Steuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen

Bereits im letzten Jahr haben wir ausführlich über das Thema Kryptowährung berichtet. Nun wurde mit Spannung das Urteil vom 14.02.2023 des Bundesfinanzhofs zur Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen erwartet. Das Gericht entschied nun endgültig, dass Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen (z. B. Bitcoin) als private Veräußerungsgeschäfte i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig sind. Eine Steuerpflicht besteht aber nur, wenn die jeweilige Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgt ist.

Die Steuerpflicht solcher Veräußerungsgewinne war bis dahin durchaus umstritten. Während einige Finanzgerichte zuvor eine Steuerpflicht ebenfalls bejahten, entschied sich das Finanzgericht Nürnberg aber noch am 08.04.2020 gegen eine Steuerpflicht. Das Bundesministerium für Finanzen positionierte sich mit Schreiben vom 10.05.2022 dann auch – wenig überraschend – für eine Steuerpflicht.

Nachdem nun Klarheit über die Steuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen besteht, ergibt sich für Steuerpflichtige, die in den vergangenen Jahren aus dem Handel mit Kryptowährungen Einkünfte erzielt haben und diese nicht erklärt haben, Handlungsbedarf. Hierzu muss man wissen, dass die Finanzbehörden bereits parallel zur höchstrichterlichen Entscheidung in den vergangenen Monaten Ermittlungen aufgenommen und Sammelauskunftsersuchen bei den bekannten Krypto-Handelsbörsen gestellt haben. Die Finanzbehörden werden in der nächsten Zeit diese Informationen auswerten und die betroffenen Steuerpflichtigen auffordern, ihre beim Handel mit Kryptowährungen entstandenen Gewinne und Verluste mitzuteilen.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Nichterklärung solcher Veräußerungsgewinne in der Vergangenheit den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt und ob die Beantwortung der Anfrage der Steuerbehörden einer strafbefreienden Selbstanzeige gleichsteht oder ob diese Anfrage bereits einer strafbefreienden Selbstanzeige entgegensteht, also Sperrwirkung erzeugt.

Eine Steuerhinterziehung liegt nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO vor, wenn gegenüber den Finanzbehörden zu steuerlich erheblichen Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden. In der Literatur wird die wohl herrschende Meinung vertreten, dass zumindest für die Zeiträume vor dem Erscheinen des BMF-Schreibens am 10.05.2022 eine Steuerhinterziehung mit Blick auf die widersprüchliche Finanzgerichtsrechtsprechung (FG Nürnberg) nicht gegeben sei.

Die erwarteten Anfragen der Finanzbehörden führen im Regelfall wohl noch nicht zu einer Sperrwirkung, so dass eine strafbefreiende Selbstanzeige weiterhin möglich sein dürfte. Eine solche strafbefreiende Selbstanzeige ist an sehr restriktiven Voraussetzungen gebunden. Der Steuerpflichtige muss unter anderem in vollem Umfang unrichtige Angaben berichtigen, unvollständige Angaben ergänzen und unterlassene Angaben nachholen. Ist auch nur eine einzige Angabe unvollständig oder fehlerhaft, so ist die Selbstanzeige insgesamt unwirksam.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass alle Steuerpflichtigen, die in der Vergangenheit Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen erzielt haben, diese gegenüber den Finanzbehörden mitzuteilen haben und zwar unabhängig davon, ob ein entsprechendes Aufforderungsschreiben der Finanzbehörden eingegangen ist oder nicht. Bei der Nacherklärung solcher Angaben gegenüber den Finanzbehörden sollte mit äußerster Sorgfalt vorgegangen werden, damit die hohen Anforderungen für eine wirksame Selbstanzeige erfüllt werden.

LADM trägt das Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ der DATEV

Unser Softwarepartner, die DATEV eG, verleiht das Label an Kanzleien, die definierte Quoten an digitalen Workflows in den Kernprozessen implementiert haben. Hierbei geht es um eine konsequente digitale Zusammenarbeit mit unseren Mandantinnen und Mandanten.

Seit Jahren arbeiten wir immer stärker daran, unsere Prozesse weiter zu digitalisieren und an neue Technologien anzupassen. Hierbei geht es uns natürlich nicht um das Sammeln von Auszeichnungen, sondern um eine effiziente und moderne Betreuung.

