E-Rechnungspflicht ab dem 01.01.2025

Mit der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes Ende März 2024 wurde u.a. auch die Neuregelung zur Rechnungsstellung beschlossen. Denn ab dem 01.01.2025 werden alle Umsätze von Unternehmen, die im Inland ansässig sind, von der neuen E-Rechnungsfrist erfasst. Somit sind die Die umsatzsteuerliche Zuordnung von gemischt genutzten Gegenständen zum Unternehmen (§ 15 Abs. 1 UStG) – Zeitpunkt und Dokumentation der Zuordnungsentscheidung Umsätze zwischen Unternehmen [sog. Business-to-Business bzw. B2B] zukünftig verpflichtend über E-Rechnungen abzurechnen. Ausgenommen davon sind gewisse steuerfreie Umsätze.

E-Rechnungen und „technisches Format“

Als E-Rechnung gilt hierbei ein Beleg, der in einem elektronischen Format ausgestellt wird, das der EU-Richtlinie 2014/55/EU entspricht. Dieses Format kommt nicht mit dem Format gleich, das bisher als E-Rechnung bezeichnet wurde. Zusätzlich zum neuen Format muss die E-Rechnung zukünftig elektronisch ausgestellt, übermittelt, empfangen und verarbeitet werden können. Dabei ist es wichtig zu beachten, dass Papierrechnungen und Rechnungen im PDF-Format zukünftig als „sonstige Rechnungen“ bezeichnet werden und somit nicht zu den E-Rechnungen gehören.
Auch wenn das Format der europäischen Norm EN 16931 entspricht, kann es technisch unterschiedlich umgesetzt werden. Diese Umsetzung muss zwischen dem Rechnungsaussteller und dem Rechnungsempfänger vereinbart werden. Dennoch bleibt es relevant die Umsatzsteuer und die zugehörigen, nach Umsatzsteuergesetz erforderlichen, Rechnungsdaten richtig und vollständig auf jedem Beleg zu erfassen. Dass die bestehenden Rechnungsformate X-Rechnung und ZUGFeRD-Rechnung ab Version 2.0.1 die Kriterien erfüllen und deshalb als E-Rechnung in neuem Format gelten, stellte das Bundesfinanzministerium in Ihrem Schreiben vom 02.10.2023 klar. Diese Regelungen gelten nicht bei Privatkunden oder sogenannten Kleinbetragsrechnungen bis 250,00€ und Fahrausweisen, die als Rechnungsbeleg verwendet werden.

Fristen und Übergangsfristen hinsichtlich der Eingangs- und Ausgangsrechnungen

Bei den Eingangsrechnungen gilt, dass jeder Unternehmer ab dem 01.01.2025 die Rechnung eines anderen Unternehmens in elektronischer Form empfangen und revisionssicher aufbewahren können muss. Dabei gilt auch jeder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt als Unternehmer.
Für Umsätze, die nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2027 erbracht werden, gilt beim Rechnungsausgang, dass Unternehmer weiterhin über Papierrechnungen oder mit Zustimmung des Empfängers in einer anderen elektronischen Form abrechnen dürfen, anstatt eine E-Rechnung zu erstellen.
Bei Ausgangsrechnungen für Umsatzausführung nach dem 31.12.2025 und vor dem 01.01.2028 können Unternehmer weiterhin über sogenannte EDI-Rechnungen (Electronic-Data-Interchange-Rechnungen) abrechnen, auch wenn die geforderten Daten nicht automatisch aus Rechnungen extrahiert werden.
Für Umsätze nach dem 31.12.2026 und vor dem 01.01.2028 als Ausgangsrechnungen gilt, dass Unternehmen weiterhin Papierrechnungen oder in einem anderen elektronischen Format ausgestellte Rechnungen mit Zustimmung des Empfängers verwenden dürfen, wenn das ausstellende Unternehmen im Vorjahr einen Gesamtumsatz von max. 800.000 € hatte.

Handlungsbedarf trotz Übergangsfristen

Auch wenn für Ausgangsrechnungen durch die Übergangsfristen noch Zeit zum Handeln besteht, sollte man jetzt schon tätig werden. Dies sollte insbesondere geschehen, wenn man die Rechnungen mit einem Vorsystem erstellt, denn man sollte mit dem Softwareanbieter klären, ob die Software spätestens mit Ablauf der Übergangsfrist in der Lage sein wird, Rechnungen in dem geforderten Format zu erstellen.
Bei DATEV Unternehmen online muss man nur eine individuelle E-Mail-Adresse einrichten, an welche alle Eingangsrechnungen weitergeleitet und automatisiert hochgeladen werden. Dadurch stellt die Datev sicher, dass die revisionssichere Aufbewahrung des elektronischen Formats stattfindet.
Bei Datev Auftragswesen next hingegen können Sie E-Rechnungen bereits ab dem Zeitpunkt der Umstellung versenden.

