Unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer an Endverbraucher

Am 27. Februar 2024 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen, als Reaktion auf die EuGH-Rechtsprechung, eine neue Verwaltungsanweisung bzgl. unrichtig ausgewiesener Umsatzsteuer an Endverbraucher.

Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis (§ 14c UStG)

Gem. § 14c UStG ist zwischen einem unrichtigen und einem unberechtigten Steuerausweis zu unterscheiden. Ein unrichtiger Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG) liegt vor, wenn ein Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag, als er nach dem UStG geschuldet wird, gesondert ausgewiesen hat. Ein unberechtigter Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG) liegt vor, wenn Umsatzsteuer in einer Rechnung ausgewiesen wird, obwohl der Rechnungssteller hierzu nicht berechtigt ist (z. B. Kleinunternehmer).

Der Unternehmer schuldet in beiden Fällen grundsätzlich die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer (Mehrbetrag), sofern keine Korrektur der Rechnung erfolgt. Bisher galt dies unabhängig vom Rechnungsempfänger, somit auch für Rechnungen an Endverbraucher, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

EuGH Rechtsprechung

Mit dem Urteil vom 8. Dezember 2022 entschied der EuGH, dass ein Mehrbetrag nicht geschuldet wird, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Lieferung oder Leistung an einen Endverbraucher erbracht wurde, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Anwendung der Rechtsprechung

Gem. BMF-Schreiben vom 27. Februar 2024 wendet die Finanzverwaltung das EuGH-Urteil nur für die Fälle an, in denen der leistende Unternehmer eine Lieferung oder Leistung tatsächlich ausgeführt hat und diese nachweisbar gegenüber einem Endverbraucher mit einem zu hohen Ausweis der Umsatzteuer berechnet hat (unrichtiger Steuerausweis). Der Leistungsempfänger ist Endverbraucher, wenn er Nichtunternehmer oder Unternehmer, der die Leistung in seinem nichtunternehmerischen Bereich empfängt, ist. In diesen Fällen wird die Umsatzsteuer nicht geschuldet, sodass keine Berichtigung der Rechnung erforderlich ist.

Ausdrücklich nicht anzuwenden ist das EuGH Urteil nach Ansicht der Finanzverwaltung auf Fälle des §14c Abs. 2 UStG, mit Ausnahme des unberechtigten Steuerausweises durch Kleinunternehmer. Fraglich ist, warum somit beispielsweise bei Lieferungen an Endverbraucher, die unter die Differenzbesteuerung fallen, vom ausführenden Unternehmer aber mit dem Regelsteuersatz berechnet werden, weiterhin der Mehrbetrag geschuldet wird. Ob die Finanzverwaltung daran festhalten wird oder weitere Änderungen zum unrichtigen und unberechtigten Steuerausweis folgen werden, bleibt abzuwarten.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

LADM Aymans & Treuhandpartner ab 1. März 2024 als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Münster

LADM Aymans Bacht und Partner ist schon seit 2017 erfolgreich insbesondere mit Steuerberatungsleistungen in Münster tätig. Seitdem ist unser Team in Münster kontinuierlich auf rund 20 Personen, an allen Standorten auf über 100 Fachkräfte gewachsen.

Daher freuen wir uns, dass wir Mitte Februar größere Büroräume am Hafenweg 23 im neu eröffneten Hafenmarkt beziehen konnten.

Den Umzug an diesen hochattraktiven Standort haben wir zum Anlass genommen, ab dem 1. März 2024 auch für unsere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die LADM Aymans & Treuhandpartner Revisions- und Beratungsgesellschaft mbH eine weitere Niederlassung in Münster neben dem Sitz in Düsseldorf und der Niederlassung in Kempen zu begründen.

Hier freuen wir uns nicht nur auf die Akquise neuer Mandanten, sondern auch auf die Verstärkung unseres Teams sowohl in der Wirtschaftsprüfung als auch in der Steuerberatung. Auch Berufseinsteiger und dual Studierende sind herzlich willkommen.