Das hat viele Vorteile in der Zusammenarbeit sowie der weiteren Verarbeitung von

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Weiternutzung des Kassensicherungssystems „D-TRUST TSE-Modul“ (Version 1)

Seit dem Kalenderjahr 2020 besteht die Verpflichtung, dass jedes elektronische Aufzeichnungssystem, insbesondere Kassensysteme und die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen, durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulationen zu schützen ist. Die Zertifizierung der Version 1 der TSE der Firma cv cryptovision GmbH ist nach Mitteilung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik am 07.01.2023 ausgelaufen.

Das Bundesfinanzministerium hatte zunächst mit Schreiben vom 13.10.2022 die Weiternutzung der TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH (Vertriebsbezeichnung: D-TRUST TSE-Modul) bis zum 31.07.2023 gestattet, wenn das TSE-Modul vor dem 07.07.2022 erworben und eingebaut worden ist. Zudem soll die Inanspruchnahme dieser Regelung dem Finanzamt schriftlich angezeigt werden. Allein aus der fehlenden Zertifizierung der TSE sollen nach Mitteilung der Finanzverwaltung, keine nachteiligen Folgen gezogen werden.

Inzwischen gestattet das Bundesfinanzministerium nun mit Schreiben vom 16.03.2023 die Möglichkeit zur Weiternutzung der TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH bis zum 31.07.2024 und hat hierzu Folgendes ausgeführt:

    1. Der Austausch der nicht mehr zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ist spätestens ab der Zertifizierung der TSE Version 2 der Firma cv cryptovision GmbH umgehend durchzuführen. Zudem sind rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.
    1. Soweit die Übergangsregelung in Anspruch genommen und dem zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch angezeigt wurde, werden für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2024 keine nachteiligen Folgen allein aus der fehlenden Zertifizierung der TSE gezogen.
    1. Auch bei TSE, die nach dem 7. Juli 2022 erworben oder eingebaut worden sind, kann die Übergangsregelung in Anspruch genommen werden.
    1. Eine Anzeige der Inanspruchnahme der Verlängerung der Regelung bei dem zuständigen Finanzamt ist nicht erforderlich, soweit die Inanspruchnahme der Übergangsregelung aufgrund des BMF-Schreibens vom 13. Oktober 2022 angezeigt wurde.
    1. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen (TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen D-TRUST TSE Modul) für die Inanspruchnahme dieser Übergangsregelung durch eine entsprechende Dokumentation festzuhalten, der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorzuhalten und auf Verlangen vorzulegen ist.

Das Jahressteuergesetz 2022 – Die wichtigsten Änderungen für Sie im Überblick!

Der Bundesrat hat am 20.12.2022 das Jahressteuergesetz verkündet. Mit dem Jahreswechsel sind eine Reihe neuer gesetzlicher Regelungen in Kraft getreten, über die wir Sie informieren möchten.

 

Das ändert sich insbesondere im Bereich der Einkommensteuer:

 

Erhöhung des Grundfreibetrags

Der Grundfreibetrag – das Einkommen bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss – steigt von 10.347 auf 10.908 Euro für Ledige an. Für Ehepartner bzw. Zusammenveranlagungen gilt der doppelte Betrag.

 

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Ausgaben rund um die berufliche Tätigkeit können Arbeitnehmer als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen. Bisher galt hier eine Pauschale von 1.200 Euro, die vom Finanzamt ohne Nachweis akzeptiert wird. Der pauschale Abzug erhöht sich nun auf 1.230 Euro.

 

Homeoffice-Pauschale

Die zur Corona-Pandemie eingeführte Homeoffice-Pauschale wird entfristet und steigt auf einen Betrag von sechs Euro für jeden Kalendertag, an dem die berufliche Tätigkeit von der häuslichen Wohnung ausgeübt wird (vorher: fünf Euro). Zudem können nun 210 Tage pro Kalenderjahr angesetzt werden.

 

Häusliches Arbeitszimmer

Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind nun auch pauschal in Höhe von 1.260 Euro pro Jahr abziehbar. Das gilt – unter der Voraussetzung, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt – auch dann, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Falls die Tätigkeit allerdings nur tageweise in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird, ist ein Abzug der Aufwendungen nur über die Homeoffice-Pauschale möglich.