Wirkung der neuen Regelungen

Durch die Regelung zur E-Rechnung eröffnen sich neue Möglichkeiten, um die internen Rechnungswesenprozesse zu digitalisieren und effizienter zu gestalten. So können auch Freigabeprozesse mittels Programmunterstützung schnell, einfach und nachvollziehbar elektronisch implementiert werden. Dies bleibt meist zeit- und ortsunabhängig, da es eine ganze Reihe von Prozess- und Berechtigungskonzepten gibt.

 

Weitere Fragen? Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema!

 

 

Die umsatzsteuerliche Zuordnung von gemischt genutzten Gegenständen zum Unternehmen (§ 15 Abs. 1 UStG) – Zeitpunkt und Dokumentation der Zuordnungsentscheidung

Mit Schreiben vom 17.05.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Stellung zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 UStG genommen und im Zuge dessen den Anwendungserlass zur Umsatzsteuer geändert.

Die Zuordnung

Sofern ein Unternehmer plant, einen einheitlichen Gegenstand für unternehmerische als auch für unternehmensfremde Tätigkeiten zu verwenden (teilunternehmerisch), hat er grundsätzlich ein Zuordnungswahlrecht.

Es besteht jedoch ein Zuordnungsverbot nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG, wenn der Umfang der unternehmerischen Verwendung nicht zu mindestens 10 % (unternehmerische Mindestnutzung) beinhaltet.

Dem Unternehmer stehen drei Optionen zu Auswahl:

  1. Vollständige Zuordnung des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen
  2. Zuordnung des ausschließlich unternehmerisch genutzten Anteils zum Betriebsvermögen
  3. Vollständige Zuordnung des Wirtschaftsguts zum nichtunternehmerischen Bereich

Aufgrund der Auswahlmöglichkeiten bezüglich eines gemischt genutzten Gegenstandes ergibt sich das Erfordernis des Unternehmers eine Zuordnungsentscheidung zu treffen.

Dokumentation und Dokumentationsfrist

Eine Zuordnungsentscheidung ist bereits im Rahmen des Leistungsbezugs zu treffen (Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer) und zu dokumentieren. Regelmäßig liegt durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs eine Dokumentation vor. Wenn es an objektiven Beweisanzeichen fehlt, muss jedoch eine Mitteilung über die Zuordnung an das Finanzamt innerhalb der Dokumentationsfrist erfolgen. Bis zum Ablauf der Dokumentationsfrist kann auch eine im Voranmeldungsverfahren getroffene Zuordnungsentscheidung berichtigt werden.

Beispiele für weitere objektive Beweisanzeichen können sein:

  • Kauf oder Verkauf des Gegenstandes unter Firmennamen
  • Betriebliche Versicherung des Gegenstandes
  • Bilanzielle und ertragsteuerrechtliche Behandlung des Gegenstandes
  • Ersatzbeschaffung vergleichbarer, bisher dem Unternehmen zugeordneter Gegenstände

Zu beachten ist, dass ein Zeugenbeweis oder eine Parteivernehmung keine objektiven Beweisanzeichen zur Annahme einer Zuordnung darstellen.

Eine rechtzeitige Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn diese bis zur gesetzlichen Regelabgebefrist für Steuererklärungen (regelmäßig der 31.07. des Folgejahres, § 149 Abs. 2 S. 1 AO) erfolgt. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärung verlängern die Dokumentationsfrist nicht.

Konsequenzen für die Praxis

Grundsätzlich ist bzgl. der umsatzsteuerlichen Zuordnung eines Gegenstandes zukünftig keine generelle fristgebundene Mitteilung mehr an die Finanzbehörde erforderlich, sofern nach außen hin erkennbare Beweisanzeichen für die Zuordnung vorliegen. Obwohl es somit genügt, die Finanzbehörde nach Ablauf der Dokumentationsfrist über die Zuordnung zu informieren, ist zu empfehlen, sich weiterhin an die Frist zu halten und die Zuordnungsentscheidung der Finanzbehörde schriftlich mitzuteilen.