Rückwirkende Anhebung der handelsrechtlichen Größenklassen um mindestens 25 % zu erwarten

Am 17.10.2023 hat die EU-Kommission eine sogenannte delegierte EU-Richtlinie erlassen, mit der die monetären Größengrenzen für die handelsrechtliche Einstufung von Unternehmen (Kapitalgesellschaften wie GmbH und gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften wie GmbH & Co. KG) deutlich um mindestens 25 % angehoben werden sollen. Die letzte Anpassung erfolgte vor über zehn Jahren. Insbesondere sollen mit der Anhebung der Schwellenwerte für die Kriterien Umsatzerlöse und Bilanzsumme die Inflationsraten der letzten Jahre berücksichtigt werden.

Diese Richtlinie wurde am 21.12.2023 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Unmittelbar im Anschluss daran, am 22.12.2023 hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) einen Formulierungsvorschlag zur nationalen Umsetzung unterbreitet, der die Ausübung aller in der EU-Richtlinie möglichen Öffnungsklauseln zu Gunsten der Unternehmen vorsieht.

Überblick über die neuen Grenzen

Die monetären Größengrenzen sollen danach wie folgt angehoben werden:

 

GrößenklasseBilanzsumme in EURUmsatzerlöse in EUR
 bislangkünftigbislangkünftig
Kleinst-Gesellschaftbis 350.000bis 450.000bis 700.000bis 900.000
Kleine Gesellschaftbis 6.000.000bis 7.500.000bis 12.000.000bis 15.000.000
Mittelgroße Gesellschaftbis 20.000.000bis 25.000.000bis 40.000.000bis 50.000.000
Große Gesellschaftab 20.000.000ab 25.000.000ab 40.000.000ab 50.000.000

 

Auch die monetären Grenzen, bis zu denen auf die Erstellung eines Konzernabschlusses verzichtet werden darf, werden um 25 % angehoben. Die Grenzen für die Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer bleiben unverändert.

Wesentliche Folgen bei Überschreitung von Größenklassen

Für alle Größenklassen gilt, dass für das Eintreten der Folgen mindestens zwei von drei Kriterien an zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre über- bzw. unterschritten werden müssen. Insbesondere die Überschreitung der Größenklassengrenze zwischen kleinen und mittelgroßen Gesellschaften hat materielle Bedeutung:

  • Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts
  • Erweiterte Anhangangaben
  • Pflicht zur Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht durch einen Abschlussprüfer
  • Deutlich weniger Erleichterungen bei den Offenlegungsvorschriften.

Bei Überschreiten der Grenzen zwischen Kleinstgesellschaft und kleiner Gesellschaft gelten insbesondere detailliertere Vorgaben an die Gliederung eines Jahresabschlusses und die Verpflichtung zur Erstellung eines Anhangs. Ferner müssen Kleinstgesellschaften die Abschüsse nur hinterlegen, kleine Gesellschaften (in verkürzter Form und ohne GuV) im Unternehmensregister / Bundesanzeiger offenlegen.

Bei Überschreiten der Grenzen zwischen mittelgroßen und großen Gesellschaften kommen insbesondere weitere Angabepflichten im Anhang zum Tragen. Ferner müssen große Gesellschaften künftig auch sogenannte Nachhaltigkeitsberichte erstellen, prüfen lassen und offenlegen.

Zeitlicher Anwendungsbereich und Beispiel für die Erleichterungen

Mit der Veröffentlichung der Formulierungshilfe durch das BMJ ist nun auch der Wille des deutschen Gesetzgebers klar, wie in Deutschland die Frage der zeitlichen Anwendung umgesetzt werden soll; auch dies erfolgt vollständig zu Gunsten der Unternehmen:

  • Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen
  • Freiwillige Anwendung für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen
  • Geltung der erhöhten Schwellenwerte auch schon für das jeweilige Vorjahr

Das heißt, exemplarisch bei kalendergleichem Geschäftsjahr jeweils für eine Abgrenzung zwischen kleiner und mittelgroßer Gesellschaft und hier für v. a. für die Prüfungspflicht:

