Steuerliche Folgen von Hard Forks und Airdrops

Ertragsteuerliche Behandlung der durch „Hard Forks“ erhaltenen Einheiten einer virtuellen Währung

Im nächsten Teil der Beitragsreihe zu Kryptowährungen, sonstigen Token und ihrer steuerlichen Behandlung widmen wir uns der Entstehung von virtuellen Währungen im Rahmen des sogenannten „Hard Forks“.

Grundsätzlich steht der Begriff „Fork“ für die Gabelung oder Aufspaltung einer Blockchain, auf der eine virtuelle Währung basiert. Der Grund dafür findet sich in einer zentralen Eigenschaft von virtuellen Währungen, der „Open-Source-Idee“.

Das bedeutet, dass der Quellcode der virtuellen Währung veröffentlicht wird und kostenfrei nutz- und veränderbar ist. Dadurch kann der Quellcode von jedem verändert und in eine Richtung entwickelt werden, die die ursprünglichen Entwickler nicht unterstützen möchten, aber ggf. von einer Mehrheit der User präferiert wird. Innerhalb des Netzwerks können sich so Meinungsverschiedenheiten über die Ausgestaltung der Blockchain ergeben. Schlägt die Konsensfindung feht, führt dies zu einer Aufspaltung der Blockchain.

Es entsteht dann eine zusätzliche Variante der virtuellen Währung, die neben der ursprünglichen Währung koexistiert. Die jeweiligen Blockchains entwickeln sich nach der Aufspaltung getrennt voneinander weiter.

Ertragssteuerlich stellen die entstandenen Varianten der virtuellen Währung unterschiedliche Wirtschaftsgüter dar, die getrennt voneinander zu bewerten sind. Im Zuge dieses sogenannten „Hard Forks“ entstandene und vom Steuerpflichtigen erhaltene neue Einheiten einer virtuellen Währung sind als Anschaffungsvorgang zu bewerten.

Die Anschaffungskosten der vor der „Hard Fork“ existierenden virtuellen Währung sind auf diese Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Als Bewertungsmaßstab wird das Verhältnis der Marktkurse im Zeitpunkt der „Hard Fork“ herangezogen.

Der Erhalt der aus der „Hard Fork“ entstandenen Einheiten führen zunächst nicht zu Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG. Es ist aber zu beachten, dass die Veräußerung dieser Einheiten zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 22 Nummer 2 EStG i. V. m. § 23 (1) S. 1 Nummer 2 EStG führt, die entsprechend zu besteuern ist.

Ertragsteuerliche Behandlung von durch Airdrops erhaltene Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token

Bei einem sogenannten Airdrop werden Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstige Token „unentgeltlich“ verteilt. Üblicherweise handelt es sich dabei um Marketing-Maßnahmen, die der Bekanntmachung der in Rede stehenden Währung zum Ziel haben. So sollen neue User gewonnen werden, die am Handel mit der virtuellen Währung bzw. den sonstigen Token teilnehmen.

Oftmals sind mit Airdrops Auflagen verbunden. So werden Nutzer z. B. aufgefordert in Online-Formularen Ihre persönlichen Daten zu hinterlegen oder das in Rede stehende Projekt in sozialen Medien zu bewerben.

Die Verteilung kann aber auch, gerade bei einer größeren Anzahl von Teilnehmern, im Wege einer Zufallsauswahl erfolgen. Ertragsteuerliche sind mehrere Szenarien zu beachten.

Soweit der Erhalt der virtuellen Währung oder des Tokens betrieblich veranlasst ist, liegen Betriebseinnahmen vor. Die Einnahmen sind im Zeitpunkt des Zuflusses mit dem Marktkurs zu bewerten.

Sind die erhaltenen Einheiten der virtuellen Währung hingegen dem Privatvermögen zuzuordnen, können Einkünfte gem. § 22 Nummer 3 EStG oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 22 Nummer 2 EStG i. V. m. § 23 (1) S. 1 Nummer 2 EStG entstehen.

Sonstige Einkünfte aus Leistungen gem. § 22 Nummer 3 EStG

Der Erhalt zusätzlicher Einheiten einer virtuellen Währung kann zu sonstigen Einkünften aus einer Leistung gem. § 22 Nummer 3 EStG führen, wenn von den Interessenten eine Leistung zu erbringen ist.

Damit ist das „aktive Tun“ gemeint, welches sich in der Nennung des Airdrops oder der Nennung des Projektinitiators in sozialen Medien manifestiert. Gleiches gilt, wenn Steuerpflichtige eigene Bilder oder Videos auf einer Plattform hochladen und im Gegenzug Einheiten einer virtuellen Währung erhalten. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Informationen des Steuerpflichtigen, die umfangreicher sind als es für die Zuordnung der virtuellen Währungseinheiten zum Steuerpflichtigen notwendig ist (= Datenüberlassung).

Eine Ausnahme von dieser Regelung ergibt sich dann, wenn der Airdrop ein Zufallselement hinsichtlich der Zuteilung der Einheiten der virtuellen Währung enthält. Der Zurechnungszusammenhang von Leistung und Gegenleistung wird in diesem Fall durchbrochen, weil es sein kann, dass der Steuerpflichtige trotz seiner erbrachten Leistung (hier bspw. die Datenüberlassung) im Gegenzug keine Einheiten der virtuellen Währung erhält.

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 22 Nummer 2 i. V. m. § 23 (1) S. 1 Nummer 2 EStG

Erfolgt die Zuteilung von sonstigen Token oder Einheiten einer Kryptowährung aufgrund einer Leistung gem. § 22 Nummer 3 EStG liegt auch eine Anschaffung vor. Die Anschaffungskosten sind mit dem Wert der erbrachten Gegenleistung zu bewerten. Dabei kann wiederlegbar vermutet werden, dass diese Gegenleistung dem Marktkurs der in Rede stehenden Kryptowährung bzw. des sonstigen Tokens entspricht.