Dies sollte vor allem bei Gegenständen, deren Nutzung bzw. dessen Zweck sich im Laufe der Zeit verändern kann, wie es bei Grundstücken regelmäßig der Fall ist, beachtet werden. Denn gem. § 15 Abs. 1b, 2 UStG werden sich – ohne Mitteilung an das Finanzamt – keine objektiven Anhaltspunkte ergeben, welche für eine Zuordnung über den unternehmerischen Teil hinaus sprechen. Eine vollumfängliche Zuordnung ist jedoch empfehlenswert, um mögliche Vorsteuerentlastungen perspektivisch zu sichern.

 

 

 

 

 

Neue Anforderungen an digitale Kassensicherungssysteme seit dem 01.01.2024

Seit Anfang 2020 gelten neue Anforderungen hinsichtlich der Umsetzung der Aufzeichnungspflichten beim Einsatz von elektronischen Kassensystemen. In den letzten Jahren haben wir bereits ausführlich über die Kassensicherungsverordnung berichtet. Mit Wirkung ab dem 01.01.2024 wurde die Verordnung erweitert.

Was ist die Kassensicherungsverordnung?

Die Kassensicherungsverordnung regelt die technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr, um zu gewährleisten, dass Kassenvorgänge lückenlos dokumentiert werden.

Jedes elektronische Kassensystem ist durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulation zu schützen. Die TSE besteht aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV-K), um dem Finanzamt die Daten zu Prüfzwecken zur Verfügung stellen zu können.

Überblick über die wesentlichen Änderungen

  1. Aufnahme von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern in die Liste der elektronischen Aufzeichnungssysteme

Seit dem 01.01.2024 müssen die EU-Taxameter und Wegstreckenzähler in Kraftfahrzeugen, zum Schutz von Betrugsanfälligkeit ebenfalls mit TSE ausgestattet sein. Betroffen sind insbesondere Taxi- und Mietwagenunternehmen.

Für diese Neuerung gilt allerdings eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.12.2025.

  1. Erweiterung der Pflichtangaben für Kassenbons

Bisher war es ausreichend entweder die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls auf den Kassenbons auszuweisen. Mittlerweile sind beide Angaben verpflichtend aufzuführen.

Des Weiteren müssen auch der Prüfwert und der von der TSE vergebene fortlaufende Signaturzähler ausgewiesen werden.

Rechtsfolgen nichtordnungsgemäßer Kassenführung

Sollte aufgrund von Abweichungen zu der Kassensicherungsverordnung Zweifel an der Beweiskraft der Buchführung aufkommen, kann die Besteuerungsgrundlage geschätzt werden.

Zusätzlich drohen Geldbußen bis zu 25.000 € und weitere Prüfungen.

Unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer an Endverbraucher

Am 27. Februar 2024 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen, als Reaktion auf die EuGH-Rechtsprechung, eine neue Verwaltungsanweisung bzgl. unrichtig ausgewiesener Umsatzsteuer an Endverbraucher.

Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis (§ 14c UStG)

Gem. § 14c UStG ist zwischen einem unrichtigen und einem unberechtigten Steuerausweis zu unterscheiden. Ein unrichtiger Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG) liegt vor, wenn ein Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag, als er nach dem UStG geschuldet wird, gesondert ausgewiesen hat. Ein unberechtigter Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG) liegt vor, wenn Umsatzsteuer in einer Rechnung ausgewiesen wird, obwohl der Rechnungssteller hierzu nicht berechtigt ist (z. B. Kleinunternehmer).

Der Unternehmer schuldet in beiden Fällen grundsätzlich die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer (Mehrbetrag), sofern keine Korrektur der Rechnung erfolgt. Bisher galt dies unabhängig vom Rechnungsempfänger, somit auch für Rechnungen an Endverbraucher, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

EuGH Rechtsprechung

Mit dem Urteil vom 8. Dezember 2022 entschied der EuGH, dass ein Mehrbetrag nicht geschuldet wird, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Lieferung oder Leistung an einen Endverbraucher erbracht wurde, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Anwendung der Rechtsprechung

Gem. BMF-Schreiben vom 27. Februar 2024 wendet die Finanzverwaltung das EuGH-Urteil nur für die Fälle an, in denen der leistende Unternehmer eine Lieferung oder Leistung tatsächlich ausgeführt hat und diese nachweisbar gegenüber einem Endverbraucher mit einem zu hohen Ausweis der Umsatzteuer berechnet hat (unrichtiger Steuerausweis). Der Leistungsempfänger ist Endverbraucher, wenn er Nichtunternehmer oder Unternehmer, der die Leistung in seinem nichtunternehmerischen Bereich empfängt, ist. In diesen Fällen wird die Umsatzsteuer nicht geschuldet, sodass keine Berichtigung der Rechnung erforderlich ist.