  • Erhöhte Grenzen per 31.12.2021 nicht überschritten, wohl aber per 31.12.2022, per 31.12.2023 aber wieder nicht: keine Prüfungspflicht per 31.12.2023 (nur eine Überschreitung 2023)
  • Erhöhte Grenzen wurden per 31.2021 und per 31.12.2022 überschritten, per 31.12.2023 aber nicht: Prüfungspflicht per 31.12.2023, weil die erhöhten Grenzen per 31.12.2023 nach zwei Jahren erstmals wieder unterschritten wurden.
  • Erhöhte Grenzen per 31.12.2022 und per 31.12.2023 nicht überschritten, keine Prüfungspflicht per 31.12.2023 und auch nicht per 31.12.2024 (da maximal erste Überschreitung 2024)

Steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

Das Jahr neigt sich bereits dem Ende zu und die Vorweihnachtszeit beginnt. Bei der Planung einer Weihnachtsfeier sollten jedoch die Kosten im Blick behalten werden. Das Überschreiten des Freibetrags von 110,00 € pro teilnehmenden Arbeitnehmer führt zu einer Besteuerung. Zudem ist zu beachten, dass der Freibetrag für maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Kalenderjahr berücksichtigt werden darf.

Was ist eigentlich eine Betriebsveranstaltung?

Die Feier muss die Voraussetzungen einer Betriebsveranstaltung i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG erfüllen. Sie muss den Charakter einer Gesellschaftsveranstaltung haben, wobei der Teilnehmerkreis zu mehr als 50 % aus Betriebsangehörigen (und deren Begleitpersonen) bestehen muss. Ziel einer Betriebsveranstaltung ist, den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander zu fördern. Ferner muss sie allen Betriebsangehörigen offenstehen.

Welche Kosten sind in die Freigrenze einzubeziehen?

Für die Prüfung, ob die Freigrenze i. H. v. 110,00 € eingehalten oder überschritten wurde, sind die Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung relevant. Dazu zählen alle Kosten einschließlich der Umsatzsteuer, die durch die Betriebsveranstaltung verursacht wurden. Hierzu gehören z. B. Kosten für die Räumlichkeiten und das Anbieten von Speisen und Getränken (einschließlich gewährter Trinkgelder), die Ausgestaltung der Feier (z.B. Eintrittskarten) sowie ggf. anfallende Reisekosten der Arbeitnehmer. Geschenke anlässlich der Betriebsveranstaltung (grundsätzlich Weihnachtspäckchen bis 60 €) sind ebenfalls in die Gesamtkosten einzubeziehen.

Wie werden die Gesamtkosten aufgeteilt?

Bei der Ermittlung der Höhe, der dem Arbeitnehmer zuzurechnenden Kosten, werden die Gesamtkosten durch die Anzahl der teilnehmenden Personen geteilt. Die Anzahl der Personen, die zugesagt haben, ist dabei irrelevant. Arbeitnehmern mit einer Begleitperson ist der doppelte Anteil, Arbeitnehmern mit zwei Begleitpersonen der dreifache Anteil usw. zuzurechnen.

Beträgt der dem Arbeitnehmer zuzurechnende Anteil weniger als 110,00 €, bleibt der Bezug steuerfrei. Ein übersteigender Betrag kann vom Arbeitnehmer ausgeglichen oder individuell versteuert und verbeitragt werden. Alternativ hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den übersteigenden Betrag nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG pauschal mit 25 % zu versteuern. Diese pauschal besteuerten Einnahmen des Arbeitnehmers sind sozialversicherungsfrei.

Zeitnahe Einreichung der Belege und Teilnehmerliste

Wird die Freigrenze überschritten, ist dies dem Steuerberater bis Februar des Folgejahres mitzuteilen, damit eine Pauschalversteuerung mit der Lohnabrechnung für den Monat Februar vorgenommen werden kann. Nur eine Pauschalbesteuerung bis zum 28.02. des Folgejahres befreit den Arbeitgeber von einer Verbeitragung der Mehrbeträge durch den Sozialversicherungsträger.