 

Freigrenze Solidaritätszuschlag

Die jährliche Freigrenze steigt im Jahr 2023: Soweit die zu zahlende Einkommensteuer unter 17.543 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 35.086 Euro (Zusammenveranlagung) liegt, wird kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben.

 

Rentenbeiträge

Rentenbeiträge können vollständig von der Steuer als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Das gilt für Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die sog. Rürup Renten.

 

Höherer Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag ist ein Freibetrag bei der Einkommensteuer und gilt für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bis zu diesem Betrag bleiben Kapitalerträge wie Zinsen steuerfrei. Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 steigt der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro auf 1.000 Euro für Ledige und bei Verheirateten/Lebenspartnerschaften von 1.602 Euro auf 2.000 Euro.

 

Für Eltern

Das Kindergeld wird ab dem 1.1.2023 auf 250 Euro pro Kind erhöht. Zudem werden der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) auf 8.952 Euro und der Ausbildungsfreibetrag auf 1.200 Euro je Kalenderjahr angepasst. Und auch bei dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist eine Erhöhung zu verzeichnen – dieser steigt auf 4.260 Euro.

 

Im Bereich der Umsatzsteuer möchten wir unter anderem auf folgende Neuerungen aufmerksam machen:

 

Reduzierter Umsatzsteuersatz auf Speisen

Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 7 % auf zu verzehrende Speisen in der Gastronomie wurde als Hilfsmaßnahme während der Corona-Pandemie eingeführt. Die Umsatzsteuersenkung wurde nun bis Ende 2023 verlängert, wobei Getränke weiterhin von der Steuersenkung ausgeschlossen bleiben.

 

Umsatzsteuersatz von 0 % bei Photovoltaikanlagen

Für alle, die ab dem 1. Januar 2023 eine Photovoltaikanlage installieren oder erweitern lassen möchten, dürfte diese Änderung von Interesse sein: Auf Lieferungen und Installationen von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern wird eine Umsatzsteuer von 0% erhoben.

 

Weitere Änderungen für zukünftige Immobilienbesitzer

Des Weiteren soll (klimagerechtes) Bauen gefördert werden. So steigt beispielsweise der jährlich lineare Afa-Satz von 2 auf 3 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wohngebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt werden. Durch die Einführung einer befristeten Sonder-Afa können innerhalb von vier Jahren 5 % der Herstellungskosten für neu geschaffene Mietwohnungen steuerlich geltend gemacht werden. Zukünftig soll auch die staatlich geförderte Eigenheimrente (Wohn-Riester) zur energetischen Modernisierung von selbst genutztem Wohneigentum verwendet werden.

 

Neben den genannten Änderungen erhält auch das Bewertungsgesetz eine Anpassung. So werden die Liegenschaftszinssätze und die Wertzahlen für das Sachwertverfahren auf das aktuelle Marktniveau erhöht, was im Einzelfall zum Anstieg der Schenkungs- und Erbschaftsteuer bei Übertragungen von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen führen kann.

 

Sie haben Fragen zu den Neuerungen oder sind von den Änderungen betroffen? Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

Update 16.12.2022: Fristverlängerung für die zwingende Anwendung des § 2b UStG für juristische Personen des öffentlichen Rechts bis zum 1.1.2025 beschlossen

Update zum 16.12.2022: Bundesrat beschließt die Verlängerung der Übergangsfrist

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 16.12.2022 das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Damit tritt das Gesetz und die dort implementierte Verlängerung der Frist für die zwingende Anwendung des § 2b UStG bis zum 1.1.2025 in Kraft.

Ungeachtet dieser Entwicklung empfehlen wir unseren betroffenen Mandanten, weiterhin die aufgesetzten Prozesse einzuführen und die gewonnene Zeit für die Anpassung und Optimierung der eingerichteten Mechanismen zu verwenden.

 

7. Dezember 2022

Der Bundestag hat das Jahressteuergesetz 2022 am 2.12.2022 verabschiedet. Dort ist auch eine Verlängerung der Frist für die zwingende Erstanwendung des § 2b UStG für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) auf den 01.01.2025 enthalten. Bereits durch eine Verlautbarung des deutschen Städtetages vom 15.11.2022 wurde bekannt, dass das BMF eine entsprechende Fristverlängerung prüft. Der Bundesrat muss dem Gesetz ebenfalls noch zustimmen. Dies ist für Mitte Dezember geplant.