Ausdrücklich nicht anzuwenden ist das EuGH Urteil nach Ansicht der Finanzverwaltung auf Fälle des §14c Abs. 2 UStG, mit Ausnahme des unberechtigten Steuerausweises durch Kleinunternehmer. Fraglich ist, warum somit beispielsweise bei Lieferungen an Endverbraucher, die unter die Differenzbesteuerung fallen, vom ausführenden Unternehmer aber mit dem Regelsteuersatz berechnet werden, weiterhin der Mehrbetrag geschuldet wird. Ob die Finanzverwaltung daran festhalten wird oder weitere Änderungen zum unrichtigen und unberechtigten Steuerausweis folgen werden, bleibt abzuwarten.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

LADM Aymans & Treuhandpartner ab 1. März 2024 als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Münster

LADM Aymans Bacht und Partner ist schon seit 2017 erfolgreich insbesondere mit Steuerberatungsleistungen in Münster tätig. Seitdem ist unser Team in Münster kontinuierlich auf rund 20 Personen, an allen Standorten auf über 100 Fachkräfte gewachsen.

Daher freuen wir uns, dass wir Mitte Februar größere Büroräume am Hafenweg 23 im neu eröffneten Hafenmarkt beziehen konnten.

Den Umzug an diesen hochattraktiven Standort haben wir zum Anlass genommen, ab dem 1. März 2024 auch für unsere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die LADM Aymans & Treuhandpartner Revisions- und Beratungsgesellschaft mbH eine weitere Niederlassung in Münster neben dem Sitz in Düsseldorf und der Niederlassung in Kempen zu begründen.

Hier freuen wir uns nicht nur auf die Akquise neuer Mandanten, sondern auch auf die Verstärkung unseres Teams sowohl in der Wirtschaftsprüfung als auch in der Steuerberatung. Auch Berufseinsteiger und dual Studierende sind herzlich willkommen.

Rückwirkende Anhebung der handelsrechtlichen Größenklassen um mindestens 25 % zu erwarten

Am 17.10.2023 hat die EU-Kommission eine sogenannte delegierte EU-Richtlinie erlassen, mit der die monetären Größengrenzen für die handelsrechtliche Einstufung von Unternehmen (Kapitalgesellschaften wie GmbH und gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften wie GmbH & Co. KG) deutlich um mindestens 25 % angehoben werden sollen. Die letzte Anpassung erfolgte vor über zehn Jahren. Insbesondere sollen mit der Anhebung der Schwellenwerte für die Kriterien Umsatzerlöse und Bilanzsumme die Inflationsraten der letzten Jahre berücksichtigt werden.

Diese Richtlinie wurde am 21.12.2023 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Unmittelbar im Anschluss daran, am 22.12.2023 hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) einen Formulierungsvorschlag zur nationalen Umsetzung unterbreitet, der die Ausübung aller in der EU-Richtlinie möglichen Öffnungsklauseln zu Gunsten der Unternehmen vorsieht.

Überblick über die neuen Grenzen

Die monetären Größengrenzen sollen danach wie folgt angehoben werden:

 

GrößenklasseBilanzsumme in EURUmsatzerlöse in EUR
 bislangkünftigbislangkünftig
Kleinst-Gesellschaftbis 350.000bis 450.000bis 700.000bis 900.000
Kleine Gesellschaftbis 6.000.000bis 7.500.000bis 12.000.000bis 15.000.000
Mittelgroße Gesellschaftbis 20.000.000bis 25.000.000bis 40.000.000bis 50.000.000
Große Gesellschaftab 20.000.000ab 25.000.000ab 40.000.000ab 50.000.000

 

Auch die monetären Grenzen, bis zu denen auf die Erstellung eines Konzernabschlusses verzichtet werden darf, werden um 25 % angehoben. Die Grenzen für die Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer bleiben unverändert.

