Fristverlängerung bei elektronischen Kassensystemen

Seit Anfang 2020 gelten neue Vorschriften für die Nutzung von elektronischen Kassensystemen.

Diese beinhalten im Wesentlichen drei Anforderungen, die jeder Unternehmer, der mit einem elektronischen Kassensystem in seiner Firma arbeitet, erfüllen muss.

  1. Neue technische Anforderungen an die elektronischen Aufzeichnungssysteme
  2. Mitteilungspflichten über eingesetzte, neu angeschaffte und außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme
  3. Belegausgabepflichten

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Beitrag „Neue Anforderungen an elektronische Kassensysteme ab 2020 auf einen Blick“.

Bis jetzt galt eine grundsätzliche Nichtbeanstandungsfrist bis zum 30.09.2020. Nach Ablauf dieser Frist verlangt das Bundesfinanzministerium, dass Firmen Ihre Kassensysteme auf manipulationssichere technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) umstellen. Viele Unternehmen haben aber aufgrund der Corona-Pandemie Schwierigkeiten, diese Umstellung innerhalb der Frist zu realisieren.

Die Bundesländer (außer Bremen) haben sich darauf geeinigt, den Unternehmen mehr Zeit für die Realisierung einzuräumen. Die Nichtbeanstandungsfrist wird daher bis zum 31.03.2021 verlängert.

Die Verlängerung setzt voraus, dass

  • die erforderliche Anzahl an TSE beim Kassensystemanbieter bis zum 30.09.2020 nachweislich verbindlich bestellt bzw. in Auftrag gegeben ist
  • der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, aber aktuell nachweislich noch nicht verfügbar ist

Laut Informationen der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen ist kein gesonderter Antrag bei den zuständigen Finanzämtern erforderlich. Weitere Informationen zur Fristverlängerung finden Sie auf der Informationsseite des Landes NRW.

Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, wenn für Sie richtungsweisende Änderungen in Ihrem Unternehmen anstehen. Wir bieten umfassende Beratungsleistungen im Bereich der Digitalisierung und Optimierung von Rechnungswesenprozessen und Möglichkeiten der Unternehmenssteuerung.

Corona-Rettungsschirm für Unternehmen: Das zweite Corona-Steuerhilfegesetz

Die Bundesregierung hat mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Deutschen Wirtschaft und der Bewältigung der Auswirkungen der weltweiten Corona-Pandemie beschlossen.

Damit Sie die Vorteile dieser Maßnahmen optimal für sich nutzen können, haben wir die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.

Die Elektromobilität erhält eine weitergehende Förderung bei  Elektrovollfahrzeugen. Das heißt, dass die Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren Betriebsausgaben nur 25% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung beträgt. Begünstigt sind Fahrzeuge, deren Anschaffungszeitpunkt zwischen dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 liegt. Der Brutto-Listenpreis darf allerdings einen Betrag von 60.000,00 EUR nicht übersteigen.

Zusätzlich zu Elektrovollfahrzeugen werden auch Fahrzeuge mit Brennstoffzellen gefördert.

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens führt der Gesetzgeber eine degressive Abschreibung ein. Diese entspricht dem 2,5-fachen der linearen Abschreibung, höchstens jedoch 25%.

Es gilt zu beachten, dass diese Regelung in Bezug auf Überschusseinkünfte ausscheidet. Bei den Werbungskosten zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit existiert weiterhin nur die lineare Abschreibung. Darüber hinaus gilt die degressive Abschreibung nur für bewegliche Wirtschaftsgüter und nicht für immaterielle oder unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

Die degressive Abschreibung wird für bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens gewährt, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft oder hergestellt werden. Sofern die lineare Abschreibung im Laufe der Zeit günstiger als die degressive Abschreibung ist, kann auf die lineare Abschreibung gewechselt werden.

Die bislang stark begrenzte einkommensteuerliche Verlustrücktragsmöglichkeit wurde deutlich erhöht. Nunmehr beträgt die Höchstgrenze 5,0 Mio. EUR bei Einzelveranlagung und 10,0 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung. Vorher waren es nur 1,0 Mio. EUR bzw. 2,0 Mio. EUR. Im Zusammenhang mit dieser Regelung ist darüber hinaus die Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 möglich. Auf Antrag wird der für die Bemessung der Vorauszahlungen herangezogene Gesamtbetrag der Einkünfte pauschal um 30% reduziert. Dies ersetzt den pauschalierten Verlustrücktrag von 15%.

Die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb wird statt des bisher 3,8-fachen des Gewerbesteuer-Messbetrags nun auf das 4,0-fache erhöht. Der Höchstbetrag der Ermäßigung beläuft sich auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer. Da es keinen gewerbesteuerlichen Verlustrücktrag gibt, ist im Einzelfall eine Beratung über die optimale Gestaltung der Nutzung des einkommensteuerlichen Verlustrücktrags sinnvoll.

Zuletzt wird die Investitionsfrist  für gebildete Investitionsabzugsbeträge, die im Jahr 2020 für begünstigt Investitionen genutzt werden müssen, um ein Jahr verlängert. Ursächlich hierfür ist, dass viele Unternehmen aufgrund der gegenwärtigen Lage keinen Investitionen tätigen können und sich mit negativen steuerlichen Konsequenzen konfrontiert sehen würden, da die aus der unterlassenen Investition resultierenden Steuernachforderungen eine weitere Belastung für die Unternehmen darstellen.