Betroffen von dieser Regelung sind alle juristischen Personen öffentlichen Rechts wie z. B. Kommunen und Kirchengemeinden.

Bisherige Regelung

Die Neuregelung des § 2b UStG ist bereits zum 1.1.2017 in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hatte eine Optionsmöglichkeit geschaffen, um die alte Rechtslage für sämtliche vor dem 1.1.2021 ausgeführten Leistungen anzuwenden. Die betroffenen Mandanten konnten damit im Übergangszeitraum die für sie im konkreten Fall günstigere Rechtslage zur Anwendung bringen. Durch das BMF-Schreiben vom 16.12.2016 wurde ferner die Möglichkeit der Rücknahme der Optionserklärung auch für einen zurückliegenden Zeitraum eröffnet.

Probleme bei der Umsetzung in der Praxis

Trotz der für die notwendigen Umstellungen eingeräumten mehrjährigen Übergangsfristen zeigte sich in der Beratungspraxis auch bei unserer Mandantschaft, dass die umfangreichen Bestandsaufnahmen, die Bewertung von Sachverhalten sowie die Planung und Einrichtung der entsprechend notwendigen Prozesse eine sehr lange Vorlaufzeit benötigen.

Die Vielzahl verschiedener Einzelsachverhalte und die Prüfung der relevanten Tatbestandsmerkmale sowie eine Dokumentation der benötigten Arbeitsschritte sind in den vorhandenen Strukturen äußerst komplex. Darüber hinaus ist durch die vielfältigen Zuständigkeiten und die Fluktuation bei den Ansprechpartnern ein nicht unbeträchtlicher Informationsaustausch notwendig. Nicht zuletzt muss für verlässliche Ergebnisse im Rahmen der Steuerdeklaration Sorge getragen werden. Hierzu sind auch teilweise Anpassungen in den verwendeten EDV-Systemen notwendig.

Zeitliche Hürden

Weiterhin ist aufgrund wiederkehrend neuer Verlautbarungen der Finanzverwaltung eine stetige Überprüfung der bisherigen Einschätzungen zu Unternehmerstatus und Einzelsachverhalten notwendig, welche wiederum dokumentiert und allen Beteiligten zugänglich gemacht werden müssen.

Darüber hinaus führen die Einschränkungen aufgrund der weiterhin andauernden COVID-Pandemie zu zeitlichen Verzögerungen.

Fristverlängerung

Bereits im Jahr 2019 wurde mit dem Corona-Steuerhilfegesetz eine Verlängerung der Optionsfrist für alle Leistungen beschlossen, die vor dem 1.1.2023 ausgeführt werden. Die Optionsfrist wurde dabei Kraft Gesetz verlängert, so lange die jPöR die Optionserklärung nicht widerruft.

Mit dem Jahressteuergesetzt 2022 soll die Frist in der Form verlängert werden, dass alle Leistungen, die vor dem 1.1.2025 ausgeführt werden, von der Option erfasst werden. Die Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundesrat steht derzeit noch aus. Bisher sind uns keine Tatsachen bekannt, die gegen eine weitere Verlängerung der Frist sprechen.

Empfehlung

Wir empfehlen unseren Mandanten, die von dieser Regelung betroffen sind, trotz der wahrscheinlichen Verschiebung, unverändert mit den notwendigen Vorbereitungen fortzufahren und die Prozesse zu implementieren. Hierzu zählen neben der Einzelanalyse von Einnahmesachverhalten auch die weitere Information der beteiligten Personen sowie die stetige Prozessoptimierung.

Auch wenn die Verlängerung der Übergangsfrist im Gesetzgebungsverfahren umgesetzt wird, kann die einzelne jPöR sich durch Antrag bereits vorzeitig zur Anwendung der Neu­regelung des § 2b UStG entscheiden. Gerade bei großen Investitionen kann das sinnvoll sein. Der Widerruf der Optionserklärung bindet allerdings die gesamte jPöR und ist daher im Einzelfall detailliert zu prüfen.

 

Verlängerung der Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2021

Im Jahr 2021 befindet sich die deutsche Wirtschaft auch weiterhin noch in einer Krise. Aus diesem Grund hat der DStV eine Verlängerung der Offenlegungsfrist für die Jahresabschlüsse 2021 gefordert. Dieser Forderung ist das Bundesamt für Justiz nun nachgekommen. Am 30.11.2022 hat dieses bekanntgegeben:

„Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten.”

