Berichterstattung über Renditeimmobilien nach IAS 40

Sachverhalt

Immobilien können in der internationalen Rechnungslegung je nach ihrer beabsichtigten und tatsächlichen Nutzung unterschiedlichen Bilanzierungsstandards unterliegen. Immobilien, die zur Erzielung von Mieterträgen, zur Wertsteigerung oder zu beiden Zwecken gehalten werden, fallen grundsätzlich unter IAS 40 und werden als Investment Properties beziehungsweise Renditeimmobilien bezeichnet. Davon abzugrenzen sind insbesondere selbst genutzte Immobilien, für die grundsätzlich IAS 16 anzuwenden ist.

Bereits die Klassifizierung einer Immobilie kann Ermessensentscheidungen erfordern. Für die weitere bilanzielle Behandlung ist diese Zuordnung jedoch von wesentlicher Bedeutung, da IAS 40 unterschiedliche Möglichkeiten der Folgebewertung vorsieht.

Bewertung von Renditeimmobilien

Nach dem erstmaligen Ansatz zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten besteht für Renditeimmobilien grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen dem Cost-Modell und dem Fair-Value-Modell.

Beim Cost-Modell erfolgt die Bilanzierung von Immobilien zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter Berücksichtigung von Abschreibungen und gegebenenfalls Wertminderungen. Der Ansatz entspricht damit im Grundsatz der Bewertung nach HGB, nach der Vermögensgegenstände höchstens mit ihren fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden dürfen. Wertsteigerungen darüber hinaus bleiben als stille Reserven unberücksichtigt. Demgegenüber erfolgt die Bewertung nach dem Fair-Value-Modell zum beizulegenden Zeitwert. Etwaige Änderungen des Fair Values werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

Der Fair Value wird nach IFRS 13 als der Preis definiert, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen würde (IFRS 13.9). Für die Bewertung von Immobilien wird insbesondere der einkommensbasierte Bewertungsansatz berücksichtigt. Im Rahmen der Bewertung werden die prognostizierten zukünftigen Zahlungsströme mit einem geeigneten Diskontierungssatz auf den Bewertungsstichtag diskontiert.

Die Zinswende als Einflussfaktor

Das Zinsumfeld hat sich seit 2022 grundlegend verändert. Nach einer langen Phase niedriger bzw. negativer Leitzinsen und umfangreicher Wertpapierankäufe leitete die EZB im Juli 2022 mit der ersten Leitzinserhöhung seit elf Jahren eine geldpolitische Straffung ein. Der Zinssatz der Einlagefazilität verließ damit den seit 2014 negativen Bereich. Bis September 2023 stieg er auf 4,0 %, begleitet von deutlich höheren Kreditzinsen für Unternehmen und einer schwächeren Kreditvergabe. Ab Juni 2024 lockerte die EZB ihre Geldpolitik schrittweise und senkte den Einlagesatz bis Juni 2025 auf 2,00 %, wobei die Finanzierungsbedingungen zunächst restriktiv blieben. Nach einer längeren Zinspause hob sie die Leitzinsen im Juni und September 2026 wieder an, weil der Konflikt im Nahen Osten über steigende Energiepreise die Inflation antrieb. Der Einlagesatz liegt seither bei 2,50 %.

Für die Fair-Value-Bewertung von Renditeimmobilien nach IAS 40 i. V. m. IFRS 13 ist der Leitzins allerdings keine unmittelbare Bewertungsgröße. Die Diskontierungs- und Kapitalisierungszinssätze sind aus Sicht von Marktteilnehmern zu bestimmen. Sie bilden den Zeitwert des Geldes zuzüglich einer Risikoprämie ab (IFRS 13.B13 f.) und werden in der Praxis überwiegend aus Transaktionsrenditen vergleichbarer Objekte abgeleitet. Der Leitzins wirkt daher nur mittelbar: Über die Zinserwartungen beeinflusst er die Renditen langlaufender Staatsanleihen und die Finanzierungskosten und damit die Renditeanforderungen von Investoren. Dass diese Übertragung weder vollständig noch zeitgleich erfolgt, zeigt die jüngere Entwicklung. Trotz der Halbierung des Einlagesatzes zwischen Juni 2024 und Juni 2025 stieg die Rendite zehnjähriger Bundesanleihen im Jahr 2025 an und erreichte im September 2026 mit über 3,5 % den höchsten Stand seit 2011.

