Der Bundesrat hat am 20.12.2022 das Jahressteuergesetz verkündet. Mit dem Jahreswechsel sind eine Reihe neuer gesetzlicher Regelungen in Kraft getreten, über die wir Sie informieren möchten.
Das ändert sich insbesondere im Bereich der Einkommensteuer:
Erhöhung des Grundfreibetrags
Der Grundfreibetrag – das Einkommen bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss – steigt von 10.347 auf 10.908 Euro für Ledige an. Für Ehepartner bzw. Zusammenveranlagungen gilt der doppelte Betrag.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Ausgaben rund um die berufliche Tätigkeit können Arbeitnehmer als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen. Bisher galt hier eine Pauschale von 1.200 Euro, die vom Finanzamt ohne Nachweis akzeptiert wird. Der pauschale Abzug erhöht sich nun auf 1.230 Euro.
Homeoffice-Pauschale
Die zur Corona-Pandemie eingeführte Homeoffice-Pauschale wird entfristet und steigt auf einen Betrag von sechs Euro für jeden Kalendertag, an dem die berufliche Tätigkeit von der häuslichen Wohnung ausgeübt wird (vorher: fünf Euro). Zudem können nun 210 Tage pro Kalenderjahr angesetzt werden.
Häusliches Arbeitszimmer
Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind nun auch pauschal in Höhe von 1.260 Euro pro Jahr abziehbar. Das gilt – unter der Voraussetzung, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt – auch dann, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Falls die Tätigkeit allerdings nur tageweise in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird, ist ein Abzug der Aufwendungen nur über die Homeoffice-Pauschale möglich.
Freigrenze Solidaritätszuschlag
Die jährliche Freigrenze steigt im Jahr 2023: Soweit die zu zahlende Einkommensteuer unter 17.543 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 35.086 Euro (Zusammenveranlagung) liegt, wird kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben.
Rentenbeiträge
Rentenbeiträge können vollständig von der Steuer als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Das gilt für Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die sog. Rürup Renten.
Höherer Sparer-Pauschbetrag
Der Sparer-Pauschbetrag ist ein Freibetrag bei der Einkommensteuer und gilt für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bis zu diesem Betrag bleiben Kapitalerträge wie Zinsen steuerfrei. Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 steigt der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro auf 1.000 Euro für Ledige und bei Verheirateten/Lebenspartnerschaften von 1.602 Euro auf 2.000 Euro.
Für Eltern
Das Kindergeld wird ab dem 1.1.2023 auf 250 Euro pro Kind erhöht. Zudem werden der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) auf 8.952 Euro und der Ausbildungsfreibetrag auf 1.200 Euro je Kalenderjahr angepasst. Und auch bei dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist eine Erhöhung zu verzeichnen – dieser steigt auf 4.260 Euro.
Im Bereich der Umsatzsteuer möchten wir unter anderem auf folgende Neuerungen aufmerksam machen:
Reduzierter Umsatzsteuersatz auf Speisen
Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 7 % auf zu verzehrende Speisen in der Gastronomie wurde als Hilfsmaßnahme während der Corona-Pandemie eingeführt. Die Umsatzsteuersenkung wurde nun bis Ende 2023 verlängert, wobei Getränke weiterhin von der Steuersenkung ausgeschlossen bleiben.
Umsatzsteuersatz von 0 % bei Photovoltaikanlagen
Für alle, die ab dem 1. Januar 2023 eine Photovoltaikanlage installieren oder erweitern lassen möchten, dürfte diese Änderung von Interesse sein: Auf Lieferungen und Installationen von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern wird eine Umsatzsteuer von 0% erhoben.
Weitere Änderungen für zukünftige Immobilienbesitzer
Des Weiteren soll (klimagerechtes) Bauen gefördert werden. So steigt beispielsweise der jährlich lineare Afa-Satz von 2 auf 3 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wohngebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt werden. Durch die Einführung einer befristeten Sonder-Afa können innerhalb von vier Jahren 5 % der Herstellungskosten für neu geschaffene Mietwohnungen steuerlich geltend gemacht werden. Zukünftig soll auch die staatlich geförderte Eigenheimrente (Wohn-Riester) zur energetischen Modernisierung von selbst genutztem Wohneigentum verwendet werden.
Neben den genannten Änderungen erhält auch das Bewertungsgesetz eine Anpassung. So werden die Liegenschaftszinssätze und die Wertzahlen für das Sachwertverfahren auf das aktuelle Marktniveau erhöht, was im Einzelfall zum Anstieg der Schenkungs- und Erbschaftsteuer bei Übertragungen von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen führen kann.
Sie haben Fragen zu den Neuerungen oder sind von den Änderungen betroffen? Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!