Hintergrund für die Schonfrist bis zum 11. April 2023 ist die anhaltende Covid-19-Pandemie.

Inflationsausgleichsprämie – Wie Sie Ihre Mitarbeiter unterstützen können

Die Inflationsausgleichsprämie (kurz IAP) liegt in aller Munde. Durch das am 30.09.2022 vom Bundestag beschlossene dritte Entlastungspaket haben Arbeitgeber in der Zeit vom 24.10.2022 bis einschließlich dem 31.12.2024 die Möglichkeit, ihre Mitarbeiter in Zeiten von starken Preissteigerungen im täglichen Leben mit der IAP finanziell unter die Arme zu greifen. Erfreulich ist sowohl für Arbeitnehmer, als auch für Arbeitgeber, dass die IAP bis zu einem Betrag von 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Sie folgt somit der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Corona-Prämie.

Freiwillige Leistung

Wie bei der Corona-Prämie ist die IAP zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu gewähren und muss auf der Freiwilligkeit des Arbeitgebers basieren. Sie darf demnach nicht bereits vereinbarte Leistungen, wie Gehaltserhöhungen, vertraglich fixierte Weihnachtsgelder oder Sonderzahlungen ersetzen.

Arbeitsrechtlich gilt jedoch der Grundsatz der Gleichberechtigung. Danach ist die IAP jedem Arbeitnehmer zu gewähren. Der willkürliche Ausschluss einzelner Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmer-Gruppen ist nicht zulässig. Sollten Arbeitnehmer dennoch von der IAP ausgeschlossen werden, können diese den Anspruch rechtlich geltend machen. Im Zweifelsfall lassen Sie sich hierzu arbeitsrechtlich beraten.

Wer wird begünstigt?

Die IAP kann an jeden weisungsgebundenen Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Arbeitgeber können auch Mitarbeitern, die sich in Kurzarbeit, Krankheit (also Krankengeld beziehen) und auch in Elternzeit befinden, die Prämie auszahlen. Somit können Teilzeitkräfte, Mini-/Midijobber, Werkstudenten und Auszubildende genauso profitieren wie Vollzeitbeschäftigte, leitende Angestellte oder auch Geschäftsführer. Eine kleine Besonderheit: Gesellschafter-Geschäftsführer von Personengesellschaften sind hiervon ausgeschlossen, da diese keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern gewerbliche Einkünfte beziehen. Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften können sich die IAP dagegen auszahlen, sofern die Höhe dem Fremdvergleich standhält und ein entsprechender Beschluss vorliegt.

Darüber hinaus kann die IAP in jedem Arbeitsverhältnis gewährt werden kann. Übt also der Vollzeitangestellte noch eine weitere Tätigkeit im Rahmen eines Minijobs aus, so kann er die IAP zweimal beziehen. Auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers im Gewährungszeitraum kann die Prämie von beiden Arbeitgebern ausgezahlt werden.

Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die Höhe der IAP kann der Arbeitgeber frei bestimmen. Der Betrag von 3.000 € gilt nicht jährlich, sondern kumuliert für den gesamten Gewährungszeitraum vom 24.10.2022 bis zum 31.12.2024. Demzufolge ist die Auszahlung der Prämie auch in Teilbeträgen möglich. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, die Prämie im Rahmen eines Sachbezuges zu gewähren. Da es sich per Gesetz um einen Freibetrag handelt, bleibt auch bei einer Auszahlung von mehr als 3.000 € die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit für den Betrag von 3.000 € bestehen. Der den Freibetrag übersteigende Betrag ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Erhalten die Arbeitnehmer bereits andere steuerfreie Leistungen, wie den monatlichen Sachbezug i. H. v. 50 € oder gesundheitsfördernde Maßnahmen, ist dies unschädlich für die Gewährung der IAP.

Hinweis: Grundsätzlich ist es empfehlenswert, eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer zu treffen, in der verankert wird, dass es sich bei der Gewährung der IAP um eine freiwillige Leistung seitens des Arbeitgebers handelt und die Auszahlung im Zusammenhang mit den allgemeinen Preissteigerungen steht. Ohne klare Vereinbarung über die Freiwilligkeit könnte sich ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Auszahlung ergeben. Gerade bei der Gewährung in Teilbeträgen könnte dies eine Rolle spielen.