Aufgrund dieses Umstands kann die spätere Veräußerung der Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften unterliegen.

Lesen Sie auch den ersten Beitrag aus unserer Beitragsreihe zum Thema Kryptowährungen für weitere Informationen.

Haben Sie Fragen zu diesem Beitrag? Unser Team von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern steht Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung!

 

 

Virtuelle Währungen, Token und was Sie dazu wissen müssen!

Ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen

Bitcoin, Ether, Litecoin oder Ripple – virtuelle Währungen haben in der Vergangenheit immer mehr an Bedeutung gewonnen. Zu der Frage, wie Gewinne aus der Tätigkeit im Zusammenhang mit Kryptowährung steuerlich zu berücksichtigen sind, hat das Bundesministerium der Finanzen am 10. Mai 2022 ein Schreiben zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token veröffentlicht.

In einer kleinen Beitragsserie werden wir erläutern, welche Einkunftsarten aus verschiedenen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowährungen steuerlich zu berücksichtigen sind.

In unserem ersten Beitrag werden wir die steuerlichen Folgen aus der Veräußerung von Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token sowie der Verwendung von Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token für Lending erläutern.

Einkünfte aus der Veräußerung von Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token

Einzelne Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token sind Wirtschaftsgüter. Eigentümer des Wirtschaftsguts (virtuelle Währung) ist, wer Transaktionen initiiert und damit über die Zuordnung der Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstigen Token zu öffentlichen Schlüsseln „verfügen“ kann. Eigentümer ist somit regelmäßig der Inhaber oder die Inhaberin des privaten Schlüssels. Werden Transaktionen über Plattformen initiiert, die bspw. private Schlüssel verwalten, ist dies für die Zurechnung an den wirtschaftlichen Eigentümer unschädlich.

Das Wirtschaftsgut – virtuelle Währung – kann sowohl Betriebs- als auch Privatvermögen darstellen.

Betriebsvermögen

Die Veräußerung von virtueller Währung, die sich im Betriebsvermögen befindet, führt zu Betriebseinnahmen. Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich anhand des Veräußerungspreises abzüglich der Anschaffungskosten der veräußerten Einheit. Sofern eine individuelle Zuordnung der Anschaffungskosten nicht möglich ist, ist die Bewertung mit den durchschnittlichen Anschaffungskosten zulässig.

Privatvermögen

Die Veräußerung von virtueller Währung, die im Privatvermögen gehalten wird, führt grundsätzlich zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (Besonderheiten sind bei Utility und Security Token sind zu beachten, vgl. BMF 10.05.2022 Rn. 77 ff.). Sofern die Gewinne aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr weniger als 600 € betragen, bleiben diese steuerfrei.

2.1) Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang

Unter Anschaffung von virtueller Währung ist der entgeltliche Erwerb dieser von Dritten zu verstehen. Mit Blick auf die Ermittlung der Veräußerungsfrist ist insbesondere hervorzuheben, dass auch der Tausch einer virtuellen Währung gegen eine Einheit einer anderen virtuellen Währung einen entgeltlichen Erwerb darstellt. Infolgedessen führt der Tausch einer Einheit einer virtuellen Währung gegen eine andere virtuelle Währung auch zu einem Veräußerungsvorgang. Dies ist insbesondere bei der Berücksichtigung der Veräußerungsfrist von einem Jahr von Bedeutung, da die Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG nach jedem Tausch neu beginnt.

2.2) Ermittlung des Veräußerungsgewinns

Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös auf der einen und den Anschaffungs- und Werbungskosten auf der anderen Seite. Der Veräußerungserlös stellt das in Euro vereinbarte Entgelt dar. Beim Tausch einer virtuellen Währung gegen eine Einheit einer anderen virtuellen Währung, ist als Veräußerungserlös der Marktkurs der erlangten Einheit der anderen virtuellen Währung am Tauschtag anzusetzen.

2.3) Verwendungsreihenfolge

Für die Beurteilung, ob eine Einheit einer virtuellen Währung innerhalb der Jahresfrist veräußert wurde, ist grundsätzlich die Einzelbetrachtung heranzuziehen. Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch auch unterstellt werden, dass die zuerst angeschafften Token zuerst veräußert wurden.

Einkünfte aus der Verwendung von Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token für Lending

Lending bezeichnet die entgeltliche Nutzungsüberlassung von Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstigen Token für eine begrenzte Zeit. Das „Leihgeschäft“ wird i. d. R. über spezielle Lendingplattformen abgewickelt und führt zu steuerpflichtigen Einnahmen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die zur Nutzung überlassenen Token zum Betriebs- oder Privatvermögen gehören.

Die Nutzungsüberlassung der im Betriebsvermögen gehaltenen virtuellen Währung führt zu Betriebseinnahmen.

Werden Einkünfte aus dem Lending von im Privatvermögen gehaltener virtueller Währung erzielt, handelt es sich um sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG, welche dem persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen unterliegen.

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesem ersten Beitrag bereits einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Konsequenzen im Umgang mit Kryptowährungen und sonstigen Token geben konnten. Dieses Thema ist besonders deshalb wichtig, weil viele Steuerpflichtige die steuerlichen Implikationen auch kleinerer Transaktionen oft unterschätzen.

Unser Team von Steuerberatern steht Ihnen für Rückfragen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf! Lesen Sie auch den nächsten Beitrag der Reihe, der sich mit den sogenannten Airdrops von Kryptowährungen beschäftigt.

 

Corona-Hilfsprogramme: Die Schlussabrechnung und was Sie wissen müssen!

