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Umsatzsteuer – Fernverkaufsregelung gem. § 3c UStG ab 01.07.2021

Die bisherigen umsatzsteuerlichen Regelungen zum Versandhandel werden mit Wirkung zum 1. Juli 2021 geändert und in „Fernverkauf“ umbenannt.

Voraussetzungen für den Fernverkauf:

  • Lieferung an „Nichtunternehmer“ (B2C-Bereich)
  • Beförderung oder Versendung durch Lieferanten veranlasst
  • Lieferung grenzüberschreitend innerhalb der EU oder aus dem Drittland in einen Mitgliedstaat
  • Überschreitung einer Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 Euro pro Jahr oder Verzicht auf die Anwendung der Lieferschwellenregelung

Besonderheiten bei Lieferungen aus dem Drittland:

  • Die oben genannte Geringfügigkeitsschwelle gilt nicht
  • Der Liefergegenstand muss zuvor in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt worden sein, als dem in dem die Beförderung oder Versendung endet

oder

  • der Liefergegenstand muss in dem Mitgliedstaat eingeführt worden sein, in dem die Beförderung oder Versendung endet und die Steuer wurde im besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG erklärt

Neue gesetzliche Regelung:

Gem. § 3c Abs. 1 UStG gilt als Ort der Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs, der Ort an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet (Bestimmungslandprinzip).

Die zurzeit noch gültigen länderspezifischen Lieferschwellen zwischen 35.000 Euro und 100.000 Euro werden zum 01. Juli 2021 entfallen und durch die EU-einheitliche Geringfügigkeitsschwelle in Höhe von 10.000 Euro pro Jahr ersetzt. Die neue Geringfügigkeitsschwelle gilt insgesamt für alle Lieferungen aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet aller anderen Mitgliedstaaten. Eine beschränkte Betrachtung nur eines Mitgliedstaates entfällt. Wird die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, kann der Leistende seine entsprechenden Umsätze dort besteuern, wo die Lieferung beginnt (Ursprungslandprinzip).

Ein auch nur geringfügiges Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze löst somit grundsätzlich eine Registrierungspflicht in jedem Mitgliedstaat aus, in den Ware geliefert wird. Um die daraus entstehende Vielzahl von Registrierungspflichten zu vereinfachen, wurde das neue One-Stop-Shop-Verfahren eingeführt. Durch dieses Verfahren soll in bestimmten Fällen die Registrierung im EU-Ausland vermieden werden. Für Unternehmer wird damit ab dem 01. Juli 2021 die Möglichkeit eröffnet, die anfallende ausländische Umsatzsteuer über das deutsche Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und abzuführen, anstatt sich in jedem einzelnen Mitgliedstaat aufwendig registrieren zu lassen.

Unternehmer die Lieferungen gem. § 3c Abs. 1 UStG ausführen sind gem. § 14a Abs. 2 S. 1 UStG zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass der Umsatz zutreffend besteuert wird. Soweit der Unternehmer jedoch an dem One-Stop-Shop-Verfahren teilnimmt, kann er gem. § 14a Abs. 2 S. 2 UStG auf die Erteilung einer Rechnung verzichten. Hier empfiehlt sich für die Praxis, dass lediglich ein Beleg ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis statt einer Rechnung ausgestellt wird. Bei Ausstellung einer Rechnung müsste das jeweilige Recht des Bestimmungslandes angewendet werden.

Sie haben Fragen zu den neuen umsatzsteuerlichen Regelungen? Unsere Berater helfen gerne bei der Klärung offener Fragen. Die obigen Ausführungen betreffen den aktuellen Stand des Entwurfs des BMF-Schreibens, weshalb sich noch Änderungen bis zur endgültigen Regelung ergeben können.