Fazit

Zusammenfassend ist die IAP ein einfaches und attraktives Instrument, Mitarbeiter in den finanziell schwierigen Zeiten zu unterstützen und bei dem aktuell angespannten Arbeitsmarkt an sich zu binden. Die Prämie ist dabei zu 100 % als Betriebsausgabe abzugsfähig, sodass auch die Steuerbelastung der Arbeitgeber reduziert wird.

Corona-Schlussabrechnung – Verlängerung der Schlussabrechnungsfrist!

Fristverlängerung bis zum 30. Juni 2023 für die Schlussabrechnung

Die Bundessteuerberaterkammer konnte in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Steuerberaterverband erreichen, dass die Frist für die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen bis zum 30. Juni 2023 verlängert wird. Hierfür gab das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 18. August 2022 grünes Licht.

Dies entlastet zum einen die Steuerberater, die neben der Schlussabrechnung für die Corona-Hilfen weiterhin Jahresabschlüsse und Steuererklärungen erstellen und gleichzeitig die Fristen für die Grundsteuerreform beachten müssen.

Für die Unternehmen, die die Förderprogramme im Rahmen der Covid-19-Pandemie beantragt haben, hat die Verlängerung der Schlussabrechnung zum einen den Vorteil, dass der Druck, die dafür notwendigen Unterlagen zusammenzustellen und für die Verarbeitung beim prüfenden Dritten bereitzustellen, etwas nachlässt. Gleichzeitig werden sich aber auch ggf. anstehende Förderrückzahlungen weiter in die Zukunft verschieben. So erhalten die Unternehmen mehr Zeit, die Folgen der Corona-Pandemie zu verarbeiten.

Was bei der Schlussabrechnung für die Corona-Hilfen zu beachten ist, haben wir Ihnen im Folgenden in Anlehnung an unseren ursprünglichen Beitrag zusammengefasst.

Die Corona-Hilfsprogramme

Im Rahmen der Corona-Pandemie wurden durch die Bundesregierung weitreichende Maßnahmen beschlossen, die der Bekämpfung und Eindämmung der Pandemie dienten. Diese Maßnahmen haben in vielen Bereichen der Wirtschaft zu massiven Einschränkungen und teilweise der zeitweise befristeten Schließung ganzer Geschäftsbetriebe geführt.

Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Pandemiefolgen und zur Stärkung kleiner und mittelständischer Betriebe wurden daher neben der November- und der Dezemberhilfe die sogenannten Überbrückungshilfe-Programme entworfen. Diese hatten zum Ziel, die pandemiebedingten Umsatzeinbrüche abzumildern und so Existenzen zu sichern.

Für einige dieser Corona-Förderprogramme haben nun die Schlussabrechnungen begonnen. Das bedeutet, dass für diese Programme, die bei Antragstellung häufig auf Prognosewerten basierten, nun die tatsächliche Entwicklung überprüft werden muss. Im Folgenden haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zusammengestellt.

Der Ablauf der Schlussabrechnung

Die Schlussabrechnung erfolgt in Paketen, die mehrere Förderprogramme erfassen. Das Paket 1, welches die Förderprogramme November- und Dezemberhilfe, sowie die Überbrückungshilfe I bis III enthält und das Paket 2, bestehend aus den Überbrückungshilfen III+ und IV. Für beide Pakete gilt als Frist für die Schlussabrechnung der 30. Juni 2023.

Die Schlussabrechnung erfolgt über den prüfenden Dritten (bspw. Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater), der auch den Antrag gestellt hat. Die Förderanträge, die dem jeweiligen Paket zuzuordnen sind, werden dabei zusammengefasst. Anschließend wird anhand der tatsächlichen Umsatzerlöse und Fixkosten die tatsächliche Förderhöhe der Förderprogramme ermittelt. Dabei ergibt sich entweder ein Rückzahlungsbetrag oder ggf. eine Fördernachzahlung.

Nach Abschluss der Berechnung und der zusammengefassten Darstellung der Förderprogramme wird die Schlussabrechnung an die Bewilligungsstelle versandt, die den Fall anschließend prüft. Nach erfolgter Prüfung erstellt die Bewilligungsstelle einen Schlussbescheid, dem die endgültige Förderhöhe zu entnehmen ist.