Die Corona-Hilfsprogramme

Im Rahmen der Corona-Pandemie wurden durch die Bundesregierung weitreichende Maßnahmen beschlossen, die der Bekämpfung und Eindämmung der Pandemie dienten. Diese Maßnahmen haben in vielen Bereichen der Wirtschaft zu massiven Einschränkungen und teilweise der zeitweise befristeten Schließung ganzer Geschäftsbetriebe geführt.

Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Pandemiefolgen und zur Stärkung kleiner und mittelständischer Betriebe wurden daher neben der November- und der Dezemberhilfe die sogenannten Überbrückungshilfe-Programme entworfen. Diese hatten zum Ziel, die pandemiebedingten Umsatzeinbrüche abzumildern und so Existenzen zu sichern.

Für einige dieser Corona-Förderprogramme haben nun die Schlussabrechnungen begonnen. Das bedeutet, dass für diese Programme, die bei Antragstellung häufig auf Prognosewerten basierten, nun die tatsächliche Entwicklung überprüft werden muss. Im Folgenden haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zusammengestellt.

Der Ablauf der Schlussabrechnung

Die Schlussabrechnung erfolgt in Paketen, die mehrere Förderprogramme erfassen. Das Paket 1, welches die Förderprogramme November- und Dezemberhilfe, sowie die Überbrückungshilfe I bis III enthält, muss nun bis zum 31. Dezember 2022 schlussabgerechnet werden. Grundsätzlich ist diese Frist auch für das Paket 2, bestehend aus den Überbrückungshilfen III+ und IV, geplant. Für das Paket 2 ist die Schlussabrechnung aber im Augenblick technisch noch nicht umgesetzt.

Die Schlussabrechnung erfolgt über den prüfenden Dritten (bspw. Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater), der auch den Antrag gestellt hat. Die Förderanträge, die dem jeweiligen Paket zuzuordnen sind, werden dabei zusammengefasst. Anschließend wird anhand der tatsächlichen Umsatzerlöse und Fixkosten die tatsächliche Förderhöhe der Förderprogramme ermittelt. Dabei ergibt sich entweder ein Rückzahlungsbetrag oder ggf. eine Fördernachzahlung.

Nach Abschluss der Berechnung und der zusammengefassten Darstellung der Förderprogramme wird die Schlussabrechnung an die Bewilligungsstelle versandt, die den Fall anschließend prüft. Nach erfolgter Prüfung erstellt die Bewilligungsstelle einen Schlussbescheid, dem die endgültige Förderhöhe zu entnehmen ist.

Vorteile der Schlussabrechnung im Paket

Die paketweise Zusammenfassung aller Förderprogramme bringt einige Vorteile zur Erleichterung der Schlussabrechnung mit sich. Da alle Programme pro Paket gemeinsam abgerechnet und eingereicht werden können, wird der Gesamtprozess deutlich beschleunigt. Die technische Verknüpfung der einzelnen Schlussabrechnungen erleichtert den prüfenden Dritten, die erhaltenen Förderleistungen auf einen Blick aufzurufen und einzutragen. Dies ermöglicht eine unkomplizierte Berechnung eventueller Rückzahlungen und Nachforderungen, die im Rahmen der Schlussabrechnung fällig werden. Die prüfenden Dritten können außerdem komfortabel zwischen den Schlussabrechnungen der jeweiligen Förderprogramme im System wechseln.

Ein weiterer Vorteil ergibt sich aus der Möglichkeit, gegenseitige Abhängigkeiten zwischen den einzelnen Förderprogrammen darzustellen und zu berücksichtigen. Dies ist besonders bei der Beachtung beihilferechtlicher Obergrenzen von Bedeutung.

Was ist beihilferechtlich zu beachten?

Die bei Antragsstellung für die jeweilige Überbrückungshilfe sowie die November- und Dezemberhilfe geltenden beihilferechtlichen Regelungen gelten auch in der Schlussabrechnung.

Ein in der Antragstellung gewählter Beihilferahmen kann in der Schlussabrechnung gewechselt werden, sofern sich die Wechselmöglichkeit aus der nachstehenden Tabelle ergibt und die unter der Tabelle stehenden Voraussetzungen erfüllt sind.

 

BeihilfeWechsel des Beihilferahmens möglich
November-/DezemberhilfeJa. Ausgenommen ist der Wechsel zur Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich).
Überbrückungshilfe INein. Die Überbrückungshilfe I fällt ausschließlich unter die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020.
Überbrückungshilfe IIJa. Antragstellende können wählen, ob sie die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 oder der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 erhalten.
Überbrückungshilfe IIIJa.
Überbrückungshilfe III PlusJa.
Überbrückungshilfe IVJa.

 

Ein Wechsel des Beihilferahmens ist nur möglich, wenn die beihilferechtlichen Voraussetzungen des Beihilferahmens, in den gewechselt werden soll, bereits im Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe erfüllt waren. Es darf also nicht nachträglich ein Beihilferahmen gewählt werden, der zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung der Bewilligungsstelle über die Beihilfe nicht hätte ausgewählt werden können, da dessen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt waren. Eine Umgehung der beihilferechtlichen Vorgaben durch den nachträglichen Wechsel des Beihilferahmens ist unzulässig.

Bis wann müssen Rückzahlungen erfolgen

Wenn die Höhe der erhaltenen Fördermittel den in der Schlussabrechnung ermittelten Anspruch auf Überbrückungshilfen bzw. November- und Dezemberhilfe übersteigt, erfolgt mit dem Schlussbescheid eine Anpassung der Förderhöhe. Antragssteller sind zur Rückzahlung des Differenzbetrags verpflichtet. Die Zahlungsfrist beginnt erst nach der Zusendung des Schlussbescheids und wird von der Bewilligungsstelle festgesetzt. Antragsstellern wird eine angemessene Frist zur Rückzahlung eingeräumt. Über die Möglichkeit einer Stundung oder Ratenzahlung entscheidet die Bewilligungsstelle im Einzelfall auf Anfrage.

