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Corona-Soforthilfe: Informationen zu Nachweisen, Unterlagen und Rückzahlung

Die Bundesregierung hat zu Beginn des Jahres im Zuge der Corona-Pandemie ein umfangreiches Hilfspaket zur Stützung der Deutschen Wirtschaft beschlossen. Die darin enthaltene Corona-Soforthile ermöglichte es Unternehmen schnell und unbürokratisch Hilfgelder zu erhalten, um den eigenen Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Dieses Corona-Soforthilfe Programm ist planmäßig zum 31. Mai 2020 ausgelaufen.

Eine Frage, die bisher unbeantwortet geblieben ist, bezog sich auf den Verwendungsnachweis und die Pflicht zur Rückzahlung zu viel erhaltener Corona-Soforthilfe. Dazu hat die Landesregierung NRW nun Informationen veröffentlicht.

Die wichtigsten Informationen haben wir für Sie im Folgenden aufbereitet:

Nach Ablauf des dreimonatigen Bewilligungszeitraums müssen die Unternehmen, die die Corona-Soforthilfe in Anspruch genommen haben, mittels eines vorgeschriebenen Vordrucks eine Abrechnung über die erhaltenen Gelder und den zu deckenden Liquiditätsengpass anfertigen. Das Ergebnis dieser Berechnung ist bei der Bewilligungsbehörde digital einzureichen.

Die Empfänger der Corona-Soforthilfe werden daher ab Montag, den 29. Juni 2020 per E-Mail angeschrieben und über das weitere Vorgehen informiert.

Sich aus dem Vergleich der erhaltenen Corona-Soforthilfe und dem tatsächlichen Liquiditätsengpass ergebende Rückzahlungsbeträge sind bis 31. Dezember 2020 auf das Konto der Bezirksregierung zu überweisen.

Die Methode zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses stellt sich dabei wie folgt dar:

Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb

./. tatsächliche laufende, erwerbsmäßige Sach- und Finanzausgaben (ohne Personalaufwand)

+ eingesparte Kosten

= Liquiditätsengpass

Zusätzlich dürfen Soloselbständige, Freiberufler sowie im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften, die den Antrag auf Corona-Soforthilfe im März oder April gestellt und in diesen Monaten keine Grundsicherung (ALG II) erhalten haben, einmalig einen Betrag von 2.000,00 EUR als fiktiven Unternehmerlohn in der Berechnung ansetzen, welcher den Liquiditätsengpass erhöht.

Die Bewilligungsbehörde prüft stichprobenartig die zweckentsprechende Verwendung der den Unternehmen zur Verfügung gestellten Corona-Soforthilfe. Daher müssen die Fördernehmer alle mit dem Antrag, der Mittelverwendung und der Berechnung des Liquiditätsengpasses zusammenstehenden Unterlagen für einen Zeitraum von 10 Jahren aufbewahren. Beispiele für derartige Unterlagen sind Mietverträge, Rechnungen oder Kontoauszüge.

Weitere Informationen zur Corona-Soforthilfe finden Sie in der Pressemitteilung der Landeregierung und auf der Themenseite zur Corona-Soforthilfe.

Wichtiger Hinweis vom 16. Juli 2020:

Aufgrund von massiven Protesten aus der Wirtschaft wurden die Nachprüfungen zur Corona-Soforthilfe in NRW angehalten (weitere Informationen finden Sie hier). Einige Abrechnungsverfahren zu Rückzahlungsverpflichtungen hätten sich als problematisch erwiesen – so der NRW-Wirtschaftsminister Andreas Pinkwart.

Aufgrund diverser Auslegungsfragen wird seitens der drei NRW-Steuerberaterkammern angeraten, die bis jetzt angeforderten Abrechnungen der Soforthilfe nicht zu beantworten (bisheriger Fristablauf am 30. September 2020) und die weitere Entwicklung abzuwarten (eine FAQ-Liste zum Rückmeldeverfahren finden Sie hier).