Der durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) vom 25. Juni 2021 eingeführte § 1a KStG bietet Personenhandelsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren.
Zeitliche Anwendung:
Gem. § 34 Abs. 1a KStG kann die Option erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, ausgeübt werden.
Anwendungsbereich:
- § 1a KStG umfasst Personenhandelsgesellschaften (KG, OHG und vergleichbare ausländische Gesellschaften) sowie Partnerschaftsgesellschaften. Ausgenommen sind beispielsweise GbR, Erbengemeinschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften und Einzelunternehmen.
Antrag:
Die Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft kann einen unwiderruflichen Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertrag stellen. Dieser ist spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die Option gelten soll, bei dem Finanzamt einzureichen, welches für die Einkünfte der Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft zuständig ist. Im Zeitpunkt der Antragstellung muss die Zustimmung aller Gesellschafter vorliegen (§ 1a Abs. 1. S. 1 KStG i. V. m. § 217 Abs. 1 S. 1 UmwG).
Rechtsfolgen des Antrags:
Materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich wird die optierende Gesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft und der Gesellschafter der optierenden Gesellschaft wie ein nicht persönlich haftender Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt.
Betroffen von dieser Option sind nur die Ertragsteuerarten.
Der Übergang zur Körperschaftsbesteuerung gilt als Formwechsel i. S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG (§ 1a Abs. 2 S. 1 KStG). Ein aus diesem fingierten Anschaffungs- bzw. Veräußerungsvorgang resultierender Übergangsgewinn ist als laufender Gewinn des Wirtschaftsjahres, welches der erstmaligen Ausübung vorangeht, zu versteuern.
Rückoption:
Gemäß § 1a Abs. 4 KStG kann die optierende Gesellschaft durch sog. Rückoption beantragen, dass sie nicht mehr wie eine Kapitalgesellschaft behandelt wird. Der Antrag ist entsprechend der Regelungen zur Ausübung der Option zu stellen. Die Rückoption gilt ebenfalls als Formwechsel.