Kassenführung im Rahmen der Kassensicherungsverordnung – Was Sie wissen müssen!

Die Kassensicherungsverordnung

Durch die im Jahr 2017 eingeführt Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) wurden neue Anforderungen an die Integrität, Authentizität und Vollständigkeit von digitalen Aufzeichnungen bei elektronischen Kassensystemen, Registrierkassen und vergleichbaren elektronischen Aufzeichnungssystemen geschaffen.

Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang die technische Sicherheitseinrichtung, die grundsätzlich seit dem 01.01.2020 an allen elektronischen Kassensystemen installiert sein muss.

Die Mitteilungspflichten für elektronische Kassensysteme wurden im Rahmen der Corona-Pandemie mit weitreichenden Nichtbeanstandungsfristen effektiv außer Kraft gesetzt. Darüber hinaus fehlt es aktuell noch an dem durch das Gesetz vorgeschriebenen „amtlichen Vordruck“ bzw. einer entsprechenden elektronischen Schnittstelle zu den Finanzbehörden.

Dies bedeutet, dass Ihnen aktuell noch keine negativen Konsequenzen aus der Nichtbeachtung bzw. nicht durchgeführten Meldungen drohen. Allerdings ist zu beachten, dass Sie durch diesen Umstand nicht von der Verpflichtung entbunden werden, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Dies betrifft insbesondere die Installation der technischen Sicherheitseinrichtung.

Darüber hinaus sind Belegausgabepflichten für jedes Geschäft mit Dritten zu beachten, die deutlich umfangreicher sind als bisher.

Grundsätzliches zur Kassenführung

Für die Führung der Kassen gelten grundsätzlich die gleichen gesetzlichen Anforderungen wir für die Buchführung im Allgemeinen. Diese leiten sich aus den Vorschriften des § 238 (1) HGB und § 146 (1) AO ab. Demnach muss die Buchführung so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.

Mit Bezug auf die Kassenführung schreibt die Abgabenordnung weiter vor, dass Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festzuhalten sind (vgl. § 146 (1) S. 2 AO). Dabei sind alle Buchungen und sonstigen Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen.

Analog zur Buchführung gelten für die Kassenführung die Grundsätze der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit. Dabei ist seitens der Steuerpflichtigen auch auf die zeitgerechte Buchung und Aufzeichnung sowie auf die Unveränderbarkeit der erfassten Geschäftsvorfälle zu achten.

Auch für die Kassenführung gilt: Nur eine ordnungsmäßig geführte Kasse im Sinne der §§ 140 bis 148 AO entfaltet die im § 158 AO festgehaltene Beweiskraft, die Ihnen im Rahmen einer Betriebsprüfung Sicherheit gibt.

Offene Ladenkasse

Eine gesetzliche Pflicht zum Einsatz eines elektronischen Kassensystems besteht nicht. Grundsätzlich gelten aber für die offene Ladenkasse wie auch für die elektronische Kasse die gleichen Anforderungen.

Zentraler Bestandteil dieser Anforderungen ist der Grundsatz der vollständigen Einzelaufzeichnung.

Die Aufzeichnungen der einzelnen Geschäftsvorfälle müssen so beschaffen sein, dass sie jederzeit eindeutig in ihr Einzelpositionen aufgegliedert werden können.

Daher müssen die folgenden Informationen bei jedem Geschäftsvorfall aufgezeichnet werden:

  • verkaufte, eindeutig bezeichnete Dienstleistung oder Artikel
  • endgültiger Einzelverkaufspreis
  • der dazugehörige Umsatzsteuersatz und -betrag
  • etwaige vereinbarte Preisminderungen
  • die Zahlungsart
  • das Datum und der Zeitpunkt des Umsatzes
  • die verkaufte Menge
  • der Name des Vertragspartners

Die Vorschriften des § 146 (1) AO bieten jedoch eine Ausnahmeregelung, wenn die Einzelaufzeichnungen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung unzumutbar sind. Dies trifft regelmäßig für die offene Ladenkasse zu.

In diesen Fällen müssen Steuerpflichtige ihre Aufzeichnungspflichten durch die Führung eines Kassenbuchs erfüllen. Im Kassenbuch müssen alle Geschäftsvorfälle erfasst werden und die Bareinnahmen nachgewiesen.

Die Ermittlung des Kassenbestands erfolgt dabei wie folgt:

 

Endbestand (durch Zählen ermittelt)
./.Barbestand zu Beginn des Tages
+Betriebsausgaben in bar
+Private Barentnahmen
./.Private Bareinlagen
=Tageskasseneinnahmen

 

Eine Verpflichtung zur Anfertigung eines Zählprotokolls, welches die Stückelung des Bargeldbestands zum Gegenstand hat, ist nicht erforderlich (vgl. AEAO zu § 146 Tz. 3.3 und BFH-Beschluss vom 16.12.2016).

Die Anfertigung eines Zählprotokolls erleichtert aber unzweifelhaft den Nachweis darüber, dass die Kasse am Ende des Geschäftstages auch wirklich aufgenommen wurde.

Elektronisches Kassensysteme

Bereits seit Anfang 2020 gelten neue Anforderung hinsichtlich der Umsetzung der Aufzeichnungspflichten beim Einsatz von elektronischen Kassensystemen. Die Aufzeichnungspflichten für elektronische Kassensysteme sind kongruent zu den Aufzeichnungspflichten bei einer offenen Ladenkasse mit dem Unterschied, dass es keine Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht gibt.