Vorteile der Schlussabrechnung im Paket

Die paketweise Zusammenfassung aller Förderprogramme bringt einige Vorteile zur Erleichterung der Schlussabrechnung mit sich. Da alle Programme pro Paket gemeinsam abgerechnet und eingereicht werden können, wird der Gesamtprozess deutlich beschleunigt. Die technische Verknüpfung der einzelnen Schlussabrechnungen erleichtert den prüfenden Dritten, die erhaltenen Förderleistungen auf einen Blick aufzurufen und einzutragen. Dies ermöglicht eine unkomplizierte Berechnung eventueller Rückzahlungen und Nachforderungen, die im Rahmen der Schlussabrechnung fällig werden. Die prüfenden Dritten können außerdem komfortabel zwischen den Schlussabrechnungen der jeweiligen Förderprogramme im System wechseln.

Ein weiterer Vorteil ergibt sich aus der Möglichkeit, gegenseitige Abhängigkeiten zwischen den einzelnen Förderprogrammen darzustellen und zu berücksichtigen. Dies ist besonders bei der Beachtung beihilferechtlicher Obergrenzen von Bedeutung.

Was ist beihilferechtlich zu beachten?

Die bei Antragsstellung für die jeweilige Überbrückungshilfe sowie die November- und Dezemberhilfe geltenden beihilferechtlichen Regelungen gelten auch in der Schlussabrechnung.

Ein in der Antragstellung gewählter Beihilferahmen kann in der Schlussabrechnung gewechselt werden, sofern sich die Wechselmöglichkeit aus der nachstehenden Tabelle ergibt und die unter der Tabelle stehenden Voraussetzungen erfüllt sind.

 

BeihilfeWechsel des Beihilferahmens möglich
November-/DezemberhilfeJa. Ausgenommen ist der Wechsel zur Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich).
Überbrückungshilfe INein. Die Überbrückungshilfe I fällt ausschließlich unter die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020.
Überbrückungshilfe IIJa. Antragstellende können wählen, ob sie die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 oder der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 erhalten.
Überbrückungshilfe IIIJa.
Überbrückungshilfe III PlusJa.
Überbrückungshilfe IVJa.

 

Ein Wechsel des Beihilferahmens ist nur möglich, wenn die beihilferechtlichen Voraussetzungen des Beihilferahmens, in den gewechselt werden soll, bereits im Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe erfüllt waren. Es darf also nicht nachträglich ein Beihilferahmen gewählt werden, der zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung der Bewilligungsstelle über die Beihilfe nicht hätte ausgewählt werden können, da dessen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt waren. Eine Umgehung der beihilferechtlichen Vorgaben durch den nachträglichen Wechsel des Beihilferahmens ist unzulässig.

Bis wann müssen Rückzahlungen erfolgen

Wenn die Höhe der erhaltenen Fördermittel den in der Schlussabrechnung ermittelten Anspruch auf Überbrückungshilfen bzw. November- und Dezemberhilfe übersteigt, erfolgt mit dem Schlussbescheid eine Anpassung der Förderhöhe. Antragssteller sind zur Rückzahlung des Differenzbetrags verpflichtet. Die Zahlungsfrist beginnt erst nach der Zusendung des Schlussbescheids und wird von der Bewilligungsstelle festgesetzt. Antragsstellern wird eine angemessene Frist zur Rückzahlung eingeräumt. Über die Möglichkeit einer Stundung oder Ratenzahlung entscheidet die Bewilligungsstelle im Einzelfall auf Anfrage.

Rechtsanwältin Stephanie Scriba ist neue Partnerin bei LADM

Zum 01.07.2022 hat sich Rechtsanwältin Stephanie Scriba LADM als Partnerin angeschlossen. Stephanie Scriba war bis zu ihrem Einstieg bei LADM 12 Jahre in eigener Kanzlei in Berlin tätig und ist auf das Vertriebsrecht spezialisiert. Mit ihrem Eintritt bei LADM wird daher nicht nur eine erfahrene Vertriebsrechtlerin das Rechtsteam von LADM bereichern. Aufgrund ihrer Tätigkeit in Berlin wächst LADM auch um einen weiteren Standort in der Hauptstadt.

