Skip to content

Mehr Zeit bei der Abgabe von Steuererklärungen und der Offenlegung von Jahresabschlüssen

Im Zuge der Corona-Pandemie wurden für die Abgabe von Steuererklärungen und für die Erfüllungen der Publizitätspflichten weitere Erleichterungen in Form von Fristverlängerungen beschlossen. Wir haben das Wichtigste für Sie zusammengefasst.

Abgabefristen für Steuererklärungen 2019

Die Abgabefristen für Steuererklärungen des Veranlagungszeitraums 2019 wurden verlängert. Wichtig ist, dass diese Erklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden. In diesen Fällen wird die Frist bis zum 31. März 2021 verlängert. Diesem Vorgehen haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bereits zugestimmt.

Möglicherweise werden diese Abgabefristen noch weiter verlängert. Die Bundesregierung hat Ende vergangener Woche bekanntgegeben, dass sie die gesetzlichen Abgabefristen für die Jahressteuererklärungen 2019 bis zum 31. August 2021 verlängern will. Dies hatten die Berufsorganisationen aufgrund der hohen Arbeitsbelastung in den Steuerberaterkanzleien angesichts der Abwicklung der Corona-Hilfsprogramme gefordert. Die Verlängerung soll nach Aussagen von Koalitionspolitikern im „nächsten Steuergesetz“ geregelt werden.

Möglichkeiten für Stundungen ebenfalls verlängert

Außerdem werden nach der Mitteilung des BMF am 4. Dezember 2020 auch Stundungsmöglichkeiten verlängert. Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt bis zum 31.3.2021 einen Antrag auf Stundung stellen. Die Stundungen laufen dann laut Ministerium längstens bis zum 30.6.2021. Damit würden bis Ende Dezember befristete Regelungen verlängert.

Offenlegung der Jahresabschlüsse 2019

In Sachen Fristverlängerungen für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2019 von kleinen und mittleren Kapitalgesellschaften hat das Bundesamt für Justiz Folgendes bekanntgegeben: „Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2019 am 31.12.2020 endet, vor dem 01.03.2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.“

Wir helfen Ihnen gerne

Die dargestellten Neuerungen bieten Unternehmen weitere Möglichkeiten, die negativen Konsequenzen der Corona-Pandemie abzumildern. Sie haben Fragen zu den dargestellten Maßnahmen? Unser Team steht mit individuellen Lösungen für Sie zur Verfügung.