Die durch das elektronische Kassensystem erzeugten Grundaufzeichnung müssen in einer Weise gespeichert werden, die die Veränderung der aufgezeichneten Geschäftsvorfälle verhindert. Die gespeicherten Transaktionen müssen so miteinander verkettet sein, dass Unregelmäßigkeiten sofort auffallen.  Das verwendete Speichermedium muss in gleicher Weise vor Manipulation geschützt sein.

Besonders wichtig ist in Zukunft die sogenannte technische Sicherungseinrichtung, die nach dem Gesetzeswortlaut ab dem 01.01.2020 an allen elektronischen Kassensystemen installiert sein muss. Sie besteht aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle. Hersteller müssen ihre technischen Sicherheitseinrichtungen beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifizieren lassen.

Zusätzlich zu den technischen Anforderungen müssen Unternehmer zukünftig eine Reihe weiterer Anforderungen erfüllen. Zum einen müssen ab dem Jahr 2020 alle bestehenden und alle neu angeschafften Kassensysteme binnen eines Monats beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt gemeldet werden. Diese Anforderung gilt ebenso für Systeme, die von Seiten des Unternehmers außer Betrieb genommen werden.

Aktuell wurde hier seitens der Finanzverwaltung noch keine Möglichkeit geschaffen die im Einsatz befindlichen Kassensysteme entweder per amtlichen Vordrucks oder über eine elektronische Schnittstelle zu melden. Daher ergeben sich aus noch nicht erfolgten Meldungen von elektronischen Kassensystemen aktuell noch keine negativen Konsequenzen. Es bleibt jedoch zu beachten, dass die Vorschriften die elektronischen Kassensysteme betreffend bereits in Kraft getreten und daher von allen Steuerpflichtigen zu beachten sind, die ein entsprechendes System im Einsatz haben.

Die dritte Anforderung bezieht sich auf die Dokumentation von Geschäften mit anderen Teilnehmern des Wirtschaftslebens. Für jedes Geschäft muss dem Kunden ein Beleg ausgehändigt werden, dessen Inhalt umfangreicher ist als bisher.

Weiterhin ist es wichtig zu wissen, dass entweder eine offene Ladenkasse oder ein elektronisches Kassensystem im Unternehmen eingesetzt werden kann. Eine simultane Einbindung beider Systeme ist ausnahmsweise nur in unterschiedlichen Betriebsstätten möglich. So ist es möglich in Betriebsstätte 1 eine offene Ladenkasse zu verwenden und in Betriebsstätte 2 ein elektronisches Kassensystem zu verwenden.

Sie haben Fragen zur Kassensicherungsverordnung, elektronischen Kassensystemen und dem Handlungsbedarf im Rahmen der Kassenführung? Unsere Wirtschaftsprüfer  und Steuerberater stehen Ihnen selbstverständlich für ein Beratungsgespräch zur Verfügung. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf und vereinbaren Sie einen Gesprächstermin.

Wichtige Informationen zu den GoBD für Ihr Unternehmen

Wichtigkeit der GoBD

Der immer weiter steigenden Fokus des Gesetzgebers, der Finanzverwaltung und der Betriebsprüfer auf die „Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (kurz: GoBD) hat für Unternehmen weit reichende Konsequenzen. Die Finanzverwaltung hat mit einem weiteren BMF-Schreiben diese Anforderungen weiter konkretisiert.

Diese Informationen sind wichtig für Sie und Ihr Unternehmen, weil die Nichtbeachtung der entsprechenden Anforderungen, respektive die fehlende Umsetzung sich daraus ergebender Prozesse im Kontext einer Betriebsprüfung zu Hinzuschätzungen und zu Steuernachzahlungen führen kann. Dafür genügt grundsätzlich bereits ein rein formaler Mangel aus.

Wir haben daher für Sie die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.

Digitale Verarbeitung von Belegen

Für Ihr Unternehmen ist es wichtig, dass die elektronischen Buchungen und sonst erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Dabei müssen alle Geschäftsvorfälle in zeitlicher Reihenfolge erfasst werden. Ob dies in Papierform oder elektronisch erfolgt, bleibt Ihnen als Steuerpflichtigem grundsätzlich freigestellt.

Werden Geschäftsvorfälle elektronisch erfasst, müssen einige Dinge beachtet werden. Sie dürfen nach Ihrer Verarbeitung nicht unbefugt und ohne Nachweis des vorherigen Zustands geändert werden können. Die Daten müssen maschinell auswertbar sein. Dabei hängt die Art und der Umfang der Auswertbarkeit von den tatsächlichen Informations- und Dokumentationsmöglichkeiten ab.

Hinsichtlich der Aufbewahrung gelten verschiedene Regeln. Wichtig ist, dass Sie diese Rahmenbedingungen kennen und für die Umsetzung in Ihrem Unternehmen Sorge tragen. Denn Sie tragen als Unternehmer die Verantwortung dafür, dass die allgemeinen Grundsätze zur Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit eingehalten werden.

Eine nicht ordnungsgemäße Buchführung ist für den Betriebsprüfer eine einfache Gelegenheit zur Zuschätzung, bei der kein konkreter Sachverhalt für sich genommen aufgegriffen werden muss.

Sind aufbewahrungspflichtige elektronische Dokumente im Unternehmen entstanden, sind diese in der Form aufzubewahren, in der sie entstanden sind. Sie dürfen vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden. Sie dürfen auch nicht ausschließlich in gedruckter Form aufbewahrt werden. Außerdem müssen Sie für die Dauer der Aufbewahrungsfrist unveränderbar erhalten bleiben.

Beispielsweise ist bei der Erstellung von Ausgangsrechnungen mit Word oder Excel zu beachten, dass eine ausschließliche Aufbewahrung in Papierform nicht mehr zulässig ist, wenn die Ausgangsrechnungen elektronisch aufbewahrt werden. Das Verfahren muss dokumentiert werden. Werden Handels- und Geschäftsbriefe mit Hilfe eines Fakturierungssystems erzeugt, bleiben die elektronischen Daten aufbewahrungspflichtig.

