liegt vor, wenn Umsatzsteuer in einer Rechnung ausgewiesen wird, obwohl der Rechnungssteller hierzu nicht berechtigt ist (z. B. Kleinunternehmer).

Der Unternehmer schuldet in beiden Fällen grundsätzlich die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer (Mehrbetrag), sofern keine Korrektur der Rechnung erfolgt. Bisher galt dies unabhängig vom Rechnungsempfänger, somit auch für Rechnungen an Endverbraucher, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

EuGH Rechtsprechung

Mit dem Urteil vom 8. Dezember 2022 entschied der EuGH, dass ein Mehrbetrag nicht geschuldet wird, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Lieferung oder Leistung an einen Endverbraucher erbracht wurde, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Anwendung der Rechtsprechung

Gem. BMF-Schreiben vom 27. Februar 2024 wendet die Finanzverwaltung das EuGH-Urteil nur für die Fälle an, in denen der leistende Unternehmer eine Lieferung oder Leistung tatsächlich ausgeführt hat und diese nachweisbar gegenüber einem Endverbraucher mit einem zu hohen Ausweis der Umsatzteuer berechnet hat (unrichtiger Steuerausweis). Der Leistungsempfänger ist Endverbraucher, wenn er Nichtunternehmer oder Unternehmer, der die Leistung in seinem nichtunternehmerischen Bereich empfängt, ist. In diesen Fällen wird die Umsatzsteuer nicht geschuldet, sodass keine Berichtigung der Rechnung erforderlich ist.

Ausdrücklich nicht anzuwenden ist das EuGH Urteil nach Ansicht der Finanzverwaltung auf Fälle des §14c Abs. 2 UStG, mit Ausnahme des unberechtigten Steuerausweises durch Kleinunternehmer. Fraglich ist, warum somit beispielsweise bei Lieferungen an Endverbraucher, die unter die Differenzbesteuerung fallen, vom ausführenden Unternehmer aber mit dem Regelsteuersatz berechnet werden, weiterhin der Mehrbetrag geschuldet wird. Ob die Finanzverwaltung daran festhalten wird oder weitere Änderungen zum unrichtigen und unberechtigten Steuerausweis folgen werden, bleibt abzuwarten.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.