Hinweis zur Umsatzsteuer: Übersteigt der Betrag, der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt 110,00 € (einschl. USt) pro Veranstaltung, können aus den zugrunde liegenden Rechnungen keine Vorsteuern geltend gemacht werden, weil in diesem Fall von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten Zuwendung ausgegangen wird.

Mit dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes ist eine Erhöhung der Freigrenze von 110,00 € auf 150,00 € ab dem 01.01.2024 geplant.

Sie haben Fragen zur steuerlichen Behandlung Ihrer nächsten Betriebsveranstaltung? Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

 

Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten für den Wohnungsneubau

Die Baubranche befindet sich in der Krise. Die Regierung setzt daher steuerliche Anreize, um die Bau- und Immobilienbranche zu stärken. Bereits in der Vergangenheit hat die Regierung die lineare Abschreibung für Wohngebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt worden sind, von 2 % auf 3 % erhöht, was einer Nutzungsdauer von rund 33 Jahren entspricht. Ein Gebäude darf jedoch auch nach der tatsächlichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als die gesetzlich bestimmte Nutzungsdauer, muss der Steuerpflichtige dies allerdings nachweisen.

Erfüllt das Gebäude die Kriterien für die Sonderabschreibung nach § 7b EStG, ist sogar zusätzlich eine Sonderabschreibung in dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den darauffolgenden drei Jahren von 5 % möglich. Die Sonderabschreibung war zeitlich zunächst nur für Neubauprojekte möglich, bei denen der Bauantrag nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt worden ist. Dieser Zeitraum wurde mit dem JStG 2022 verlängert, sodass die Sonderabschreibung nun für alle Neubauprojekte möglich ist, deren Bauantrag vor dem 01.01.2027 gestellt wird.

Degressive Abschreibung

Doch diese Maßnahmen reichen nicht aus, um die Bau- und Immobilienbranche in Deutschland wieder in Schwung zu bringen. Aus diesem Grund hat das Bundeskabinett die degressive Abschreibung für Gebäude ab einem Effizienzstandard 55 in Höhe von 6 % beschlossen. Das Gesetz wird nun im Bundestag beraten. Damit es in Kraft treten kann, müssen auch die Bundesländer zustimmen. Die degressive Abschreibung bildet im Vergleich zur linearen Abschreibung den Werteverzehr von Wohngebäuden besser ab. Gebäude verlieren zu Anfang ihrer Nutzung schneller an Wert, da die verbaute Technik innerhalb von wenigen Jahren überholt ist.

Die degressive Abschreibung soll für neu gebaute bzw. neu erworbene Wohngebäude und Wohnungen, dessen Baubeginn zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 liegen, gelten. Beim Erwerb einer Immobilie muss der Kaufvertrag zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 rechtswirksam geschlossen sein und die Fertigstellung der Immobilie muss in das Jahr des rechtswirksamen Kaufs fallen.

Die lineare und degressive Abschreibung im Vergleich:

In unserem Beispiel werden Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes von 500.000 € angenommen.

Lineare Abschreibung (3 %)Degressive Abschreibung (6 %)
1. Jahr15.00030.000
2. Jahr15.00028.200
3. Jahr15.00026.508
4. Jahr15.00024.918
5. Jahr15.00023.422
6. Jahr15.00022.017
7. Jahr15.00020.696
8. Jahr15.00019.454
9. Jahr15.00018.287
10. Jahr15.00017.190

 

Das Beispiel zeigt, dass die degressive Abschreibung für Investoren Steuervorteile in den ersten Jahren nach der Fertigstellung bietet.

Der Wechsel von der degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung soll möglich sein.

Sie haben Fragen zu den Neuerungen? Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

 

 

Neuerungen für kleine Photovoltaikanlagen: Ertragsteuerfreiheit ab 2022, Umsatzsteuerfreiheit ab 2023

Durch das Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber weitgehende bürokratische sowie steuerliche Erleichterungen für kleine Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) geschaffen, um die Energieerzeugung durch PV-Anlagen zukünftig ohne steuerliche Hürden zu gestalten. Im Rahmen unseres Beitrags zum Jahressteuergesetz 2022 haben wir bereits in Kürze über die steuerlichen Neuerungen berichtet. Im Folgenden stellen wir Ihnen die Änderungen, welche sich umsatz- und ertragsteuerlich für kleine PV-Anlagen ergeben haben, kurz vor.