Wesentliche Folgen bei Überschreitung von Größenklassen

Für alle Größenklassen gilt, dass für das Eintreten der Folgen mindestens zwei von drei Kriterien an zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre über- bzw. unterschritten werden müssen. Insbesondere die Überschreitung der Größenklassengrenze zwischen kleinen und mittelgroßen Gesellschaften hat materielle Bedeutung:

  • Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts
  • Erweiterte Anhangangaben
  • Pflicht zur Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht durch einen Abschlussprüfer
  • Deutlich weniger Erleichterungen bei den Offenlegungsvorschriften.

Bei Überschreiten der Grenzen zwischen Kleinstgesellschaft und kleiner Gesellschaft gelten insbesondere detailliertere Vorgaben an die Gliederung eines Jahresabschlusses und die Verpflichtung zur Erstellung eines Anhangs. Ferner müssen Kleinstgesellschaften die Abschüsse nur hinterlegen, kleine Gesellschaften (in verkürzter Form und ohne GuV) im Unternehmensregister / Bundesanzeiger offenlegen.

Bei Überschreiten der Grenzen zwischen mittelgroßen und großen Gesellschaften kommen insbesondere weitere Angabepflichten im Anhang zum Tragen. Ferner müssen große Gesellschaften künftig auch sogenannte Nachhaltigkeitsberichte erstellen, prüfen lassen und offenlegen.

Zeitlicher Anwendungsbereich und Beispiel für die Erleichterungen

Mit der Veröffentlichung der Formulierungshilfe durch das BMJ ist nun auch der Wille des deutschen Gesetzgebers klar, wie in Deutschland die Frage der zeitlichen Anwendung umgesetzt werden soll; auch dies erfolgt vollständig zu Gunsten der Unternehmen:

  • Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen
  • Freiwillige Anwendung für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen
  • Geltung der erhöhten Schwellenwerte auch schon für das jeweilige Vorjahr

Das heißt, exemplarisch bei kalendergleichem Geschäftsjahr jeweils für eine Abgrenzung zwischen kleiner und mittelgroßer Gesellschaft und hier für v. a. für die Prüfungspflicht:

  • Erhöhte Grenzen per 31.12.2021 nicht überschritten, wohl aber per 31.12.2022, per 31.12.2023 aber wieder nicht: keine Prüfungspflicht per 31.12.2023 (nur eine Überschreitung 2023)
  • Erhöhte Grenzen wurden per 31.2021 und per 31.12.2022 überschritten, per 31.12.2023 aber nicht: Prüfungspflicht per 31.12.2023, weil die erhöhten Grenzen per 31.12.2023 nach zwei Jahren erstmals wieder unterschritten wurden.
  • Erhöhte Grenzen per 31.12.2022 und per 31.12.2023 nicht überschritten, keine Prüfungspflicht per 31.12.2023 und auch nicht per 31.12.2024 (da maximal erste Überschreitung 2024)

Steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

Das Jahr neigt sich bereits dem Ende zu und die Vorweihnachtszeit beginnt. Bei der Planung einer Weihnachtsfeier sollten jedoch die Kosten im Blick behalten werden. Das Überschreiten des Freibetrags von 110,00 € pro teilnehmenden Arbeitnehmer führt zu einer Besteuerung. Zudem ist zu beachten, dass der Freibetrag für maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Kalenderjahr berücksichtigt werden darf.

Was ist eigentlich eine Betriebsveranstaltung?

Die Feier muss die Voraussetzungen einer Betriebsveranstaltung i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG erfüllen. Sie muss den Charakter einer Gesellschaftsveranstaltung haben, wobei der Teilnehmerkreis zu mehr als 50 % aus Betriebsangehörigen (und deren Begleitpersonen) bestehen muss. Ziel einer Betriebsveranstaltung ist, den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander zu fördern. Ferner muss sie allen Betriebsangehörigen offenstehen.

Welche Kosten sind in die Freigrenze einzubeziehen?

Für die Prüfung, ob die Freigrenze i. H. v. 110,00 € eingehalten oder überschritten wurde, sind die Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung relevant. Dazu zählen alle Kosten einschließlich der Umsatzsteuer, die durch die Betriebsveranstaltung verursacht wurden. Hierzu gehören z. B. Kosten für die Räumlichkeiten und das Anbieten von Speisen und Getränken (einschließlich gewährter Trinkgelder), die Ausgestaltung der Feier (z.B. Eintrittskarten) sowie ggf. anfallende Reisekosten der Arbeitnehmer. Geschenke anlässlich der Betriebsveranstaltung (grundsätzlich Weihnachtspäckchen bis 60 €) sind ebenfalls in die Gesamtkosten einzubeziehen.