Es wird unmittelbar ersichtlich, dass für die Einhaltung der Anforderungen der GoBD ein stringenter Prozess auf fast allen Unternehmensebenen notwendig ist.

Im Rahmen unserer Beratung verfolgen wir mit Ihnen in dieser Situation zwei Ziele. Zunächst möchten wir Sie dabei unterstützen, Ihre buchführungsmäßigen Pflichten in allen Bereichen zu erfüllen, damit das Betriebsprüfungs-Risiko reduziert wird. Darüber hinaus streben wir an, die Pflicht zur Umsetzung der verschiedenen Maßnahmen zu nutzen und noch nicht gehobene Optimierungspotentiale mit Ihnen zu realisieren.

Verfahrensdokumentation

Früher war es üblich, dass steuerlich relevante Daten in der Hauptsache papierhaft in den Unternehmen der Steuerpflichtigen eingingen. Heutzutage gehen den Unternehmen diese Daten aber zunehmend digital zu und verlassen das Unternehmen auch auf dem gleichen Weg.

Aus diesem Grund muss eine Verfahrensdokumentation erstellt werden, sobald Systeme zur Verarbeitung von digitalen Belegen im Unternehmen eingesetzt werden. Die Verfahrensdokumentation hat dabei alle Vor- und Hauptsysteme zu erfassen. Sinn und Zweck der Verfahrensdokumentation ist es, einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und das Unternehmen zu ermöglichen. Dieser Anspruch leitet sich aus den handelsrechtlichen Buchführungspflichten gem. § 238 (1) S. 2 HGB und der Abgabenordnung gem. § 145 (1) S. 1 AO ab.

Die Verfahrensdokumentation besteht in der Regel aus einer allgemeinen Beschreibung, einer Anwenderdokumentation, einer technischen Systemdokumentation und einer Betriebsdokumentation.

Die Verfahrensdokumentation erscheint auf den ersten Blick wie sehr viel aufwendige Zusatzarbeit ohne erkennbaren Nutzen für das Unternehmen. Allerdings beinhaltet die Verfahrensdokumentation auch Chancen.

Da die Verfahrensdokumentation eine komplette Bestandsaufnahme und Verschriftlichung der Unternehmensprozesse erfordert, bietet sich die Möglichkeit Prozesse schriftlich zu fixieren und zusätzliche Transparenz für alle Mitarbeitenden zu erzeugen. Unterschiedliche Prozessbeschreibungen werden so auf einen einheitlichen Standard gebracht. Darüber hinaus können unwirtschaftliche Abläufe eliminiert und die Effizienz insgesamt gesteigert werden.

Außerdem wird bestehendes Wissen durch die schriftliche Prozessdefinition fixiert, sodass bei Personalwechseln kein Wissen über bestimmte Sachverhalte verloren geht. Binden Sie bei der Erstellung der Verfahrensdokumentation also am Besten Ihre Mitarbeiter mit ein, um ein optimales Ergebnis zu erzielen. Ihre Mitarbeiter haben das „Erfahrungswissen“ und tragen im unternehmerischen Alltag erheblich zum geordneten Ablauf der anfallenden Arbeit bei. Nutzen Sie dieses Wissen!

Zu guter Letzt hilft Ihnen die Prozessdefinition im Rahmen der Verfahrensdokumentation lange Einarbeitungszeiten bei neuen Teammitgliedern zu reduzieren und im Falle von Krankheits- oder Urlaubsvertretung den Zeitverlust zu minimieren.

Sie haben Fragen zum Thema der GoBD und dem Handlungsbedarf für Ihr Unternehmen? Unsere Wirtschaftsprüfer  und Steuerberater stehen Ihnen selbstverständlich für ein Beratungsgespräch zur Verfügung. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf und vereinbaren Sie einen Gesprächstermin.

Handlungsbedarf für Unternehmen beim Transparenzregister

Handlungsbedarf Transparenzregister

Die gesetzlichen Anforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Finanzierung terroristischer Vereinigungen wurden in den letzten Jahren sukzessive verschärft. In dem Zusammenhang wurde im Jahr 2017 das sogenannte „Transparenzregister“ geschaffen.

Ziel des Transparenzregisters sollte es sein, dass u. a. zu allen Kapitalgesellschaften (wie Aktiengesellschaften und GmbH) und allen Personengesellschaften (z. B. KG einschließlich
GmbH & Co. KG) eine Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten erforderlich ist.

Das Transparenzregister wurde 2021 zu einem „Vollregister“ geändert, in dem für alle Gesellschaften die wirtschaftlich Berechtigten einzutragen sind. Die letzten Übergangsfristen enden zum 30. Juni 2022.

Was sind wirtschaftlich Berechtigte?

Als wirtschaftlich Berechtigte gelten – hier vereinfacht dargestellt – alle natürlichen Personen, die direkt oder mittelbar mehr als 25 % der Kapital- oder der Stimmrechtsanteile halten. Beispielsweise der Alleingesellschafter einer GmbH oder die drei Kommanditisten einer GmbH & Co. KG, die jeweils 33,33 % des Kommanditkapitals halten. Hat eine Gesellschaft z. B. vier oder mehr Gesellschafter, die jeweils genau 25 % oder weniger halten, ist von diesen zunächst keiner ein wirtschaftlich Berechtigter. In solchen Fällen gellten alle Geschäftsführer als fiktiv wirtschaftlich Berechtigte und sind entsprechend in das Transparenzregister einzutragen.

In besonderen Fällen (z. B. bei Stiftungen, eingeräumten Vetorechten oder auch Stimmrechten abweichend von den Kapitalanteilen) sind individuelle Beurteilungen erforderlich.