Seit dem 01.01.2023 muss unter bestimmten Voraussetzungen für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr sowie die Installation einer PV-Anlage keine Umsatzsteuer mehr bezahlt werden. Hier gilt der sogenannte Nullsteuersatz. Begleitend dazu wurde bei der Einkommensteuer mit § 3 Nr. 72 EstG eine Steuerbefreiung eingeführt. Im Gegensatz zur umsatzsteuerlichen Änderung greift die einkommensteuerliche Befreiung bereits rückwirkend zum 01.01.2022.

Einkommensteuer ab 2022: Wann gilt die Steuerbefreiung?

Mit der Einführung des § 3 Nr. 72 EStG sind rückwirkend ab dem 01.01.2022 sämtliche Einnahmen und Entnahmen aus PV-Anlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kWp von der Einkommensteuer befreit. Die Steuerbefreiung gilt für PV-Anlagen, die auf, an oder in Einfamilienhäusern (z. B. Garagen, Carports, anderweitigen Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilien) installiert sind. Zudem steuerbefreit, sind Einnahmen aus PV-Anlagen, die auf, an oder in Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden bis zu einer installierten Bruttoleistung von 15 kWp je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit, installiert sind.

Die Leistung der PV-Anlage ist pro Steuerpflichtigen bzw. Mitunternehmerschaft zu prüfen. Beim Betrieb einer oder mehrerer PV-Anlagen wird die Gewährung der Steuerbefreiung auf eine Gesamtleistung aller Anlagen von höchstens 100 kWp begrenzt. Die Steuerbefreiung greift damit auch beim Betreiben von mehreren PV-Anlagen, solange die Gesamtleistung von 100 kWp nicht überschritten wird und jede PV-Anlage einzeln betrachtet die genannten Voraussetzungen erfüllt.

Im Umkehrschluss zur Steuerbefreiung von Einnahmen und Entnahmen der PV-Anlage bleiben auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der PV-Anlage steuerlich unberücksichtigt (§ 3c Abs. 1 EstG). Hierunter fallen insbesondere die Abschreibung der Anlage, sowie Wartungs- und Instandhaltungskosten. Ausschließlich für Zwecke des § 35a EStG ist bei PV-Anlagen, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 EStG erfüllen und die auf, an oder in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden montiert sind, zu unterstellen, dass diese bereits ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 35a EStG sind in diesen Fällen daher die Lohnanteile von Wartungs- und Instandhaltungskosten entsprechend der Regelungen des § 35a EStG steuerlich als Handwerkerleistungen berücksichtigungsfähig.

Umsatzsteuer ab 2023: Wann gilt der Nullsteuersatz?

Der Nullsteuersatz gilt ab dem 01.01.2023 für den Kauf, die Lieferung und die Installation von Solarmodulen, allen Komponenten, die für den Betrieb benötigt werden und Batteriespeichern, sofern der Leistungsempfänger auch Betreiber der PV-Anlage ist.

Vor dem Hintergrund des bislang geltenden Regelsteuersatzes von 19% haben Betreiber von Kleinanlagen bisher regelmäßig auf die sog. Kleinunternehmerregelung verzichtet, um aus der Anschaffung der Anlage einen entsprechenden Vorsteuerabzug zu erwirken. Durch den ab 2023 geltenden Nullsteuersatz kann die Kleinunternehmerregelung nunmehr ohne finanzielle Nachteile bei der Anschaffung der Anlage in Anspruch genommen werden.

Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatz ist, dass die PV-Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die voranstehenden Voraussetzungen gelten stets als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage nicht mehr als 30 kWp beträgt.