Wie werden die Gesamtkosten aufgeteilt?

Bei der Ermittlung der Höhe, der dem Arbeitnehmer zuzurechnenden Kosten, werden die Gesamtkosten durch die Anzahl der teilnehmenden Personen geteilt. Die Anzahl der Personen, die zugesagt haben, ist dabei irrelevant. Arbeitnehmern mit einer Begleitperson ist der doppelte Anteil, Arbeitnehmern mit zwei Begleitpersonen der dreifache Anteil usw. zuzurechnen.

Beträgt der dem Arbeitnehmer zuzurechnende Anteil weniger als 110,00 €, bleibt der Bezug steuerfrei. Ein übersteigender Betrag kann vom Arbeitnehmer ausgeglichen oder individuell versteuert und verbeitragt werden. Alternativ hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den übersteigenden Betrag nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG pauschal mit 25 % zu versteuern. Diese pauschal besteuerten Einnahmen des Arbeitnehmers sind sozialversicherungsfrei.

Zeitnahe Einreichung der Belege und Teilnehmerliste

Wird die Freigrenze überschritten, ist dies dem Steuerberater bis Februar des Folgejahres mitzuteilen, damit eine Pauschalversteuerung mit der Lohnabrechnung für den Monat Februar vorgenommen werden kann. Nur eine Pauschalbesteuerung bis zum 28.02. des Folgejahres befreit den Arbeitgeber von einer Verbeitragung der Mehrbeträge durch den Sozialversicherungsträger.

Hinweis zur Umsatzsteuer: Übersteigt der Betrag, der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt 110,00 € (einschl. USt) pro Veranstaltung, können aus den zugrunde liegenden Rechnungen keine Vorsteuern geltend gemacht werden, weil in diesem Fall von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten Zuwendung ausgegangen wird.

Mit dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes ist eine Erhöhung der Freigrenze von 110,00 € auf 150,00 € ab dem 01.01.2024 geplant.

Sie haben Fragen zur steuerlichen Behandlung Ihrer nächsten Betriebsveranstaltung? Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

 

Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten für den Wohnungsneubau

Die Baubranche befindet sich in der Krise. Die Regierung setzt daher steuerliche Anreize, um die Bau- und Immobilienbranche zu stärken. Bereits in der Vergangenheit hat die Regierung die lineare Abschreibung für Wohngebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt worden sind, von 2 % auf 3 % erhöht, was einer Nutzungsdauer von rund 33 Jahren entspricht. Ein Gebäude darf jedoch auch nach der tatsächlichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als die gesetzlich bestimmte Nutzungsdauer, muss der Steuerpflichtige dies allerdings nachweisen.

Erfüllt das Gebäude die Kriterien für die Sonderabschreibung nach § 7b EStG, ist sogar zusätzlich eine Sonderabschreibung in dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den darauffolgenden drei Jahren von 5 % möglich. Die Sonderabschreibung war zeitlich zunächst nur für Neubauprojekte möglich, bei denen der Bauantrag nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt worden ist. Dieser Zeitraum wurde mit dem JStG 2022 verlängert, sodass die Sonderabschreibung nun für alle Neubauprojekte möglich ist, deren Bauantrag vor dem 01.01.2027 gestellt wird.

Degressive Abschreibung

Doch diese Maßnahmen reichen nicht aus, um die Bau- und Immobilienbranche in Deutschland wieder in Schwung zu bringen. Aus diesem Grund hat das Bundeskabinett die degressive Abschreibung für Gebäude ab einem Effizienzstandard 55 in Höhe von 6 % beschlossen. Das Gesetz wird nun im Bundestag beraten. Damit es in Kraft treten kann, müssen auch die Bundesländer zustimmen. Die degressive Abschreibung bildet im Vergleich zur linearen Abschreibung den Werteverzehr von Wohngebäuden besser ab. Gebäude verlieren zu Anfang ihrer Nutzung schneller an Wert, da die verbaute Technik innerhalb von wenigen Jahren überholt ist.

Die degressive Abschreibung soll für neu gebaute bzw. neu erworbene Wohngebäude und Wohnungen, dessen Baubeginn zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 liegen, gelten. Beim Erwerb einer Immobilie muss der Kaufvertrag zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 rechtswirksam geschlossen sein und die Fertigstellung der Immobilie muss in das Jahr des rechtswirksamen Kaufs fallen.

Die lineare und degressive Abschreibung im Vergleich:

In unserem Beispiel werden Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes von 500.000 € angenommen.