Nach dem Geldwäschegesetz (GWG) Verpflichtete (z. B. Banken, Steuerberater, Rechtsanwälte) müssen bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder z . B. vor Durchführung eines Immobiliengeschäftes (hier v. a. Notare) beim Transparenzregister die Eintragungen abrufen und Unstimmigkeiten melden.

Warum besteht aktuell Handlungsbedarf?

Mit Start des Transparenzregisters galt zunächst eine Eintragungsfiktion. Wenn z. B. über Handelsregistereintragungen die elektronischen Gesellschafterlisten einer GmbH abrufbar waren, galten die Eintragungspflichten als erfüllt, wenn keine sonstigen Besonderheiten vorlagen.

Rechtsform: KG bzw. GmbH & Co. KG – sofortiger Handlungsbedarf

Das zuständige Bundesverwaltungsamt hat in den letzten Monaten schon mehrfach Mandanten in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG kontaktiert und darauf hingewiesen, dass die Eintragungsfiktion bei einer Kommanditgesellschaft nicht gilt. Erstens sei der Kapitalanteil der Komplementärin nicht im Handelsregister eingetragen, zweitens sei die eingetragene Haftsumme der Kommanditisten nicht immer gleich dem hier relevanten Kapitalanteil.

Insofern besteht für die KG schon jetzt Handlungsbedarf, um potenzielle Meldungen von Unstimmigkeiten z. B. durch Ihre Hausbanken und mögliche Bußgelder zu vermeiden.

Rechtsform: GmbH – Eintragungspflicht bis 30. Juni 2022

Die bisherige Eintragungsfiktion ist mit der letzten Novelle des Geldwäschegesetzes entfallen. Deshalb müssen künftig auch alle AG, GmbH und andere Kapitalgesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten direkt beim Transparenzregister melden. Für GmbH gilt dabei eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2022.

Was muss eingetragen werden?

Zu jedem wirtschaftlich Berechtigten muss eingetragen werden:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (z. B. Höhe des Kapitalanteils oder der Stimmrechte)
  • Alle Staatsangehörigkeiten

Ergeben sich Änderungen im Kreis der wirtschaftlich Berechtigten oder bei den o. g. Daten eines Betroffenen, müssen die Daten im Transparenzregister aktualisiert werden.

Wer darf das Transparenzregister einsehen?

Die Einsichtnahme ist bestimmten Behörden (z. B. Gerichte, Strafverfolgungsbehörden oder Finanzämtern) und den nach dem GwG Verpflichteten (z. B. Banken, Rechtsanwälten oder Steuerberatern) mit Begründung ihrer Einsichtsverpflichtung gestattet. Darüber hinaus dürfen aber inzwischen auch alle „Mitglieder der Öffentlichkeit“ Einsicht nehmen; sie müssen sich lediglich beim Transparenzregister registrieren. Die Auskünfte an „Jedermann“ dürfen aber nicht das genaue Geburtsdatum und nicht den Wohnort der wirtschaftlich Berechtigten enthalten.

Was passiert bei Verstoß gegen die Eintragungspflicht?

Die Missachtung der Eintragung ist eine Ordnungswidrigkeit. Sie kann mit einer Geldbuße bis zu EUR 100.000, bei Vorsatz mit bis zu EUR 150.000 geahndet werden. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen kann die Geldbuße noch erheblich höher ausfallen.

Sie haben Fragen zum Thema Transparenzregister und dem Handlungsbedarf für Ihr Unternehmen? Unsere Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte stehen Ihnen selbstverständlich für ein Beratungsgespräch zur Verfügung. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf und vereinbaren Sie einen Gesprächstermin.

Grundsteuerreform – Was ändert sich für Grundstückseigentümer?

Die bisherigen Regelungen

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 entschieden, dass die Grundsteuer ab 2025 nicht mehr nach den bisherigen Einheitswerten erhoben werden darf, weil die Einheitsbewertung für Grundstücke unvereinbar mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetztes ist.

Die neuen Regeln im Überblick

Im Rahmen der Grundsteuerreform wurde daher entschieden, dass ab 2025 für die Grundsteuererhebung neue Grundsteuerwerte (ehem. Einheitswerte) maßgeblich sein werden. Die Neuregelung wird in drei Stufen umgesetzt:

  1. Stufe: Ermittlung des Grundsteuerwertes (zum 01.01.2022)
  2. Stufe: Anwendung der Steuermesszahl und der Berechnung des Grundsteuermessbetrags
  3. Stufe: Anwendung des Hebesatzes der Gemeinde und Berechnung der Gewerbesteuer

Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer

Zur Umsetzung verpflichtet der Gesetzgeber jeden Eigentümer von Grundbesitz in dem Zeitraum vom 01.07.2022 – 31.10.2022 eine Erklärung für die Festsetzung der Grundsteuerwerte abzugeben.

Für die Ermittlung des Grundsteuerwerts haben sich einige Bundesländer auf ein einheitliches Bundesmodell geeinigt, darunter auch Nordrhein-Westfalen. Diese Bundesmodell sieht die Ermittlung des Grundsteuerwerts, je nach Grundstücksart, nach dem Ertragswert- oder dem Sachwertverfahren vor:

Die unterschiedlichen Verfahren

Ertragswert

Der Ertragswert setzt sich aus der Summe des kapitalisierten Reinertrags und dem abgezinsten Bodenwert zusammen, welche wiederum in Abhängigkeit verschiedener Grundstücks- und Gebäudeparameter (u. a. Grundstücksfläche, Baujahr, Wohn- und Nutzungsfläche) ermittelt werden.