Durch die Ausrichtung ihrer anwaltlichen Tätigkeit und ihren Mitgliedschaften im Deutschen Franchiseverband und im Bundesverband Direktvertrieb ist Stephanie Scriba die optimale Ergänzung für unser Rechtsteam. Mit ihrer Anbindung erweitert sich unsere Mandatsstruktur auf Unternehmen aus Berlin und dem Berliner Umfeld, die im Direktvertrieb oder im Franchising tätig sind.

Durch ihr Jura-Studium an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms Universität in Bonn und ihrer langjährigen Beratungstätigkeit für ein Gütersloher Medienunternehmen ist Stephanie Scriba darüber hinaus nicht nur in Berlin, sondern auch in Nordrhein-Westfalen bestens vernetzt. Sie wird nicht nur unseren neu hinzugekommenen Berliner Standort betreuen, sondern auch unser Team in Wuppertal und Düsseldorf unterstützen.

Stephanie Scriba: „Nach meiner langjährigen Tätigkeit in eigener Kanzlei freue ich mich nun, auf die Arbeit mit meinen Kollegen und Kolleginnen aus unserem Team und bin gespannt auf die Möglichkeiten, die unser interdisziplinärer Ansatz bereithält. Ich freue mich sehr, nunmehr ein Teil von LADM zu sein.”

Erfahren Sie mehr über Frau Scriba auf Ihrer Profilseite

Steuer 1×1 für Influencer  

Welche steuerlichen Risiken gibt es für Influencer?

Durch die Tätigkeit als InfluencerIn ergeben sich diverse steuerliche Verpflichtungen, die unbedingt beachtet werden sollten, damit es kein böses Erwachen bei der Abgabe der Steuererklärung gibt. Es handelt sich grundsätzlich um eine gewerbliche Tätigkeit. Eine Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt ist somit vor Beginn der Tätigkeit notwendig. Zusätzlich muss die Tätigkeit auch dem Finanzamt angezeigt werden. Dazu gibt es einen Fragebogen zur Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit, der i. d. R. elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden muss.

Was muss beachtet werden?

Zur Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen ist die Aufzeichnung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben vorzunehmen. Insbesondere bei der Aufzeichnung der Einnahmen ist zu beachten, dass neben den in Geld gezahlten Einnahmen auch die Werte der Sachzuwendungen wie z. B. Gratisprodukte oder Reisen erfasst werden müssen. Die Sachzuwendungen müssen mit Ihrem aktuellen Marktwert angesetzt werden. Eine Besteuerung kann nur entfallen, soweit der Auftraggeber die Sachzuwendung gem. § 37b EStG pauschal besteuert hat. Dies muss z. B. durch eine Bescheinigung des Auftraggebers nachgewiesen werden. Zuwendungen von geringem Wert (unter 10 €) gelten als Streuartikel und müssen nicht erfasst werden. Ebenso entfällt eine Besteuerung für Produkte, die nach Erfüllung des Auftrages wieder an den Auftraggeber zurückgegeben werden müssen.  Auch Einnahmen für Tätigkeiten im Ausland müssen in Deutschland erfasst werden, soweit der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ist.

Gewerbesteuer und Umsatzsteuer

Der sich durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ergebene Gewinn ist gewerbesteuer- und einkommensteuerpflichtig. Für die Gewerbesteuer gibt es einen Freibetrag i. H. v. 24.500 €. Erst bei überschreiten dieses Freibetrages entsteht tatsächlich Gewerbesteuer. Die festzusetzende Höhe hängt vom Hebesatz der betroffenen Gemeinde ab. Anfallende Gewerbesteuer ermäßigt i. d. R. gem. § 35 EStG die Einkommensteuer. Die Höhe der festzusetzenden Einkommensteuer richtet sich nach dem persönlichen Steuersatz und muss individuell ermittelt werden.

Des Weiteren besteht für die Einnahmen als UnternehmerIn grundsätzlich Umsatzsteuerpflicht. Soweit die Einnahmen im vergangenen Jahr nicht mehr als 22.000 € und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen ist die Anwendung der Kleinunternehmerregelung möglich. In diesem Fall wird die Umsatzsteuer gem. § 19 UStG nicht erhoben. Umsatzsteuer darf dann aber auf keinen Fall auf Ausgangsrechnungen ausgewiesen werden.

Durch ignorieren der steuerlichen Verpflichtungen wird der Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht.