Update zum 16.12.2022: Bundesrat beschließt die Verlängerung der Übergangsfrist
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 16.12.2022 das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Damit tritt das Gesetz und die dort implementierte Verlängerung der Frist für die zwingende Anwendung des § 2b UStG bis zum 1.1.2025 in Kraft.
Ungeachtet dieser Entwicklung empfehlen wir unseren betroffenen Mandanten, weiterhin die aufgesetzten Prozesse einzuführen und die gewonnene Zeit für die Anpassung und Optimierung der eingerichteten Mechanismen zu verwenden.
7. Dezember 2022
Der Bundestag hat das Jahressteuergesetz 2022 am 2.12.2022 verabschiedet. Dort ist auch eine Verlängerung der Frist für die zwingende Erstanwendung des § 2b UStG für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) auf den 01.01.2025 enthalten. Bereits durch eine Verlautbarung des deutschen Städtetages vom 15.11.2022 wurde bekannt, dass das BMF eine entsprechende Fristverlängerung prüft. Der Bundesrat muss dem Gesetz ebenfalls noch zustimmen. Dies ist für Mitte Dezember geplant.
Betroffen von dieser Regelung sind alle juristischen Personen öffentlichen Rechts wie z. B. Kommunen und Kirchengemeinden.
Bisherige Regelung
Die Neuregelung des § 2b UStG ist bereits zum 1.1.2017 in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hatte eine Optionsmöglichkeit geschaffen, um die alte Rechtslage für sämtliche vor dem 1.1.2021 ausgeführten Leistungen anzuwenden. Die betroffenen Mandanten konnten damit im Übergangszeitraum die für sie im konkreten Fall günstigere Rechtslage zur Anwendung bringen. Durch das BMF-Schreiben vom 16.12.2016 wurde ferner die Möglichkeit der Rücknahme der Optionserklärung auch für einen zurückliegenden Zeitraum eröffnet.
Probleme bei der Umsetzung in der Praxis
Trotz der für die notwendigen Umstellungen eingeräumten mehrjährigen Übergangsfristen zeigte sich in der Beratungspraxis auch bei unserer Mandantschaft, dass die umfangreichen Bestandsaufnahmen, die Bewertung von Sachverhalten sowie die Planung und Einrichtung der entsprechend notwendigen Prozesse eine sehr lange Vorlaufzeit benötigen.
Die Vielzahl verschiedener Einzelsachverhalte und die Prüfung der relevanten Tatbestandsmerkmale sowie eine Dokumentation der benötigten Arbeitsschritte sind in den vorhandenen Strukturen äußerst komplex. Darüber hinaus ist durch die vielfältigen Zuständigkeiten und die Fluktuation bei den Ansprechpartnern ein nicht unbeträchtlicher Informationsaustausch notwendig. Nicht zuletzt muss für verlässliche Ergebnisse im Rahmen der Steuerdeklaration Sorge getragen werden. Hierzu sind auch teilweise Anpassungen in den verwendeten EDV-Systemen notwendig.
Zeitliche Hürden
Weiterhin ist aufgrund wiederkehrend neuer Verlautbarungen der Finanzverwaltung eine stetige Überprüfung der bisherigen Einschätzungen zu Unternehmerstatus und Einzelsachverhalten notwendig, welche wiederum dokumentiert und allen Beteiligten zugänglich gemacht werden müssen.
Darüber hinaus führen die Einschränkungen aufgrund der weiterhin andauernden COVID-Pandemie zu zeitlichen Verzögerungen.
Fristverlängerung
Bereits im Jahr 2019 wurde mit dem Corona-Steuerhilfegesetz eine Verlängerung der Optionsfrist für alle Leistungen beschlossen, die vor dem 1.1.2023 ausgeführt werden. Die Optionsfrist wurde dabei Kraft Gesetz verlängert, so lange die jPöR die Optionserklärung nicht widerruft.
Mit dem Jahressteuergesetzt 2022 soll die Frist in der Form verlängert werden, dass alle Leistungen, die vor dem 1.1.2025 ausgeführt werden, von der Option erfasst werden. Die Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundesrat steht derzeit noch aus. Bisher sind uns keine Tatsachen bekannt, die gegen eine weitere Verlängerung der Frist sprechen.
Empfehlung
Wir empfehlen unseren Mandanten, die von dieser Regelung betroffen sind, trotz der wahrscheinlichen Verschiebung, unverändert mit den notwendigen Vorbereitungen fortzufahren und die Prozesse zu implementieren. Hierzu zählen neben der Einzelanalyse von Einnahmesachverhalten auch die weitere Information der beteiligten Personen sowie die stetige Prozessoptimierung.
Auch wenn die Verlängerung der Übergangsfrist im Gesetzgebungsverfahren umgesetzt wird, kann die einzelne jPöR sich durch Antrag bereits vorzeitig zur Anwendung der Neuregelung des § 2b UStG entscheiden. Gerade bei großen Investitionen kann das sinnvoll sein. Der Widerruf der Optionserklärung bindet allerdings die gesamte jPöR und ist daher im Einzelfall detailliert zu prüfen.