 

Auswirkungen der Zinsentwicklung auf Renditeimmobilien

Für Renditeimmobilien wirkt sich ein verändertes Zinsumfeld auf mehreren Ebenen aus. Zum einen verändern sich die Finanzierungskosten. Die EZB weist insbesondere für das Jahr 2023 auf einen deutlichen Anstieg der nominalen Bankkreditzinsen für Unternehmen und gleichzeitig auf eine Abschwächung der Kreditvergabe hin. Höhere Finanzierungskosten belasten das Ergebnis über den Zinsaufwand. In den Fair Value fließen die unternehmenseigenen Finanzierungskosten dagegen nicht ein; sie wirken dort nur indirekt über die Renditeanforderungen potenzieller Käufer.

Zum anderen wirkt sich das Zinsniveau über die Diskontierungs- und Kapitalisierungszinssätze auch auf die Bewertung von Immobilien aus. Werden die zukünftigen Zahlungsströme einer Immobilie im Rahmen eines einkommensbasierten Bewertungsansatzes mit einem höheren Diskontierungssatz abgezinst, sinkt bei ansonsten unveränderten Annahmen deren Barwert. Ein höheres Zinsniveau kann damit zu niedrigeren Immobilienwerten führen.

Für Unternehmen, die ihre Renditeimmobilien nach dem Fair-Value-Modell bilanzieren, ist dieser Zusammenhang besonders relevant. Veränderungen des Fair Values werden erfolgswirksam in der GuV erfasst. Sinkende Immobilienwerte können sich damit nicht nur auf den Bilanzansatz der Renditeimmobilien, sondern auch auf das ausgewiesene Ergebnis und in der Folge auf das Eigenkapital auswirken. Aber auch bei Anwendung des Cost-Modells wird die Zinsentwicklung sichtbar, da der Fair Value im Anhang anzugeben ist.

Wie stark dieser Effekt tatsächlich ausfällt, hängt jedoch von den zugrunde liegenden Zahlungsströmen, den verwendeten Bewertungsparametern und dem gewählten Bewertungsmodell ab.

Fazit

Die Zinswende hat die Rahmenbedingungen für die Bewertung und Finanzierung von Renditeimmobilien wesentlich verändert. Für die bilanzielle Berichterstattung ist insbesondere die Fair-Value-Bewertung nach IAS 40 relevant, da Veränderungen des Immobilienwerts unmittelbar erfolgswirksam erfasst werden können.

Die Zinswende ist damit für Renditeimmobilien nicht nur eine Frage der Finanzierung, sondern kann auch unmittelbar für deren bilanzielle Bewertung und die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage relevant sein.

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Steuerpflicht bei Grundstücksübertragung mit Darlehensübernahme

Sachverhalt

Vater V übertrug eine im Jahr 2014 für 150.000 EUR angeschaffte Immobilie im März 2019 auf seine Tochter T. Die Übertragung erfolgte zwar „unentgeltlich“, aber die Tochter übernimmt das auf der Immobilie lastende Darlehen in Höhe von 120.000 EUR. Die Immobilie hatte bei ihrer Übertragung auf die Tochter im März 2019 einen Verkehrswert von 200.000 EUR.

Rechtslage

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist der Gewinn aus der Veräußerung von Immobilien innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren grundsätzlich steuerpflichtig. Dabei gilt als Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis und den ursprünglichen Anschaffungskosten (ggf. vermindert um steuerlich geltend gemachte Abschreibungen) nebst (veräußerungsbedingten) Werbungskosten. Zum Veräußerungspreis zählt dabei nicht nur ein zu zahlender Kaufpreis, sondern auch die Übernahme eines Darlehens, weil der Verkäufer insoweit von einer Schuld befreit wird.

Lösung Finanzamt

Das Finanzamt ging von einer steuerpflichtigen Grundstücksübertragung aus. Die Übertragung sei nach Maßgabe des Verkehrswerts der Immobilie und der von der Tochter übernommenen Verbindlichkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Vorgang aufzuteilen. Durch die Darlehensübernahme hat die Tochter einen Anteil von 60 % entgeltlich (Darlehensübernahme 120.000 EUR / Verkehrswert 200.000 EUR) und einen Anteil von 40 % unentgeltlich (= Schenkung von Vater) erworben. Dem entgeltlichen Anteil von 120.000 EUR stellte das Finanzamt entsprechend der „Entgeltlichkeitsquote“ nur 60 % der Anschaffungskosten (150.000 EUR x 60 % = 90.000 EUR) gegenüber. So ermittelte das Finanzamt einen steuerpflichtigen Gewinn von 30.000 EUR (120.000 EUR – 90.000 EUR). Gegen diese Vorgehensweise erhob der Vater Klage beim Finanzgericht Niedersachsen.

Lösung Finanzgericht

Mit Urteil vom 29.05.2024 entschied das Finanzgericht Niedersachsen zugunsten des Vaters, dass teilentgeltliche Übertragungen von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unterhalb der historischen Anschaffungskosten nicht unter § 23 EStG fallen und somit kein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang vorläge. Dabei lag das Teilentgelt von 120.000 EUR unterhalb der historischen Anschaffungskosten von 150.000 EUR, sodass sich kein Gewinn ergeben habe. Gegen diese Entscheidung legte das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof ein.

Lösung Bundesfinanzhof

Mit Urteil vom 11.03.2025 bestätigte der Bundesfinanzhof letztinstanzlich die Auffassung des Finanzamts. Er entschied: Im Fall der teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern erfolgt für Zwecke der Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts. Auch gelte dies bei einem unter den Anschaffungskosten liegenden Entgelt.

Fazit

Bei Grundstücksübertragungen innerhalb des 10-Jahreszeitraums ist also auch bei vermeintlich „unentgeltlichen“ Übertragungen Vorsicht geboten, wenn gleichzeitig ein Darlehen übernommen wird. Solche Konstellationen sind nicht selten bei Grundstücksübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von Eltern auf Kinder anzutreffen. Das Steuerrisiko erhöht sich um so mehr, je höher sich der Verkehrswert entwickelt hat und je höher der Anteil des übernommenen Darlehens hieran ist.

 

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Aufbewahrungsfristen und Rückstellungen

Verkürzte Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege

Mit dem 2024 veröffentlichten sogenannten „Vierten Bürokratieentlastungsgesetz“ hat der Gesetzgeber die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre verkürzt. Dies wurde in den entsprechenden Vorschriften des HGB, der Abgabenordnung und des Umsatzsteuergesetzes geregelt. Die Neuregelung ist für alle Unterlagen anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist vor dem 01.01.2025 noch nicht abgelaufen ist. Für Banken, Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungen gelten Sonderregelungen.

Die Verkürzung betrifft nur die Buchungsbelege. Insbesondere für den Jahresabschluss und Lagebericht selber, aber auch für die „Handelsbücher“ (also z. B. die gespeicherten Buchungen in Finanzbuchführung, Anlagenbuchführung, Debitoren- und Kreditoren- sowie Lohn- und Gehaltsbuchführung) gelten unverändert zehn Jahre Aufbewahrungsfrist.

Auswirkung auf die handels- und steuerrechtliche Rückstellung für Archivierungs-/Aufbewahrungskosten

Da die Aufbewahrungspflicht eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist, sind die künftigen Aufwendungen für die Archivierung als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 HGB und analog auch in der Steuerbilanz zu berücksichtigen.

Die verkürzte Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege führt zu geringeren künftigen Aufwendungen und damit zu einer Reduzierung der Rückstellung.

Anwendung bei noch nicht erstellten Jahresabschlüssen

Da die verkürzte Aufbewahrungsfrist für alle Buchungsbelege gilt, deren Aufbewahrungsfrist vor dem 01.01.2025 noch nicht abgelaufen ist, sind die entsprechenden Rückstellungen schon im Jahresabschluss zum 31.12.2024 (bei kalendergleichem Geschäftsjahr) anzupassen.

Freiwillig längere Aufbewahrung?

Aufgrund der nunmehr vorzunehmenden Differenzierung werden ggf. auch künftig freiwillig längere bzw. unverändert zehnjährige Aufbewahrungen von Buchungsbelegen erfolgen. Auch in diesen Fällen ist eine Reduzierung der Rückstellung erforderlich, weil die öffentlich-rechtliche Verpflichtung sich auf acht Jahre verkürzt hat. Dem steht z. B. auch nicht entgegen, dass steuerrechtlich in der Abgabenordnung unverändert eine zehnjährige Verjährungsfrist für Delikte der Steuerhinterziehung gilt.

Fazit

Die Bürokratieentlastung für die verkürzte Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege dürfte sich in der Praxis vielfach als überschaubar erweisen.

Für die Rückstellungsberechnung ergeben sich tendenziell eher noch erhöhte Anforderungen, weil neben der einmaligen Umstellung nunmehr zwischen zehnjähriger Aufbewahrung von „Handelsbüchern“ und achtjähriger Aufbewahrung von „Buchungsbelegen“ zu unterscheiden ist.

 

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E-Rechnungspflicht ab dem 01.01.2025

Mit der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes Ende März 2024 wurde u.a. auch die Neuregelung zur Rechnungsstellung beschlossen. Denn ab dem 01.01.2025 werden alle Umsätze von Unternehmen, die im Inland ansässig sind, von der neuen E-Rechnungsfrist erfasst. Somit sind die Die umsatzsteuerliche Zuordnung von gemischt genutzten Gegenständen zum Unternehmen (§ 15 Abs. 1 UStG) – Zeitpunkt und Dokumentation der Zuordnungsentscheidung Umsätze zwischen Unternehmen [sog. Business-to-Business bzw. B2B] zukünftig verpflichtend über E-Rechnungen abzurechnen. Ausgenommen davon sind gewisse steuerfreie Umsätze.

E-Rechnungen und „technisches Format“

Als E-Rechnung gilt hierbei ein Beleg, der in einem elektronischen Format ausgestellt wird, das der EU-Richtlinie 2014/55/EU entspricht. Dieses Format kommt nicht mit dem Format gleich, das bisher als E-Rechnung bezeichnet wurde. Zusätzlich zum neuen Format muss die E-Rechnung zukünftig elektronisch ausgestellt, übermittelt, empfangen und verarbeitet werden können. Dabei ist es wichtig zu beachten, dass Papierrechnungen und Rechnungen im PDF-Format zukünftig als „sonstige Rechnungen“ bezeichnet werden und somit nicht zu den E-Rechnungen gehören.
Auch wenn das Format der europäischen Norm EN 16931 entspricht, kann es technisch unterschiedlich umgesetzt werden. Diese Umsetzung muss zwischen dem Rechnungsaussteller und dem Rechnungsempfänger vereinbart werden. Dennoch bleibt es relevant die Umsatzsteuer und die zugehörigen, nach Umsatzsteuergesetz erforderlichen, Rechnungsdaten richtig und vollständig auf jedem Beleg zu erfassen. Dass die bestehenden Rechnungsformate X-Rechnung und ZUGFeRD-Rechnung ab Version 2.0.1 die Kriterien erfüllen und deshalb als E-Rechnung in neuem Format gelten, stellte das Bundesfinanzministerium in Ihrem Schreiben vom 02.10.2023 klar. Diese Regelungen gelten nicht bei Privatkunden oder sogenannten Kleinbetragsrechnungen bis 250,00€ und Fahrausweisen, die als Rechnungsbeleg verwendet werden.

Fristen und Übergangsfristen hinsichtlich der Eingangs- und Ausgangsrechnungen

Bei den Eingangsrechnungen gilt, dass jeder Unternehmer ab dem 01.01.2025 die Rechnung eines anderen Unternehmens in elektronischer Form empfangen und revisionssicher aufbewahren können muss. Dabei gilt auch jeder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt als Unternehmer.
Für Umsätze, die nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2027 erbracht werden, gilt beim Rechnungsausgang, dass Unternehmer weiterhin über Papierrechnungen oder mit Zustimmung des Empfängers in einer anderen elektronischen Form abrechnen dürfen, anstatt eine E-Rechnung zu erstellen.
Bei Ausgangsrechnungen für Umsatzausführung nach dem 31.12.2025 und vor dem 01.01.2028 können Unternehmer weiterhin über sogenannte EDI-Rechnungen (Electronic-Data-Interchange-Rechnungen) abrechnen, auch wenn die geforderten Daten nicht automatisch aus Rechnungen extrahiert werden.
Für Umsätze nach dem 31.12.2026 und vor dem 01.01.2028 als Ausgangsrechnungen gilt, dass Unternehmen weiterhin Papierrechnungen oder in einem anderen elektronischen Format ausgestellte Rechnungen mit Zustimmung des Empfängers verwenden dürfen, wenn das ausstellende Unternehmen im Vorjahr einen Gesamtumsatz von max. 800.000 € hatte.

Handlungsbedarf trotz Übergangsfristen

Auch wenn für Ausgangsrechnungen durch die Übergangsfristen noch Zeit zum Handeln besteht, sollte man jetzt schon tätig werden. Dies sollte insbesondere geschehen, wenn man die Rechnungen mit einem Vorsystem erstellt, denn man sollte mit dem Softwareanbieter klären, ob die Software spätestens mit Ablauf der Übergangsfrist in der Lage sein wird, Rechnungen in dem geforderten Format zu erstellen.
Bei DATEV Unternehmen online muss man nur eine individuelle E-Mail-Adresse einrichten, an welche alle Eingangsrechnungen weitergeleitet und automatisiert hochgeladen werden. Dadurch stellt die Datev sicher, dass die revisionssichere Aufbewahrung des elektronischen Formats stattfindet.
Bei Datev Auftragswesen next hingegen können Sie E-Rechnungen bereits ab dem Zeitpunkt der Umstellung versenden.

Wirkung der neuen Regelungen

Durch die Regelung zur E-Rechnung eröffnen sich neue Möglichkeiten, um die internen Rechnungswesenprozesse zu digitalisieren und effizienter zu gestalten. So können auch Freigabeprozesse mittels Programmunterstützung schnell, einfach und nachvollziehbar elektronisch implementiert werden. Dies bleibt meist zeit- und ortsunabhängig, da es eine ganze Reihe von Prozess- und Berechtigungskonzepten gibt.

 

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Die umsatzsteuerliche Zuordnung von gemischt genutzten Gegenständen zum Unternehmen (§ 15 Abs. 1 UStG) – Zeitpunkt und Dokumentation der Zuordnungsentscheidung

Mit Schreiben vom 17.05.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Stellung zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 UStG genommen und im Zuge dessen den Anwendungserlass zur Umsatzsteuer geändert.

Die Zuordnung

Sofern ein Unternehmer plant, einen einheitlichen Gegenstand für unternehmerische als auch für unternehmensfremde Tätigkeiten zu verwenden (teilunternehmerisch), hat er grundsätzlich ein Zuordnungswahlrecht.

Es besteht jedoch ein Zuordnungsverbot nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG, wenn der Umfang der unternehmerischen Verwendung nicht zu mindestens 10 % (unternehmerische Mindestnutzung) beinhaltet.

Dem Unternehmer stehen drei Optionen zu Auswahl:

  1. Vollständige Zuordnung des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen
  2. Zuordnung des ausschließlich unternehmerisch genutzten Anteils zum Betriebsvermögen
  3. Vollständige Zuordnung des Wirtschaftsguts zum nichtunternehmerischen Bereich

Aufgrund der Auswahlmöglichkeiten bezüglich eines gemischt genutzten Gegenstandes ergibt sich das Erfordernis des Unternehmers eine Zuordnungsentscheidung zu treffen.

Dokumentation und Dokumentationsfrist

Eine Zuordnungsentscheidung ist bereits im Rahmen des Leistungsbezugs zu treffen (Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer) und zu dokumentieren. Regelmäßig liegt durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs eine Dokumentation vor. Wenn es an objektiven Beweisanzeichen fehlt, muss jedoch eine Mitteilung über die Zuordnung an das Finanzamt innerhalb der Dokumentationsfrist erfolgen. Bis zum Ablauf der Dokumentationsfrist kann auch eine im Voranmeldungsverfahren getroffene Zuordnungsentscheidung berichtigt werden.

Beispiele für weitere objektive Beweisanzeichen können sein:

  • Kauf oder Verkauf des Gegenstandes unter Firmennamen
  • Betriebliche Versicherung des Gegenstandes
  • Bilanzielle und ertragsteuerrechtliche Behandlung des Gegenstandes
  • Ersatzbeschaffung vergleichbarer, bisher dem Unternehmen zugeordneter Gegenstände

Zu beachten ist, dass ein Zeugenbeweis oder eine Parteivernehmung keine objektiven Beweisanzeichen zur Annahme einer Zuordnung darstellen.

Eine rechtzeitige Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn diese bis zur gesetzlichen Regelabgebefrist für Steuererklärungen (regelmäßig der 31.07. des Folgejahres, § 149 Abs. 2 S. 1 AO) erfolgt. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärung verlängern die Dokumentationsfrist nicht.

Konsequenzen für die Praxis

Grundsätzlich ist bzgl. der umsatzsteuerlichen Zuordnung eines Gegenstandes zukünftig keine generelle fristgebundene Mitteilung mehr an die Finanzbehörde erforderlich, sofern nach außen hin erkennbare Beweisanzeichen für die Zuordnung vorliegen. Obwohl es somit genügt, die Finanzbehörde nach Ablauf der Dokumentationsfrist über die Zuordnung zu informieren, ist zu empfehlen, sich weiterhin an die Frist zu halten und die Zuordnungsentscheidung der Finanzbehörde schriftlich mitzuteilen.

Dies sollte vor allem bei Gegenständen, deren Nutzung bzw. dessen Zweck sich im Laufe der Zeit verändern kann, wie es bei Grundstücken regelmäßig der Fall ist, beachtet werden. Denn gem. § 15 Abs. 1b, 2 UStG werden sich – ohne Mitteilung an das Finanzamt – keine objektiven Anhaltspunkte ergeben, welche für eine Zuordnung über den unternehmerischen Teil hinaus sprechen. Eine vollumfängliche Zuordnung ist jedoch empfehlenswert, um mögliche Vorsteuerentlastungen perspektivisch zu sichern.

 

 

 

 

 

Neue Anforderungen an digitale Kassensicherungssysteme seit dem 01.01.2024

Seit Anfang 2020 gelten neue Anforderungen hinsichtlich der Umsetzung der Aufzeichnungspflichten beim Einsatz von elektronischen Kassensystemen. In den letzten Jahren haben wir bereits ausführlich über die Kassensicherungsverordnung berichtet. Mit Wirkung ab dem 01.01.2024 wurde die Verordnung erweitert.

Was ist die Kassensicherungsverordnung?

Die Kassensicherungsverordnung regelt die technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr, um zu gewährleisten, dass Kassenvorgänge lückenlos dokumentiert werden.

Jedes elektronische Kassensystem ist durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulation zu schützen. Die TSE besteht aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV-K), um dem Finanzamt die Daten zu Prüfzwecken zur Verfügung stellen zu können.

Überblick über die wesentlichen Änderungen

  1. Aufnahme von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern in die Liste der elektronischen Aufzeichnungssysteme

Seit dem 01.01.2024 müssen die EU-Taxameter und Wegstreckenzähler in Kraftfahrzeugen, zum Schutz von Betrugsanfälligkeit ebenfalls mit TSE ausgestattet sein. Betroffen sind insbesondere Taxi- und Mietwagenunternehmen.

Für diese Neuerung gilt allerdings eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.12.2025.

  1. Erweiterung der Pflichtangaben für Kassenbons

Bisher war es ausreichend entweder die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls auf den Kassenbons auszuweisen. Mittlerweile sind beide Angaben verpflichtend aufzuführen.

Des Weiteren müssen auch der Prüfwert und der von der TSE vergebene fortlaufende Signaturzähler ausgewiesen werden.

Rechtsfolgen nichtordnungsgemäßer Kassenführung

Sollte aufgrund von Abweichungen zu der Kassensicherungsverordnung Zweifel an der Beweiskraft der Buchführung aufkommen, kann die Besteuerungsgrundlage geschätzt werden.

Zusätzlich drohen Geldbußen bis zu 25.000 € und weitere Prüfungen.

Unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer an Endverbraucher

Am 27. Februar 2024 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen, als Reaktion auf die EuGH-Rechtsprechung, eine neue Verwaltungsanweisung bzgl. unrichtig ausgewiesener Umsatzsteuer an Endverbraucher.

Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis (§ 14c UStG)

Gem. § 14c UStG ist zwischen einem unrichtigen und einem unberechtigten Steuerausweis zu unterscheiden. Ein unrichtiger Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG) liegt vor, wenn ein Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag, als er nach dem UStG geschuldet wird, gesondert ausgewiesen hat. Ein unberechtigter Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG) liegt vor, wenn Umsatzsteuer in einer Rechnung ausgewiesen wird, obwohl der Rechnungssteller hierzu nicht berechtigt ist (z. B. Kleinunternehmer).

Der Unternehmer schuldet in beiden Fällen grundsätzlich die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer (Mehrbetrag), sofern keine Korrektur der Rechnung erfolgt. Bisher galt dies unabhängig vom Rechnungsempfänger, somit auch für Rechnungen an Endverbraucher, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

EuGH Rechtsprechung

Mit dem Urteil vom 8. Dezember 2022 entschied der EuGH, dass ein Mehrbetrag nicht geschuldet wird, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Lieferung oder Leistung an einen Endverbraucher erbracht wurde, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Anwendung der Rechtsprechung

Gem. BMF-Schreiben vom 27. Februar 2024 wendet die Finanzverwaltung das EuGH-Urteil nur für die Fälle an, in denen der leistende Unternehmer eine Lieferung oder Leistung tatsächlich ausgeführt hat und diese nachweisbar gegenüber einem Endverbraucher mit einem zu hohen Ausweis der Umsatzteuer berechnet hat (unrichtiger Steuerausweis). Der Leistungsempfänger ist Endverbraucher, wenn er Nichtunternehmer oder Unternehmer, der die Leistung in seinem nichtunternehmerischen Bereich empfängt, ist. In diesen Fällen wird die Umsatzsteuer nicht geschuldet, sodass keine Berichtigung der Rechnung erforderlich ist.

Ausdrücklich nicht anzuwenden ist das EuGH Urteil nach Ansicht der Finanzverwaltung auf Fälle des §14c Abs. 2 UStG, mit Ausnahme des unberechtigten Steuerausweises durch Kleinunternehmer. Fraglich ist, warum somit beispielsweise bei Lieferungen an Endverbraucher, die unter die Differenzbesteuerung fallen, vom ausführenden Unternehmer aber mit dem Regelsteuersatz berechnet werden, weiterhin der Mehrbetrag geschuldet wird. Ob die Finanzverwaltung daran festhalten wird oder weitere Änderungen zum unrichtigen und unberechtigten Steuerausweis folgen werden, bleibt abzuwarten.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

LADM Aymans & Treuhandpartner ab 1. März 2024 als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Münster

LADM Aymans Bacht und Partner ist schon seit 2017 erfolgreich insbesondere mit Steuerberatungsleistungen in Münster tätig. Seitdem ist unser Team in Münster kontinuierlich auf rund 20 Personen, an allen Standorten auf über 100 Fachkräfte gewachsen.

Daher freuen wir uns, dass wir Mitte Februar größere Büroräume am Hafenweg 23 im neu eröffneten Hafenmarkt beziehen konnten.

Den Umzug an diesen hochattraktiven Standort haben wir zum Anlass genommen, ab dem 1. März 2024 auch für unsere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die LADM Aymans & Treuhandpartner Revisions- und Beratungsgesellschaft mbH eine weitere Niederlassung in Münster neben dem Sitz in Düsseldorf und der Niederlassung in Kempen zu begründen.

Hier freuen wir uns nicht nur auf die Akquise neuer Mandanten, sondern auch auf die Verstärkung unseres Teams sowohl in der Wirtschaftsprüfung als auch in der Steuerberatung. Auch Berufseinsteiger und dual Studierende sind herzlich willkommen.

Rückwirkende Anhebung der handelsrechtlichen Größenklassen um mindestens 25 % zu erwarten

Am 17.10.2023 hat die EU-Kommission eine sogenannte delegierte EU-Richtlinie erlassen, mit der die monetären Größengrenzen für die handelsrechtliche Einstufung von Unternehmen (Kapitalgesellschaften wie GmbH und gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften wie GmbH & Co. KG) deutlich um mindestens 25 % angehoben werden sollen. Die letzte Anpassung erfolgte vor über zehn Jahren. Insbesondere sollen mit der Anhebung der Schwellenwerte für die Kriterien Umsatzerlöse und Bilanzsumme die Inflationsraten der letzten Jahre berücksichtigt werden.

Diese Richtlinie wurde am 21.12.2023 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Unmittelbar im Anschluss daran, am 22.12.2023 hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) einen Formulierungsvorschlag zur nationalen Umsetzung unterbreitet, der die Ausübung aller in der EU-Richtlinie möglichen Öffnungsklauseln zu Gunsten der Unternehmen vorsieht.

Überblick über die neuen Grenzen

Die monetären Größengrenzen sollen danach wie folgt angehoben werden:

 

GrößenklasseBilanzsumme in EURUmsatzerlöse in EUR
 bislangkünftigbislangkünftig
Kleinst-Gesellschaftbis 350.000bis 450.000bis 700.000bis 900.000
Kleine Gesellschaftbis 6.000.000bis 7.500.000bis 12.000.000bis 15.000.000
Mittelgroße Gesellschaftbis 20.000.000bis 25.000.000bis 40.000.000bis 50.000.000
Große Gesellschaftab 20.000.000ab 25.000.000ab 40.000.000ab 50.000.000

 

Auch die monetären Grenzen, bis zu denen auf die Erstellung eines Konzernabschlusses verzichtet werden darf, werden um 25 % angehoben. Die Grenzen für die Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer bleiben unverändert.

Wesentliche Folgen bei Überschreitung von Größenklassen

Für alle Größenklassen gilt, dass für das Eintreten der Folgen mindestens zwei von drei Kriterien an zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre über- bzw. unterschritten werden müssen. Insbesondere die Überschreitung der Größenklassengrenze zwischen kleinen und mittelgroßen Gesellschaften hat materielle Bedeutung:

  • Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts
  • Erweiterte Anhangangaben
  • Pflicht zur Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht durch einen Abschlussprüfer
  • Deutlich weniger Erleichterungen bei den Offenlegungsvorschriften.

Bei Überschreiten der Grenzen zwischen Kleinstgesellschaft und kleiner Gesellschaft gelten insbesondere detailliertere Vorgaben an die Gliederung eines Jahresabschlusses und die Verpflichtung zur Erstellung eines Anhangs. Ferner müssen Kleinstgesellschaften die Abschüsse nur hinterlegen, kleine Gesellschaften (in verkürzter Form und ohne GuV) im Unternehmensregister / Bundesanzeiger offenlegen.

Bei Überschreiten der Grenzen zwischen mittelgroßen und großen Gesellschaften kommen insbesondere weitere Angabepflichten im Anhang zum Tragen. Ferner müssen große Gesellschaften künftig auch sogenannte Nachhaltigkeitsberichte erstellen, prüfen lassen und offenlegen.

Zeitlicher Anwendungsbereich und Beispiel für die Erleichterungen

Mit der Veröffentlichung der Formulierungshilfe durch das BMJ ist nun auch der Wille des deutschen Gesetzgebers klar, wie in Deutschland die Frage der zeitlichen Anwendung umgesetzt werden soll; auch dies erfolgt vollständig zu Gunsten der Unternehmen:

  • Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen
  • Freiwillige Anwendung für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen
  • Geltung der erhöhten Schwellenwerte auch schon für das jeweilige Vorjahr

Das heißt, exemplarisch bei kalendergleichem Geschäftsjahr jeweils für eine Abgrenzung zwischen kleiner und mittelgroßer Gesellschaft und hier für v. a. für die Prüfungspflicht:

  • Erhöhte Grenzen per 31.12.2021 nicht überschritten, wohl aber per 31.12.2022, per 31.12.2023 aber wieder nicht: keine Prüfungspflicht per 31.12.2023 (nur eine Überschreitung 2023)
  • Erhöhte Grenzen wurden per 31.2021 und per 31.12.2022 überschritten, per 31.12.2023 aber nicht: Prüfungspflicht per 31.12.2023, weil die erhöhten Grenzen per 31.12.2023 nach zwei Jahren erstmals wieder unterschritten wurden.
  • Erhöhte Grenzen per 31.12.2022 und per 31.12.2023 nicht überschritten, keine Prüfungspflicht per 31.12.2023 und auch nicht per 31.12.2024 (da maximal erste Überschreitung 2024)

Steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

Das Jahr neigt sich bereits dem Ende zu und die Vorweihnachtszeit beginnt. Bei der Planung einer Weihnachtsfeier sollten jedoch die Kosten im Blick behalten werden. Das Überschreiten des Freibetrags von 110,00 € pro teilnehmenden Arbeitnehmer führt zu einer Besteuerung. Zudem ist zu beachten, dass der Freibetrag für maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Kalenderjahr berücksichtigt werden darf.

Was ist eigentlich eine Betriebsveranstaltung?

Die Feier muss die Voraussetzungen einer Betriebsveranstaltung i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG erfüllen. Sie muss den Charakter einer Gesellschaftsveranstaltung haben, wobei der Teilnehmerkreis zu mehr als 50 % aus Betriebsangehörigen (und deren Begleitpersonen) bestehen muss. Ziel einer Betriebsveranstaltung ist, den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander zu fördern. Ferner muss sie allen Betriebsangehörigen offenstehen.

Welche Kosten sind in die Freigrenze einzubeziehen?

Für die Prüfung, ob die Freigrenze i. H. v. 110,00 € eingehalten oder überschritten wurde, sind die Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung relevant. Dazu zählen alle Kosten einschließlich der Umsatzsteuer, die durch die Betriebsveranstaltung verursacht wurden. Hierzu gehören z. B. Kosten für die Räumlichkeiten und das Anbieten von Speisen und Getränken (einschließlich gewährter Trinkgelder), die Ausgestaltung der Feier (z.B. Eintrittskarten) sowie ggf. anfallende Reisekosten der Arbeitnehmer. Geschenke anlässlich der Betriebsveranstaltung (grundsätzlich Weihnachtspäckchen bis 60 €) sind ebenfalls in die Gesamtkosten einzubeziehen.

Wie werden die Gesamtkosten aufgeteilt?

Bei der Ermittlung der Höhe, der dem Arbeitnehmer zuzurechnenden Kosten, werden die Gesamtkosten durch die Anzahl der teilnehmenden Personen geteilt. Die Anzahl der Personen, die zugesagt haben, ist dabei irrelevant. Arbeitnehmern mit einer Begleitperson ist der doppelte Anteil, Arbeitnehmern mit zwei Begleitpersonen der dreifache Anteil usw. zuzurechnen.

Beträgt der dem Arbeitnehmer zuzurechnende Anteil weniger als 110,00 €, bleibt der Bezug steuerfrei. Ein übersteigender Betrag kann vom Arbeitnehmer ausgeglichen oder individuell versteuert und verbeitragt werden. Alternativ hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den übersteigenden Betrag nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG pauschal mit 25 % zu versteuern. Diese pauschal besteuerten Einnahmen des Arbeitnehmers sind sozialversicherungsfrei.

Zeitnahe Einreichung der Belege und Teilnehmerliste

Wird die Freigrenze überschritten, ist dies dem Steuerberater bis Februar des Folgejahres mitzuteilen, damit eine Pauschalversteuerung mit der Lohnabrechnung für den Monat Februar vorgenommen werden kann. Nur eine Pauschalbesteuerung bis zum 28.02. des Folgejahres befreit den Arbeitgeber von einer Verbeitragung der Mehrbeträge durch den Sozialversicherungsträger.

Hinweis zur Umsatzsteuer: Übersteigt der Betrag, der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt 110,00 € (einschl. USt) pro Veranstaltung, können aus den zugrunde liegenden Rechnungen keine Vorsteuern geltend gemacht werden, weil in diesem Fall von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten Zuwendung ausgegangen wird.

Mit dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes ist eine Erhöhung der Freigrenze von 110,00 € auf 150,00 € ab dem 01.01.2024 geplant.

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