Lineare Abschreibung (3 %)Degressive Abschreibung (6 %)
1. Jahr15.00030.000
2. Jahr15.00028.200
3. Jahr15.00026.508
4. Jahr15.00024.918
5. Jahr15.00023.422
6. Jahr15.00022.017
7. Jahr15.00020.696
8. Jahr15.00019.454
9. Jahr15.00018.287
10. Jahr15.00017.190

 

Das Beispiel zeigt, dass die degressive Abschreibung für Investoren Steuervorteile in den ersten Jahren nach der Fertigstellung bietet.

Der Wechsel von der degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung soll möglich sein.

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Neuerungen für kleine Photovoltaikanlagen: Ertragsteuerfreiheit ab 2022, Umsatzsteuerfreiheit ab 2023

Durch das Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber weitgehende bürokratische sowie steuerliche Erleichterungen für kleine Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) geschaffen, um die Energieerzeugung durch PV-Anlagen zukünftig ohne steuerliche Hürden zu gestalten. Im Rahmen unseres Beitrags zum Jahressteuergesetz 2022 haben wir bereits in Kürze über die steuerlichen Neuerungen berichtet. Im Folgenden stellen wir Ihnen die Änderungen, welche sich umsatz- und ertragsteuerlich für kleine PV-Anlagen ergeben haben, kurz vor.

Seit dem 01.01.2023 muss unter bestimmten Voraussetzungen für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr sowie die Installation einer PV-Anlage keine Umsatzsteuer mehr bezahlt werden. Hier gilt der sogenannte Nullsteuersatz. Begleitend dazu wurde bei der Einkommensteuer mit § 3 Nr. 72 EstG eine Steuerbefreiung eingeführt. Im Gegensatz zur umsatzsteuerlichen Änderung greift die einkommensteuerliche Befreiung bereits rückwirkend zum 01.01.2022.

Einkommensteuer ab 2022: Wann gilt die Steuerbefreiung?

Mit der Einführung des § 3 Nr. 72 EStG sind rückwirkend ab dem 01.01.2022 sämtliche Einnahmen und Entnahmen aus PV-Anlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kWp von der Einkommensteuer befreit. Die Steuerbefreiung gilt für PV-Anlagen, die auf, an oder in Einfamilienhäusern (z. B. Garagen, Carports, anderweitigen Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilien) installiert sind. Zudem steuerbefreit, sind Einnahmen aus PV-Anlagen, die auf, an oder in Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden bis zu einer installierten Bruttoleistung von 15 kWp je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit, installiert sind.

Die Leistung der PV-Anlage ist pro Steuerpflichtigen bzw. Mitunternehmerschaft zu prüfen. Beim Betrieb einer oder mehrerer PV-Anlagen wird die Gewährung der Steuerbefreiung auf eine Gesamtleistung aller Anlagen von höchstens 100 kWp begrenzt. Die Steuerbefreiung greift damit auch beim Betreiben von mehreren PV-Anlagen, solange die Gesamtleistung von 100 kWp nicht überschritten wird und jede PV-Anlage einzeln betrachtet die genannten Voraussetzungen erfüllt.

Im Umkehrschluss zur Steuerbefreiung von Einnahmen und Entnahmen der PV-Anlage bleiben auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der PV-Anlage steuerlich unberücksichtigt (§ 3c Abs. 1 EstG). Hierunter fallen insbesondere die Abschreibung der Anlage, sowie Wartungs- und Instandhaltungskosten. Ausschließlich für Zwecke des § 35a EStG ist bei PV-Anlagen, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 EStG erfüllen und die auf, an oder in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden montiert sind, zu unterstellen, dass diese bereits ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 35a EStG sind in diesen Fällen daher die Lohnanteile von Wartungs- und Instandhaltungskosten entsprechend der Regelungen des § 35a EStG steuerlich als Handwerkerleistungen berücksichtigungsfähig.

Umsatzsteuer ab 2023: Wann gilt der Nullsteuersatz?

Der Nullsteuersatz gilt ab dem 01.01.2023 für den Kauf, die Lieferung und die Installation von Solarmodulen, allen Komponenten, die für den Betrieb benötigt werden und Batteriespeichern, sofern der Leistungsempfänger auch Betreiber der PV-Anlage ist.

