Mit Schreiben vom 17.05.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Stellung zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 UStG genommen und im Zuge dessen den Anwendungserlass zur Umsatzsteuer geändert.
Die Zuordnung
Sofern ein Unternehmer plant, einen einheitlichen Gegenstand für unternehmerische als auch für unternehmensfremde Tätigkeiten zu verwenden (teilunternehmerisch), hat er grundsätzlich ein Zuordnungswahlrecht.
Es besteht jedoch ein Zuordnungsverbot nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG, wenn der Umfang der unternehmerischen Verwendung nicht zu mindestens 10 % (unternehmerische Mindestnutzung) beinhaltet.
Dem Unternehmer stehen drei Optionen zu Auswahl:
- Vollständige Zuordnung des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen
- Zuordnung des ausschließlich unternehmerisch genutzten Anteils zum Betriebsvermögen
- Vollständige Zuordnung des Wirtschaftsguts zum nichtunternehmerischen Bereich
Aufgrund der Auswahlmöglichkeiten bezüglich eines gemischt genutzten Gegenstandes ergibt sich das Erfordernis des Unternehmers eine Zuordnungsentscheidung zu treffen.
Dokumentation und Dokumentationsfrist
Eine Zuordnungsentscheidung ist bereits im Rahmen des Leistungsbezugs zu treffen (Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer) und zu dokumentieren. Regelmäßig liegt durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs eine Dokumentation vor. Wenn es an objektiven Beweisanzeichen fehlt, muss jedoch eine Mitteilung über die Zuordnung an das Finanzamt innerhalb der Dokumentationsfrist erfolgen. Bis zum Ablauf der Dokumentationsfrist kann auch eine im Voranmeldungsverfahren getroffene Zuordnungsentscheidung berichtigt werden.
Beispiele für weitere objektive Beweisanzeichen können sein:
- Kauf oder Verkauf des Gegenstandes unter Firmennamen
- Betriebliche Versicherung des Gegenstandes
- Bilanzielle und ertragsteuerrechtliche Behandlung des Gegenstandes
- Ersatzbeschaffung vergleichbarer, bisher dem Unternehmen zugeordneter Gegenstände
Zu beachten ist, dass ein Zeugenbeweis oder eine Parteivernehmung keine objektiven Beweisanzeichen zur Annahme einer Zuordnung darstellen.
Eine rechtzeitige Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn diese bis zur gesetzlichen Regelabgebefrist für Steuererklärungen (regelmäßig der 31.07. des Folgejahres, § 149 Abs. 2 S. 1 AO) erfolgt. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärung verlängern die Dokumentationsfrist nicht.
Konsequenzen für die Praxis
Grundsätzlich ist bzgl. der umsatzsteuerlichen Zuordnung eines Gegenstandes zukünftig keine generelle fristgebundene Mitteilung mehr an die Finanzbehörde erforderlich, sofern nach außen hin erkennbare Beweisanzeichen für die Zuordnung vorliegen. Obwohl es somit genügt, die Finanzbehörde nach Ablauf der Dokumentationsfrist über die Zuordnung zu informieren, ist zu empfehlen, sich weiterhin an die Frist zu halten und die Zuordnungsentscheidung der Finanzbehörde schriftlich mitzuteilen.
Dies sollte vor allem bei Gegenständen, deren Nutzung bzw. dessen Zweck sich im Laufe der Zeit verändern kann, wie es bei Grundstücken regelmäßig der Fall ist, beachtet werden. Denn gem. § 15 Abs. 1b, 2 UStG werden sich – ohne Mitteilung an das Finanzamt – keine objektiven Anhaltspunkte ergeben, welche für eine Zuordnung über den unternehmerischen Teil hinaus sprechen. Eine vollumfängliche Zuordnung ist jedoch empfehlenswert, um mögliche Vorsteuerentlastungen perspektivisch zu sichern.