Sachwert

Der Sachwert eines Grundstücks ermittelt sich aus dem Wert des Gebäudes zzgl. des Bodenwerts. Für die Ermittlung des Gebäudesachwerts ist zunächst die Zuordnung zu einer Gebäudeart erforderlich (z. B. Bürogebäude, Hotel, Betriebs- und Werkstätte, Lagergebäude). Wie beim Ertragswertverfahren nehmen dann wiederum bestimmte Grundstücks- und Gebäudeparameter Einfluss auf die Wertermittlung (u. a. Grundstücksfläche, Baujahr, Brutto-Grundfläche des Gebäudes).

Sollten Sie Eigentümer eines Grundstücks sein und Unterstützung bei der Erklärung für die Festsetzung der Grundsteuerwerte benötigen kontaktieren Sie uns gerne.

Sollten Sie Fragen zu den neuen Regeln hinsichtlich der Grundsteuer haben, stehen Ihnen unsere Kolleginnen und Kollegen aus der Steuerberatung gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne für ein erstes Gespräch oder einen Beratungstermin. 

 

Corona-Pandemie: Verlängerung von verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen

Stundung im vereinfachten Verfahren

Im Rahmen der Corona-Pandemie wurden bereits verfahrensrechtliche Steuererleichterungen in Form von Möglichkeiten zur zinslosen Stundung ermöglicht. Das BMF hat mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 diese Möglichkeiten verlängert. Steuerpflichtige die nachweislich unmittelbar und erheblich negativ wirtschaftlich durch die Corona-Pandemie betroffen sind, können bis zum 31. Januar 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Steuern stellen. Derartige Stundungen werden längstens bis zum 31. März 2022 gewährt.

Anschlussstundungen sind nur im Zusammenhang mit einer Ratenzahlungsvereinbarung und längstens bis zum 30. Juni 2022 möglich.

Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den beschriebenen Fällen verzichtet werden.

Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren

Für unmittelbar und wesentlich von der Corona-Pandemie betroffen Steuerpflichtige besteht bis zum 30. Juni 2022 die Möglichkeit, unter Darlegung der Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 zu stellen.

Vollstreckungsaufschub im vereinfachten Verfahren

Wird dem Finanzamt bis zum 31. Januar 2022 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass dieser unmittelbar und erheblich von den Auswirkungen der Corona-Pandemie negativ betroffen ist, soll bis zum 31. März 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden.

Innerhalb dieses Zeitraums entstandene Säumniszuschläge sind grundsätzlich zu erlassen.

Wird eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern inklusive der entstandenen Säumniszuschläge bis längstens zum 30. Juni 2022 möglich.

Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen – Überbrückungshilfe IV

Das Bundesfinanz- und das Bundeswirtschaftsministerium haben die Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfe bis Ende März 2022 beschlossen. Damit erhalten Unternehmen Sicherheit und Unterstützung, wenn sie coronabedingten Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes unterliegen.

Aktuell können noch bis zum 31.12.2021 Anträge für die Überbrückungshilfe III Plus und die Neustarthilfe Plus gestellt werden. Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird im Rahmen der neuen Regelungen im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Unternehmen erhalten weiterhin eine Erstattung ihrer Fixkosten. Darüber hinaus wird auch der Eigenkapitalzuschuss für besonders schwer von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen verlängert.

Ebenfalls fortgeführt wird die bewährte Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500,00 EUR an direkten Zuschüssen erhalten. Insgesamt ergibt sich für den Förderzeitraum eine Förderung von bis zu 4.500,00 EUR.

Förderbedingungen für die Überbrückungshilfe IV

Für die Beantragung der Überbrückungshilfe IV ist nach wie vor grundlegende Antragsvoraussetzung, dass ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von mindestens 30% im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019 vorliegt.

Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt im neuen Programm 90% bei einem Umsatzrückgang von über 70% (Höchstfördersatz). Die umfassenden förderfähigen Kostenposition, die den Besonderheiten einzelner Branchen Rechnung tragen, bleiben ebenso erhalten.

Als Kosten im Rahmen der Antragsstellung können weiterhin Kosten für Mieten und Pachten, Zinsaufwendungen für Kredite oder auch Ausgaben für Instandhaltung geltend gemacht werden. Kosten für Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten sind demgegenüber nicht mehr als Kostenposition ansetzbar.

Außerdem werden die beihilferechtlichen  Höchstgrenzen um 2,5 Mio. EUR erhöht. Damit sind maximal, unter Berücksichtigung aller beihilferechtlichen Vorgaben, über alle Programme hinweg 54,5 Mio. EUR Förderung pro Unternehmen und Unternehmensverbund möglich. Der maximale monatliche Förderbetrag liegt weiterhin bei 10,0 Mio. EUR.

Der verbesserte Eigenkapitalzuschuss

Unternehmen, die pandemiebedingt besonders schwer von Schließungen betroffen sind, erhalten einen zusätzlichen modifizierten und verbesserten Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung.

Wenn sie durchschnittlich im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50% aufweisen, können sie in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30% auf die Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalog erhalten.

Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50%. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% im Dezember 2021 nachweisen.

Um allen Antragstellern und prüfenden Dritten bessere Möglichkeiten zu geben, die Hilfsprogramme zu nutzen, werden mit der Verlängerung der Hilfen selbst auch die Fristen verlängert. Anträge für die laufende Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31. März 2022 gestellt werden und für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) wird die Frist bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

 

Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen – Verlängerung beim Ordnungsgeldverfahren

Das Bundesamt für Justiz hat eine weitere Verlängerung bei der Einleitung von Ordnungsgeldverfahren beschlossen. Unternehmen, die ihre Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Stichtag 31.12.2020 bis jetzt noch nicht offengelegt haben, müssen damit erst nach dem 7. März 2022 mit der Einleitung eines Ordnungsgeldverfahren rechnen. Dies gilt auch für Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen im ersten Quartal 2022 abläuft. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Betei­ligten angemessen be­rücksichtigt werden.