Vor dem Hintergrund des bislang geltenden Regelsteuersatzes von 19% haben Betreiber von Kleinanlagen bisher regelmäßig auf die sog. Kleinunternehmerregelung verzichtet, um aus der Anschaffung der Anlage einen entsprechenden Vorsteuerabzug zu erwirken. Durch den ab 2023 geltenden Nullsteuersatz kann die Kleinunternehmerregelung nunmehr ohne finanzielle Nachteile bei der Anschaffung der Anlage in Anspruch genommen werden.

Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatz ist, dass die PV-Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die voranstehenden Voraussetzungen gelten stets als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage nicht mehr als 30 kWp beträgt.

 

In Zeiten steigender Energiepreisen hat der Gesetzgeber die Anschaffung und Nutzung durch den Abbau bürokratischer und steuerlicher Hürden von kleinen PV-Anlagen deutlich attraktiver gestaltet.

Sie haben Fragen zu den Neuerungen oder sind von den Änderungen betroffen? Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

 

Steuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen

Bereits im letzten Jahr haben wir ausführlich über das Thema Kryptowährung berichtet. Nun wurde mit Spannung das Urteil vom 14.02.2023 des Bundesfinanzhofs zur Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen erwartet. Das Gericht entschied nun endgültig, dass Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen (z. B. Bitcoin) als private Veräußerungsgeschäfte i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig sind. Eine Steuerpflicht besteht aber nur, wenn die jeweilige Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgt ist.

Die Steuerpflicht solcher Veräußerungsgewinne war bis dahin durchaus umstritten. Während einige Finanzgerichte zuvor eine Steuerpflicht ebenfalls bejahten, entschied sich das Finanzgericht Nürnberg aber noch am 08.04.2020 gegen eine Steuerpflicht. Das Bundesministerium für Finanzen positionierte sich mit Schreiben vom 10.05.2022 dann auch – wenig überraschend – für eine Steuerpflicht.

Nachdem nun Klarheit über die Steuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen besteht, ergibt sich für Steuerpflichtige, die in den vergangenen Jahren aus dem Handel mit Kryptowährungen Einkünfte erzielt haben und diese nicht erklärt haben, Handlungsbedarf. Hierzu muss man wissen, dass die Finanzbehörden bereits parallel zur höchstrichterlichen Entscheidung in den vergangenen Monaten Ermittlungen aufgenommen und Sammelauskunftsersuchen bei den bekannten Krypto-Handelsbörsen gestellt haben. Die Finanzbehörden werden in der nächsten Zeit diese Informationen auswerten und die betroffenen Steuerpflichtigen auffordern, ihre beim Handel mit Kryptowährungen entstandenen Gewinne und Verluste mitzuteilen.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Nichterklärung solcher Veräußerungsgewinne in der Vergangenheit den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt und ob die Beantwortung der Anfrage der Steuerbehörden einer strafbefreienden Selbstanzeige gleichsteht oder ob diese Anfrage bereits einer strafbefreienden Selbstanzeige entgegensteht, also Sperrwirkung erzeugt.

Eine Steuerhinterziehung liegt nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO vor, wenn gegenüber den Finanzbehörden zu steuerlich erheblichen Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden. In der Literatur wird die wohl herrschende Meinung vertreten, dass zumindest für die Zeiträume vor dem Erscheinen des BMF-Schreibens am 10.05.2022 eine Steuerhinterziehung mit Blick auf die widersprüchliche Finanzgerichtsrechtsprechung (FG Nürnberg) nicht gegeben sei.

Die erwarteten Anfragen der Finanzbehörden führen im Regelfall wohl noch nicht zu einer Sperrwirkung, so dass eine strafbefreiende Selbstanzeige weiterhin möglich sein dürfte. Eine solche strafbefreiende Selbstanzeige ist an sehr restriktiven Voraussetzungen gebunden. Der Steuerpflichtige muss unter anderem in vollem Umfang unrichtige Angaben berichtigen, unvollständige Angaben ergänzen und unterlassene Angaben nachholen. Ist auch nur eine einzige Angabe unvollständig oder fehlerhaft, so ist die Selbstanzeige insgesamt unwirksam.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass alle Steuerpflichtigen, die in der Vergangenheit Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen erzielt haben, diese gegenüber den Finanzbehörden mitzuteilen haben und zwar unabhängig davon, ob ein entsprechendes Aufforderungsschreiben der Finanzbehörden eingegangen ist oder nicht. Bei der Nacherklärung solcher Angaben gegenüber den Finanzbehörden sollte mit äußerster Sorgfalt vorgegangen werden, damit die hohen Anforderungen für eine wirksame Selbstanzeige erfüllt werden.