Skip to content

Weiternutzung des Kassensicherungssystems „D-TRUST TSE-Modul“ (Version 1)

Seit dem Kalenderjahr 2020 besteht die Verpflichtung, dass jedes elektronische Aufzeichnungssystem, insbesondere Kassensysteme und die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen, durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulationen zu schützen ist. Die Zertifizierung der Version 1 der TSE der Firma cv cryptovision GmbH ist nach Mitteilung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik am 07.01.2023 ausgelaufen.

Das Bundesfinanzministerium hatte zunächst mit Schreiben vom 13.10.2022 die Weiternutzung der TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH (Vertriebsbezeichnung: D-TRUST TSE-Modul) bis zum 31.07.2023 gestattet, wenn das TSE-Modul vor dem 07.07.2022 erworben und eingebaut worden ist. Zudem soll die Inanspruchnahme dieser Regelung dem Finanzamt schriftlich angezeigt werden. Allein aus der fehlenden Zertifizierung der TSE sollen nach Mitteilung der Finanzverwaltung, keine nachteiligen Folgen gezogen werden.

Inzwischen gestattet das Bundesfinanzministerium nun mit Schreiben vom 16.03.2023 die Möglichkeit zur Weiternutzung der TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH bis zum 31.07.2024 und hat hierzu Folgendes ausgeführt:

    1. Der Austausch der nicht mehr zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ist spätestens ab der Zertifizierung der TSE Version 2 der Firma cv cryptovision GmbH umgehend durchzuführen. Zudem sind rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.
    1. Soweit die Übergangsregelung in Anspruch genommen und dem zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch angezeigt wurde, werden für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2024 keine nachteiligen Folgen allein aus der fehlenden Zertifizierung der TSE gezogen.
    1. Auch bei TSE, die nach dem 7. Juli 2022 erworben oder eingebaut worden sind, kann die Übergangsregelung in Anspruch genommen werden.
    1. Eine Anzeige der Inanspruchnahme der Verlängerung der Regelung bei dem zuständigen Finanzamt ist nicht erforderlich, soweit die Inanspruchnahme der Übergangsregelung aufgrund des BMF-Schreibens vom 13. Oktober 2022 angezeigt wurde.
    1. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen (TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen D-TRUST TSE Modul) für die Inanspruchnahme dieser Übergangsregelung durch eine entsprechende Dokumentation festzuhalten, der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorzuhalten und auf Verlangen vorzulegen ist.