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UPDATE: Verbesserungen bei der Abrechnung der Corona-Soforthilfe

UPDATE vom 16.11.2020:

Der Start des Rückmeldeverfahrens wird aufgrund der aktuellen Lage im Rahmen der Corona-Pandemie in das Frühjahr 2021 verschoben. Soforthilfe-Empfänger müssen also zunächst keine weiteren Schritte zur Erstellung der Endabrechnung ergreifen.

Als Besonderheit wird Unternehmen, die die Abrechnung aber bereits in diesem Jahr vornehmen wollen das Angebot gemacht, diese Abrechnung schon jetzt vorzunehmen. Alle Soforthilfe-Empfänger erhalten Ende November eine E-Mail von der zuständigen Bewilligungsbehörde mit Informationen zum Abrechnungsverfahren. In dieser Mail wird ein Link enthalten sein, der es den Unternehmen ermöglichen wird, eine Endabrechnung der Corona-Soforthilfe vorzunehmen.

Dieses Angebot ist freiwillig. Alle Unternehmer, die die Endabrechnung des Hilfsprogramms erst im nächsten Jahr vornehmen wollen, müssen aktuell keine weiteren Schritte einleiten.

Angehaltenes Rückmeldeverfahren

In unserem Beitrag „Corona-Soforthilfe: Informationen zu Nachweisen, Unterlagen und Rückzahlung“ hatten wir für Sie die wichtigsten Informationen zur Abrechnung der Förderung zusammengestellt. Aufgrund von Schwierigkeiten bei einzelnen Teilen der Abrechnungen wurde das Rückmeldeverfahren angehalten. Dafür hatte sich das Land Nordrhein-Westfalen und weitere Bundesländer eingesetzt. Das Rückmeldeverfahren wird zum Herbst wieder aufgenommen. Damit verbunden wird die Rückmeldefrist wurde bis zum 30. November verlängert. Gleichzeitig wurde die Frist für Rückzahlungen bis zum 31. März 2021 verlängert.

Die Verbesserungen im Überblick:

Personalkosten

Bisher waren Personalkosten durch das Kurzarbeitergeld abgedeckt. Aufgrund der Lockerungen konnten Unternehmen aber wieder Umsätze erzielen. Daher dürfen die mit den Umsätzen verbundenen Personalkosten nun bei der Abrechnung angesetzt werden. Bitte beachten Sie aber, dass Personalkosten nur bedingt angesetzt werden können. Wenn diese Kosten schon durch andere Maßnahmen abgedeckt sind, darf kein Ansatz erfolgen.

Gestundete Zahlungen

Aufgrund der Verbesserungen dürfen Sie Zahlungen für Mieten, Pachten oder Leasingraten nun bei der Abrechnungn berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass diese Zahlungen ansonsten tatsächlich im Förderzeitraum angefallen wären.

Besseres Zuflussprinzip

Bis jetzt mussten alle tatsächlichen Zahlungseingänge berücksichtigt werden, weil der Zeitpunkt der Leistung nicht beachtet wurde. Aber gerade für Handwerks- und Messebauunternehmen war dies problematisch. Daher wurde das Zuflussprinzip verbessert. Jetzt haben Unternehmen die Option bei den Einnahmen auf den Zeitpunkt der Leistung abzustellen.

Hohe einmalige Zahlungseingänge

Um die Einnahmen richtig darzustellen, dürfen Sie große einmalige Zahlungseingänge bei der Ermittlung der Einnahmen anteilig angesetzt werden. Damit wird verhindert, dass die Einnahmen durch solche Einmalzahlungen bei der Abrechnung falsch dargestellt werden. Einmalige Zahlungseingänge müssen sich aber auf ein ganzes, vorangegangenes Jahr beziehen.

Weitere Informationen zur Corona-Soforthilfe

Weitere wichtige Informationen haben wir für Sie in unseren Beiträgen „Corona-Soforthilfe: Informationen zu Nachweisen, Unterlagen und Rückzahlung“ und „Corona-Soforthilfe für Selbständige und kleine Unternehmen“ zusammengestellt. Darüber hinaus empfehlen wir einen Blick auf die Seite des Landes NRW für zusätzliche Detailinformationen rund um die Corona-Soforthilfe und das Rückmeldeverfahren.

Sollten Sie Fragen haben oder sich für unsere Leistungen der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Rechtsberatung interessieren, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.