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Die ertragsteuerliche Organschaft – Anpassung von Gewinnabführungsverträgen in Altfällen

Regelungen zu Gewinnabführungsverträgen

Für vor dem 27. Februar 2013 abgeschlossene oder letztmalig geänderte Gewinnabführungsverträge war bislang im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft der statische Verweis zur Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG oder dessen wörtliche Wiedergabe nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 KStG a.F. zulässig, um die steuerliche Anerkennung des Vertrags zu gewährleisten.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) macht die Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft in diesen sogenannten Altfälle ab dem Veranlagungszeitraum 2021 jedoch nunmehr davon abhängig, dass die bisherigen Vereinbarungen zur Verlustübernahme im Gewinnabführungsvertrag angepasst werden.

Dabei muss nach aktueller Rechtslage die Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschrift des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung (dynamischer Verweis) gem. § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG vereinbart werden.

Was muss geändert werden?

Das Anpassungserfordernis ergibt sich aufgrund der am 01. Januar 2021 in Kraft getretenen Änderung des § 302 AktG durch Artikel 15 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts vom 22. Dezember 2020. Die sich hierdurch ergebene Wortlautänderung des § 302 AktG bewirkt im Falle eines statischen Verweises, dass die Verlustübernahme nicht mehr den Vorgaben des § 17 S. 2 Nr. 2 KStG a.F. genügt. Die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft würden in diesen Fällen somit ab dem Veranlagungszeitraum 2021 nicht mehr erfüllt werden.

Anerkennung der Organschaft ab 2021

Zur Gewährleistung der steuerlichen Anerkennung der Organschaft ab dem Veranlagungszeitraum 2021 ist es nach dem BMF-Schreiben vom 24. März 2021 ausreichend, wenn die Anpassung der Altverträge zur Aufnahme des dynamischen Verweises nach § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 vorgenommen wird. Dies bedeutet konkret, dass bis dahin die notarielle Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Organgesellschaften und die Anmeldung der Änderung zur Eintragung ins Handelsregister erfolgt sein müssen. Eine Anpassung kann unterbleiben, wenn das Organschaftsverhältnis vor dem 1. Januar 2022 beendet wird. In den vorgenannten Fällen stellt die Anpassung des Gewinnabführungsvertrages zur Aufnahme eines dynamischen Verweises auf § 302 AktG keinen Neuabschluss des Vertrages dar. Es wird durch die Änderung daher auch keine neue Mindestlaufzeit i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG ausgelöst.