Im Jahr 2021 befindet sich die deutsche Wirtschaft auch weiterhin noch in einer Krise. Aus diesem Grund hat der DStV eine Verlängerung der Offenlegungsfrist für die Jahresabschlüsse 2021 gefordert. Dieser Forderung ist das Bundesamt für Justiz nun nachgekommen. Am 30.11.2022 hat dieses bekanntgegeben:
„Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten.”
Hintergrund für die Schonfrist bis zum 11. April 2023 ist die anhaltende Covid-19-Pandemie.