Weitere Verbesserung der Überbrückungshilfe III
Die Bundesregierung hat weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Corona-Förderprogramme beschlossen. Konkret wurde die Überbrückungshilfe III weiter verbessert. Die maximale Fördersumme wurde auf bis 1,5 Millionen Euro pro Monat angehoben. Die Rahmenbedingungen des europäischen Beihilferechts sind weiter zu beachten und werden derzeit noch abgestimmt.
Die wichtigsten Punkte im Überblick
Kriterien für die Antragsberechtigung
Alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung in Anspruch nehmen. Die Differenzierung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter und indirekter Betroffenheit fällt weg.
Erweiterung der Förderhöhe
Die Förderhöchstgrenze wird angehoben. Bisher waren maximal 200.000,00 Euro bzw. 500.000,00 pro Monat vorgesehen. Nach den neuen Vorgaben der Überbrückungshilfe III sind bis zu 1,5 Millionen Euro pro Monat möglich. Auch hier ist das europäische Beihilferecht zu beachten. Die Fördermonate sind die Monate November 2020 bis Juni 2021.
Abschlagszahlungen
Abschlagszahlungen, die bereits aus der November- und Dezemberhilfe bekannt sind, gibt es auch bei der Überbrückungshilfe. Alle Unternehmen werden Abschlagszahlungen von bis zu 100.000,00 Euro erhalten können. Bisher waren diese auf 50.000,00 Euro begrenzt. Außerdem waren Abschlagszahlungen nur für Unternehmen möglich, die von den Schließungen betroffen waren.
Anerkennung weiterer Kostenpositionen
- Einzelhändler können Wertverluste von unverkäuflicher und saisonaler Ware als erstattungsfähige Fixkosten angeben
- Investitionen in bauliche Modernisierungen und die Umsetzung von Hygienekonzepten werden anerkannt
- Auch Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung des Unternehmens können geltend gemacht werden, wie z. B. bei Investitionen für den Aufbau oder den Ausbau eines Online-Shops
Wer ist antragsberechtigt?
Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat des Jahres 2019 erlitten haben, dürfen Anträge stellen.
Die Überbrückungshilfe III kann für den entsprechenden Monat beantragt werden. Die bisherigen Unterscheidung nach „von Schließung betroffen“ bzw. „von Schließung nicht betroffen“ entfällt.
Wie viel wird erstattet?
Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich unverändert am Umsatzrückgang des Fördermonats im Vergleich zum jeweiligen Monat des Jahres 2019.
- Umsatzrückgang 30 % bis 50 % —> 40 % Erstattung der förderfähigen Fixkosten
- Umsatzrückgang 50 % bis 70 % —> 60 % Erstattung der förderfähigen Fixkosten
- Umsatzrückgang von >70 % —> 90 % Erstattung der förderfähigen Fixkosten
Muss ich Verluste nachweisen?
Ob Verluste nachgewiesen werden müssen, hängt davon ab, welche beihilferechtliche Regelung für die Überbrückungshilfe III greift. Antragssteller können wählen, ob die Überbrückungshilfe III unter die Bundesregelung Fixkostenbeihilfe oder die Kleinbeihilfenregelung und die De-minimis-Verordnung fallen sollen.
Wählen Unternehmen die Bundesregelung Fixkostenbeihilfe, müssen Verluste aufgrund des europäischen Beihilferechts nachgewiesen werden. Eine Förderung ist dann je nach Unternehmensgröße zwischen 70 % und 90 % der ungedeckten Fixkosten möglich.
Das Unternehmen darf alternativ die Kleinbeihilfenregelung und die De-minimis-Verordnung wählen. Zuschüsse bis zu einem Gesamtbetrag von 1,0 Millionen Euro darf das Unternehmen dann ohne den Nachweis von Verlusten in Anspruch nehmen.
Bereits erhaltene Beihilfen aus anderen Förderprogrammen werden auf diese Maximalbeträge angerechnet.
Welche Unterstützung bekommen Soloselbständige?
Soloselbständige können über die Überbrückungshilfe die „Neustarthilfe“ beantragen. Dabei handelt es sich um eine einmalige „Betriebskostenpauschale“. Diese wird von bisher 5.000,00 Euro auf 7.500,00 Euro angehoben.
Die „Neustarthilfe“ berechnet sich anhand des Jahresumsatzes 2019. Von dieser Größe sind dann 50 %, maximal 7.500,00 Euro, förderfähig.
Wenn Sie Interesse an der Überbrückungshilfe III haben, zögern Sie nicht unser Team zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne bei der Aufbereitung der Zahlen und der Prüfung Ihrer individuellen Antragsvoraussetzungen auch unter beihilferechtlichen Aspekten.