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Corona-Schlussabrechnung – Verlängerung der Schlussabrechnungsfrist!

Fristverlängerung bis zum 30. Juni 2023 für die Schlussabrechnung

Die Bundessteuerberaterkammer konnte in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Steuerberaterverband erreichen, dass die Frist für die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen bis zum 30. Juni 2023 verlängert wird. Hierfür gab das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 18. August 2022 grünes Licht.

Dies entlastet zum einen die Steuerberater, die neben der Schlussabrechnung für die Corona-Hilfen weiterhin Jahresabschlüsse und Steuererklärungen erstellen und gleichzeitig die Fristen für die Grundsteuerreform beachten müssen.

Für die Unternehmen, die die Förderprogramme im Rahmen der Covid-19-Pandemie beantragt haben, hat die Verlängerung der Schlussabrechnung zum einen den Vorteil, dass der Druck, die dafür notwendigen Unterlagen zusammenzustellen und für die Verarbeitung beim prüfenden Dritten bereitzustellen, etwas nachlässt. Gleichzeitig werden sich aber auch ggf. anstehende Förderrückzahlungen weiter in die Zukunft verschieben. So erhalten die Unternehmen mehr Zeit, die Folgen der Corona-Pandemie zu verarbeiten.

Was bei der Schlussabrechnung für die Corona-Hilfen zu beachten ist, haben wir Ihnen im Folgenden in Anlehnung an unseren ursprünglichen Beitrag zusammengefasst.

Die Corona-Hilfsprogramme

Im Rahmen der Corona-Pandemie wurden durch die Bundesregierung weitreichende Maßnahmen beschlossen, die der Bekämpfung und Eindämmung der Pandemie dienten. Diese Maßnahmen haben in vielen Bereichen der Wirtschaft zu massiven Einschränkungen und teilweise der zeitweise befristeten Schließung ganzer Geschäftsbetriebe geführt.

Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Pandemiefolgen und zur Stärkung kleiner und mittelständischer Betriebe wurden daher neben der November- und der Dezemberhilfe die sogenannten Überbrückungshilfe-Programme entworfen. Diese hatten zum Ziel, die pandemiebedingten Umsatzeinbrüche abzumildern und so Existenzen zu sichern.

Für einige dieser Corona-Förderprogramme haben nun die Schlussabrechnungen begonnen. Das bedeutet, dass für diese Programme, die bei Antragstellung häufig auf Prognosewerten basierten, nun die tatsächliche Entwicklung überprüft werden muss. Im Folgenden haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zusammengestellt.

Der Ablauf der Schlussabrechnung

Die Schlussabrechnung erfolgt in Paketen, die mehrere Förderprogramme erfassen. Das Paket 1, welches die Förderprogramme November- und Dezemberhilfe, sowie die Überbrückungshilfe I bis III enthält und das Paket 2, bestehend aus den Überbrückungshilfen III+ und IV. Für beide Pakete gilt als Frist für die Schlussabrechnung der 30. Juni 2023.

Die Schlussabrechnung erfolgt über den prüfenden Dritten (bspw. Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater), der auch den Antrag gestellt hat. Die Förderanträge, die dem jeweiligen Paket zuzuordnen sind, werden dabei zusammengefasst. Anschließend wird anhand der tatsächlichen Umsatzerlöse und Fixkosten die tatsächliche Förderhöhe der Förderprogramme ermittelt. Dabei ergibt sich entweder ein Rückzahlungsbetrag oder ggf. eine Fördernachzahlung.

Nach Abschluss der Berechnung und der zusammengefassten Darstellung der Förderprogramme wird die Schlussabrechnung an die Bewilligungsstelle versandt, die den Fall anschließend prüft. Nach erfolgter Prüfung erstellt die Bewilligungsstelle einen Schlussbescheid, dem die endgültige Förderhöhe zu entnehmen ist.

Vorteile der Schlussabrechnung im Paket

Die paketweise Zusammenfassung aller Förderprogramme bringt einige Vorteile zur Erleichterung der Schlussabrechnung mit sich. Da alle Programme pro Paket gemeinsam abgerechnet und eingereicht werden können, wird der Gesamtprozess deutlich beschleunigt. Die technische Verknüpfung der einzelnen Schlussabrechnungen erleichtert den prüfenden Dritten, die erhaltenen Förderleistungen auf einen Blick aufzurufen und einzutragen. Dies ermöglicht eine unkomplizierte Berechnung eventueller Rückzahlungen und Nachforderungen, die im Rahmen der Schlussabrechnung fällig werden. Die prüfenden Dritten können außerdem komfortabel zwischen den Schlussabrechnungen der jeweiligen Förderprogramme im System wechseln.

Ein weiterer Vorteil ergibt sich aus der Möglichkeit, gegenseitige Abhängigkeiten zwischen den einzelnen Förderprogrammen darzustellen und zu berücksichtigen. Dies ist besonders bei der Beachtung beihilferechtlicher Obergrenzen von Bedeutung.

Was ist beihilferechtlich zu beachten?

Die bei Antragsstellung für die jeweilige Überbrückungshilfe sowie die November- und Dezemberhilfe geltenden beihilferechtlichen Regelungen gelten auch in der Schlussabrechnung.

Ein in der Antragstellung gewählter Beihilferahmen kann in der Schlussabrechnung gewechselt werden, sofern sich die Wechselmöglichkeit aus der nachstehenden Tabelle ergibt und die unter der Tabelle stehenden Voraussetzungen erfüllt sind.

 

BeihilfeWechsel des Beihilferahmens möglich
November-/DezemberhilfeJa. Ausgenommen ist der Wechsel zur Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich).
Überbrückungshilfe INein. Die Überbrückungshilfe I fällt ausschließlich unter die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020.
Überbrückungshilfe IIJa. Antragstellende können wählen, ob sie die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 oder der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 erhalten.
Überbrückungshilfe IIIJa.
Überbrückungshilfe III PlusJa.
Überbrückungshilfe IVJa.

 

Ein Wechsel des Beihilferahmens ist nur möglich, wenn die beihilferechtlichen Voraussetzungen des Beihilferahmens, in den gewechselt werden soll, bereits im Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe erfüllt waren. Es darf also nicht nachträglich ein Beihilferahmen gewählt werden, der zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung der Bewilligungsstelle über die Beihilfe nicht hätte ausgewählt werden können, da dessen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt waren. Eine Umgehung der beihilferechtlichen Vorgaben durch den nachträglichen Wechsel des Beihilferahmens ist unzulässig.

Bis wann müssen Rückzahlungen erfolgen

Wenn die Höhe der erhaltenen Fördermittel den in der Schlussabrechnung ermittelten Anspruch auf Überbrückungshilfen bzw. November- und Dezemberhilfe übersteigt, erfolgt mit dem Schlussbescheid eine Anpassung der Förderhöhe. Antragssteller sind zur Rückzahlung des Differenzbetrags verpflichtet. Die Zahlungsfrist beginnt erst nach der Zusendung des Schlussbescheids und wird von der Bewilligungsstelle festgesetzt. Antragsstellern wird eine angemessene Frist zur Rückzahlung eingeräumt. Über die Möglichkeit einer Stundung oder Ratenzahlung entscheidet die Bewilligungsstelle im Einzelfall auf Anfrage.