Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

Den Kernbereich der Digitalisierung bilden die Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware. Diese Wirtschaftsgüter unterliegen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zugrunde zu legen ist, wurde für diese Wirtschaftsgüter allerdings seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft und bedarf deshalb einer Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse.

Für die nach § 7 Absatz 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer kann für die in Rz. 2 ff. aufgeführten materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie die in Rz. 5 näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.

Die bisher in der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter enthaltene Nutzungsdauer für Computer wird entsprechend von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt. Diese Anwendung gilt ab dem 01.01.2021.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Schreiben der Finanzverwaltung.

Verlängerung beim Ordnungsgeldverfahren

Das Bundesamt für Justiz hat eine weitere Verlängerung bei der Einleitung von Ordnungsgeldverfahren beschlossen. Unternehmen, die ihre Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Stichtag 31.12.2019 bis jetzt noch nicht offengelegt haben, müssen damit erst nach den Osterfeiertagen mit der Einleitung eines Ordnungsgeldverfahren rechnen. Dies gilt auch für Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen im ersten Quartal 2021 abläuft. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Betei­ligten angemessen be­rücksichtigt werden.