Aufbewahrungsfristen und Rückstellungen

Verkürzte Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege

Mit dem 2024 veröffentlichten sogenannten „Vierten Bürokratieentlastungsgesetz“ hat der Gesetzgeber die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre verkürzt. Dies wurde in den entsprechenden Vorschriften des HGB, der Abgabenordnung und des Umsatzsteuergesetzes geregelt. Die Neuregelung ist für alle Unterlagen anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist vor dem 01.01.2025 noch nicht abgelaufen ist. Für Banken, Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungen gelten Sonderregelungen.

Die Verkürzung betrifft nur die Buchungsbelege. Insbesondere für den Jahresabschluss und Lagebericht selber, aber auch für die „Handelsbücher“ (also z. B. die gespeicherten Buchungen in Finanzbuchführung, Anlagenbuchführung, Debitoren- und Kreditoren- sowie Lohn- und Gehaltsbuchführung) gelten unverändert zehn Jahre Aufbewahrungsfrist.

Auswirkung auf die handels- und steuerrechtliche Rückstellung für Archivierungs-/Aufbewahrungskosten

Da die Aufbewahrungspflicht eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist, sind die künftigen Aufwendungen für die Archivierung als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 HGB und analog auch in der Steuerbilanz zu berücksichtigen.

Die verkürzte Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege führt zu geringeren künftigen Aufwendungen und damit zu einer Reduzierung der Rückstellung.

Anwendung bei noch nicht erstellten Jahresabschlüssen

Da die verkürzte Aufbewahrungsfrist für alle Buchungsbelege gilt, deren Aufbewahrungsfrist vor dem 01.01.2025 noch nicht abgelaufen ist, sind die entsprechenden Rückstellungen schon im Jahresabschluss zum 31.12.2024 (bei kalendergleichem Geschäftsjahr) anzupassen.

Freiwillig längere Aufbewahrung?

Aufgrund der nunmehr vorzunehmenden Differenzierung werden ggf. auch künftig freiwillig längere bzw. unverändert zehnjährige Aufbewahrungen von Buchungsbelegen erfolgen. Auch in diesen Fällen ist eine Reduzierung der Rückstellung erforderlich, weil die öffentlich-rechtliche Verpflichtung sich auf acht Jahre verkürzt hat. Dem steht z. B. auch nicht entgegen, dass steuerrechtlich in der Abgabenordnung unverändert eine zehnjährige Verjährungsfrist für Delikte der Steuerhinterziehung gilt.

Fazit

Die Bürokratieentlastung für die verkürzte Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege dürfte sich in der Praxis vielfach als überschaubar erweisen.

Für die Rückstellungsberechnung ergeben sich tendenziell eher noch erhöhte Anforderungen, weil neben der einmaligen Umstellung nunmehr zwischen zehnjähriger Aufbewahrung von „Handelsbüchern“ und achtjähriger Aufbewahrung von „Buchungsbelegen“ zu unterscheiden ist.

 

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Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten für den Wohnungsneubau

Die Baubranche befindet sich in der Krise. Die Regierung setzt daher steuerliche Anreize, um die Bau- und Immobilienbranche zu stärken. Bereits in der Vergangenheit hat die Regierung die lineare Abschreibung für Wohngebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt worden sind, von 2 % auf 3 % erhöht, was einer Nutzungsdauer von rund 33 Jahren entspricht. Ein Gebäude darf jedoch auch nach der tatsächlichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als die gesetzlich bestimmte Nutzungsdauer, muss der Steuerpflichtige dies allerdings nachweisen.

Erfüllt das Gebäude die Kriterien für die Sonderabschreibung nach § 7b EStG, ist sogar zusätzlich eine Sonderabschreibung in dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den darauffolgenden drei Jahren von 5 % möglich. Die Sonderabschreibung war zeitlich zunächst nur für Neubauprojekte möglich, bei denen der Bauantrag nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt worden ist. Dieser Zeitraum wurde mit dem JStG 2022 verlängert, sodass die Sonderabschreibung nun für alle Neubauprojekte möglich ist, deren Bauantrag vor dem 01.01.2027 gestellt wird.

Degressive Abschreibung

Doch diese Maßnahmen reichen nicht aus, um die Bau- und Immobilienbranche in Deutschland wieder in Schwung zu bringen. Aus diesem Grund hat das Bundeskabinett die degressive Abschreibung für Gebäude ab einem Effizienzstandard 55 in Höhe von 6 % beschlossen. Das Gesetz wird nun im Bundestag beraten. Damit es in Kraft treten kann, müssen auch die Bundesländer zustimmen. Die degressive Abschreibung bildet im Vergleich zur linearen Abschreibung den Werteverzehr von Wohngebäuden besser ab. Gebäude verlieren zu Anfang ihrer Nutzung schneller an Wert, da die verbaute Technik innerhalb von wenigen Jahren überholt ist.

Die degressive Abschreibung soll für neu gebaute bzw. neu erworbene Wohngebäude und Wohnungen, dessen Baubeginn zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 liegen, gelten. Beim Erwerb einer Immobilie muss der Kaufvertrag zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 rechtswirksam geschlossen sein und die Fertigstellung der Immobilie muss in das Jahr des rechtswirksamen Kaufs fallen.

Die lineare und degressive Abschreibung im Vergleich:

In unserem Beispiel werden Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes von 500.000 € angenommen.

Lineare Abschreibung (3 %)Degressive Abschreibung (6 %)
1. Jahr15.00030.000
2. Jahr15.00028.200
3. Jahr15.00026.508
4. Jahr15.00024.918
5. Jahr15.00023.422
6. Jahr15.00022.017
7. Jahr15.00020.696
8. Jahr15.00019.454
9. Jahr15.00018.287
10. Jahr15.00017.190

 

Das Beispiel zeigt, dass die degressive Abschreibung für Investoren Steuervorteile in den ersten Jahren nach der Fertigstellung bietet.

Der Wechsel von der degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung soll möglich sein.

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