 

In Zeiten steigender Energiepreisen hat der Gesetzgeber die Anschaffung und Nutzung durch den Abbau bürokratischer und steuerlicher Hürden von kleinen PV-Anlagen deutlich attraktiver gestaltet.

Sie haben Fragen zu den Neuerungen oder sind von den Änderungen betroffen? Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

 

Steuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen

Bereits im letzten Jahr haben wir ausführlich über das Thema Kryptowährung berichtet. Nun wurde mit Spannung das Urteil vom 14.02.2023 des Bundesfinanzhofs zur Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen erwartet. Das Gericht entschied nun endgültig, dass Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen (z. B. Bitcoin) als private Veräußerungsgeschäfte i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig sind. Eine Steuerpflicht besteht aber nur, wenn die jeweilige Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgt ist.

Die Steuerpflicht solcher Veräußerungsgewinne war bis dahin durchaus umstritten. Während einige Finanzgerichte zuvor eine Steuerpflicht ebenfalls bejahten, entschied sich das Finanzgericht Nürnberg aber noch am 08.04.2020 gegen eine Steuerpflicht. Das Bundesministerium für Finanzen positionierte sich mit Schreiben vom 10.05.2022 dann auch – wenig überraschend – für eine Steuerpflicht.

Nachdem nun Klarheit über die Steuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen besteht, ergibt sich für Steuerpflichtige, die in den vergangenen Jahren aus dem Handel mit Kryptowährungen Einkünfte erzielt haben und diese nicht erklärt haben, Handlungsbedarf. Hierzu muss man wissen, dass die Finanzbehörden bereits parallel zur höchstrichterlichen Entscheidung in den vergangenen Monaten Ermittlungen aufgenommen und Sammelauskunftsersuchen bei den bekannten Krypto-Handelsbörsen gestellt haben. Die Finanzbehörden werden in der nächsten Zeit diese Informationen auswerten und die betroffenen Steuerpflichtigen auffordern, ihre beim Handel mit Kryptowährungen entstandenen Gewinne und Verluste mitzuteilen.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Nichterklärung solcher Veräußerungsgewinne in der Vergangenheit den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt und ob die Beantwortung der Anfrage der Steuerbehörden einer strafbefreienden Selbstanzeige gleichsteht oder ob diese Anfrage bereits einer strafbefreienden Selbstanzeige entgegensteht, also Sperrwirkung erzeugt.

Eine Steuerhinterziehung liegt nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO vor, wenn gegenüber den Finanzbehörden zu steuerlich erheblichen Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden. In der Literatur wird die wohl herrschende Meinung vertreten, dass zumindest für die Zeiträume vor dem Erscheinen des BMF-Schreibens am 10.05.2022 eine Steuerhinterziehung mit Blick auf die widersprüchliche Finanzgerichtsrechtsprechung (FG Nürnberg) nicht gegeben sei.

Die erwarteten Anfragen der Finanzbehörden führen im Regelfall wohl noch nicht zu einer Sperrwirkung, so dass eine strafbefreiende Selbstanzeige weiterhin möglich sein dürfte. Eine solche strafbefreiende Selbstanzeige ist an sehr restriktiven Voraussetzungen gebunden. Der Steuerpflichtige muss unter anderem in vollem Umfang unrichtige Angaben berichtigen, unvollständige Angaben ergänzen und unterlassene Angaben nachholen. Ist auch nur eine einzige Angabe unvollständig oder fehlerhaft, so ist die Selbstanzeige insgesamt unwirksam.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass alle Steuerpflichtigen, die in der Vergangenheit Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen erzielt haben, diese gegenüber den Finanzbehörden mitzuteilen haben und zwar unabhängig davon, ob ein entsprechendes Aufforderungsschreiben der Finanzbehörden eingegangen ist oder nicht. Bei der Nacherklärung solcher Angaben gegenüber den Finanzbehörden sollte mit äußerster Sorgfalt vorgegangen werden, damit die hohen Anforderungen für eine wirksame Selbstanzeige erfüllt werden.

LADM trägt das Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ der DATEV

Unser Softwarepartner, die DATEV eG, verleiht das Label an Kanzleien, die definierte Quoten an digitalen Workflows in den Kernprozessen implementiert haben. Hierbei geht es um eine konsequente digitale Zusammenarbeit mit unseren Mandantinnen und Mandanten.

Seit Jahren arbeiten wir immer stärker daran, unsere Prozesse weiter zu digitalisieren und an neue Technologien anzupassen. Hierbei geht es uns natürlich nicht um das Sammeln von Auszeichnungen, sondern um eine effiziente und moderne Betreuung.

Das hat viele Vorteile in der Zusammenarbeit sowie der weiteren Verarbeitung von

·         Durchgängige digitale Zusammenarbeit

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·         Unterstützung bei der Umstellung auf digitale Prozesse

Sie haben Interesse an unseren digitalen Leistungen? Dann kontaktieren Sie uns.

Weiternutzung des Kassensicherungssystems „D-TRUST TSE-Modul“ (Version 1)

Seit dem Kalenderjahr 2020 besteht die Verpflichtung, dass jedes elektronische Aufzeichnungssystem, insbesondere Kassensysteme und die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen, durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulationen zu schützen ist. Die Zertifizierung der Version 1 der TSE der Firma cv cryptovision GmbH ist nach Mitteilung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik am 07.01.2023 ausgelaufen.

Das Bundesfinanzministerium hatte zunächst mit Schreiben vom 13.10.2022 die Weiternutzung der TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH (Vertriebsbezeichnung: D-TRUST TSE-Modul) bis zum 31.07.2023 gestattet, wenn das TSE-Modul vor dem 07.07.2022 erworben und eingebaut worden ist. Zudem soll die Inanspruchnahme dieser Regelung dem Finanzamt schriftlich angezeigt werden. Allein aus der fehlenden Zertifizierung der TSE sollen nach Mitteilung der Finanzverwaltung, keine nachteiligen Folgen gezogen werden.

Inzwischen gestattet das Bundesfinanzministerium nun mit Schreiben vom 16.03.2023 die Möglichkeit zur Weiternutzung der TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH bis zum 31.07.2024 und hat hierzu Folgendes ausgeführt:

    1. Der Austausch der nicht mehr zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ist spätestens ab der Zertifizierung der TSE Version 2 der Firma cv cryptovision GmbH umgehend durchzuführen. Zudem sind rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.
    1. Soweit die Übergangsregelung in Anspruch genommen und dem zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch angezeigt wurde, werden für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2024 keine nachteiligen Folgen allein aus der fehlenden Zertifizierung der TSE gezogen.
    1. Auch bei TSE, die nach dem 7. Juli 2022 erworben oder eingebaut worden sind, kann die Übergangsregelung in Anspruch genommen werden.
    1. Eine Anzeige der Inanspruchnahme der Verlängerung der Regelung bei dem zuständigen Finanzamt ist nicht erforderlich, soweit die Inanspruchnahme der Übergangsregelung aufgrund des BMF-Schreibens vom 13. Oktober 2022 angezeigt wurde.
    1. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen (TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen D-TRUST TSE Modul) für die Inanspruchnahme dieser Übergangsregelung durch eine entsprechende Dokumentation festzuhalten, der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorzuhalten und auf Verlangen vorzulegen ist.

Das Jahressteuergesetz 2022 – Die wichtigsten Änderungen für Sie im Überblick!

Der Bundesrat hat am 20.12.2022 das Jahressteuergesetz verkündet. Mit dem Jahreswechsel sind eine Reihe neuer gesetzlicher Regelungen in Kraft getreten, über die wir Sie informieren möchten.

 

Das ändert sich insbesondere im Bereich der Einkommensteuer:

 

Erhöhung des Grundfreibetrags

Der Grundfreibetrag – das Einkommen bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss – steigt von 10.347 auf 10.908 Euro für Ledige an. Für Ehepartner bzw. Zusammenveranlagungen gilt der doppelte Betrag.

 

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Ausgaben rund um die berufliche Tätigkeit können Arbeitnehmer als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen. Bisher galt hier eine Pauschale von 1.200 Euro, die vom Finanzamt ohne Nachweis akzeptiert wird. Der pauschale Abzug erhöht sich nun auf 1.230 Euro.

 

Homeoffice-Pauschale

Die zur Corona-Pandemie eingeführte Homeoffice-Pauschale wird entfristet und steigt auf einen Betrag von sechs Euro für jeden Kalendertag, an dem die berufliche Tätigkeit von der häuslichen Wohnung ausgeübt wird (vorher: fünf Euro). Zudem können nun 210 Tage pro Kalenderjahr angesetzt werden.

 

Häusliches Arbeitszimmer

Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind nun auch pauschal in Höhe von 1.260 Euro pro Jahr abziehbar. Das gilt – unter der Voraussetzung, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt – auch dann, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Falls die Tätigkeit allerdings nur tageweise in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird, ist ein Abzug der Aufwendungen nur über die Homeoffice-Pauschale möglich.

 

Freigrenze Solidaritätszuschlag

Die jährliche Freigrenze steigt im Jahr 2023: Soweit die zu zahlende Einkommensteuer unter 17.543 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 35.086 Euro (Zusammenveranlagung) liegt, wird kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben.

 

Rentenbeiträge

Rentenbeiträge können vollständig von der Steuer als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Das gilt für Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die sog. Rürup Renten.

 

Höherer Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag ist ein Freibetrag bei der Einkommensteuer und gilt für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bis zu diesem Betrag bleiben Kapitalerträge wie Zinsen steuerfrei. Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 steigt der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro auf 1.000 Euro für Ledige und bei Verheirateten/Lebenspartnerschaften von 1.602 Euro auf 2.000 Euro.

 

Für Eltern

Das Kindergeld wird ab dem 1.1.2023 auf 250 Euro pro Kind erhöht. Zudem werden der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) auf 8.952 Euro und der Ausbildungsfreibetrag auf 1.200 Euro je Kalenderjahr angepasst. Und auch bei dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist eine Erhöhung zu verzeichnen – dieser steigt auf 4.260 Euro.

 

Im Bereich der Umsatzsteuer möchten wir unter anderem auf folgende Neuerungen aufmerksam machen:

 

Reduzierter Umsatzsteuersatz auf Speisen

Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 7 % auf zu verzehrende Speisen in der Gastronomie wurde als Hilfsmaßnahme während der Corona-Pandemie eingeführt. Die Umsatzsteuersenkung wurde nun bis Ende 2023 verlängert, wobei Getränke weiterhin von der Steuersenkung ausgeschlossen bleiben.

 

Umsatzsteuersatz von 0 % bei Photovoltaikanlagen

Für alle, die ab dem 1. Januar 2023 eine Photovoltaikanlage installieren oder erweitern lassen möchten, dürfte diese Änderung von Interesse sein: Auf Lieferungen und Installationen von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern wird eine Umsatzsteuer von 0% erhoben.

 

Weitere Änderungen für zukünftige Immobilienbesitzer

Des Weiteren soll (klimagerechtes) Bauen gefördert werden. So steigt beispielsweise der jährlich lineare Afa-Satz von 2 auf 3 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wohngebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt werden. Durch die Einführung einer befristeten Sonder-Afa können innerhalb von vier Jahren 5 % der Herstellungskosten für neu geschaffene Mietwohnungen steuerlich geltend gemacht werden. Zukünftig soll auch die staatlich geförderte Eigenheimrente (Wohn-Riester) zur energetischen Modernisierung von selbst genutztem Wohneigentum verwendet werden.

 

Neben den genannten Änderungen erhält auch das Bewertungsgesetz eine Anpassung. So werden die Liegenschaftszinssätze und die Wertzahlen für das Sachwertverfahren auf das aktuelle Marktniveau erhöht, was im Einzelfall zum Anstieg der Schenkungs- und Erbschaftsteuer bei Übertragungen von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen führen kann.

 

Sie haben Fragen zu den Neuerungen oder sind von den Änderungen betroffen? Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!