Überbrückungshilfe-Programm für den Mittelstand

Im Zuge der Corona-Pandemie und der damit einhergehenenden Auswirkungen auf die Deutsche Wirtschaft, hat die Bundesregierung weitere umfangreiche Maßnahmen beschlossen, um Unternehmen in Deutschland zu unterstützen.

Ein Teil dieser Maßnahmen ist die Überbrückungshilfe. Diese schließt sich an die Corona-Soforthilfe an. Sie soll Unternehmen, die von der Corona-Pandemie betroffen sind, weitere Hilfsgelder zu Verfügung stellen. Im Folgenden haben wir Ihnen die wichtigsten Punkte aus dem Eckpunkte-Papier der Bundesregierung zusammengestellt.

Das Überbrückungshilfe-Programm verfolgt das Ziel der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen. Im Mittelpunkt stehen die durch Schließungen und Auflagen betroffenen Unternehmen. Diese haben häufig erhebliche Umsatzausfälle erlitten.

Fördervoraussetzungen

Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche, Solo-Selbständige und Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb.

Eine wichtige Voraussetzung für die Antragsberechtigung ist die Einstellung der Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen. Dieser Umstand wird angenommen, wenn das Unternehmen in den Monaten April und Mai 2020 einen Umsatz realisiert hat, der kombiniert mindestens 60% unter dem Umsatz der Vorjahresmonate liegt. Bei Unternehmen, die im Jahre 2019 nach April gegründet wurden, werden die Monate November und Dezember als Maßstab herangezogen.

Darüber hinaus gilt, wie auch schon für das Corona-Soforthilfe-Programm, dass sich das antragsstellende Unternehmen zum 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben darf.

Außerdem antragsberechtigt sind gemeinnützige Unternehmen und Organisationen. Bei diesen wird statt der Umsätze auf die Einnahmen abgestellt. Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Föderfähige Fixkosten

Das Überbrückungshilfe-Programm fördert fortlaufende, im Förderzeitaum (Juni bis August 2020) vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte Fixkosten. Diese dürfen nicht einseitig änderbar sein. Zu den förderfähigen Fixkosten zählen insbesondere:

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten des Unternehmens. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
  2. Zinsaufwendungen für Darlehen und Kredite
  3. Finanzierungskostenanteile von Leasingraten
  4. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen
  5. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  6. Grundsteuern
  7. Betriebliche Lizenzgebühren
  8. Versicherungen, Abbonements und andere feste Ausgaben
  9. Kosten für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die im Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe anfallen
  10. Kosten für Auszubildende
  11. Personalaufwendungen im Förderzeitraum

Bei den Personalaufwendungen muss beachtet werden, dass diese mit 10% der Fixkosten der Punkte 1 bis 10 pauschal gefördert werden. Einbezogen werden nur Personalaufwendungen, die nicht vom Kurzarbeitergeld betroffen sind.

Zuletzt trägt die Überbrückungshilfe den besonderen Umständen von Reisebüros Rechung. Diese können Provisionen, die aufgrund von Stornierungen infolge der Corona-Pandemie an die Veranstalter zurückgezahlt werden mussten, als Fixkosten ansetzen.

Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung aus der Überbrückungshilfe beträgt maximal 150.000,00 EUR und wird analog zur Corona-Soforthilfe gestaffelt. Die Förderstaffel stellt sich wie folgt dar:

  • Unternehmen mit bis zu fünf Mitarbeitern erhalten maximal 9.000,00 EUR
  • Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern erhalten maximal 15.000,00 EUR
  • Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern erhalten maximal 150.000,00 EUR

Die Anzahl der Mitarbeiter wird in Vollzeitäquivalenten gemessen. Außerdem ist zu beachten, dass sich die Förderhöhe nach der Höhe des Umsatzausfalls richtet. Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzausfall
  • 50% der Fixkosten bei Umsatzausfall zwischen 50% und 70%
  • 40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40% und 50%

im Fördermonat, jeweils für die Monate Juni, Juli und August 2020, im Vergleich zum Vorjahresmonat. Ergibt sich beispielsweise aus der Kombination mit anderen Förderprogrammen eine Überkompensation, so ist diese zurückzuzahlen.

Ausnahmen

Eine Überschreitung dieser Grenzen ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die errechnete Überbrückungshilfe auf Basis der förderfähigen Fixkosten mindestens doppelt so hoch läge wie der maximal Erstattungsbetrag.

Die Überbrückungshilfe ist unter den vorstehenden Voraussetzungen steuerbar und daher im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

Antragsprozess

Antragssteller müssen beachten, dass Anträge in einem zweistufigen Verfahren gestellt werden. In der ersten Stufe werden die erstattungsfähigen Fixkosten in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer glaubhaft gemacht. In einem zweiten Schritt müssen diese Kosten belegt werden.

Der Umsatzeinbruch muss bei Antragsstellung für April und Mai 2020 abgeschätzt werden und darüber hinaus um eine Prognose für den Förderzeitraum ergänzt werden. Die Fixkosten, die erstattet werden sollen, werden ebenso abgeschätzt. Bei Vorliegen der tatsächlichen Zahlen wird dann im zweiten Schritt überprüft, ob die Förderhöhe korrekt ist oder gegebenenfalls zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen sind.

Die Überbrückungshilfe der Bundesregierung beinhaltet wie auch schon bei der Corona-Soforthilfe keinen Zuschuss zum entgangenen Unternehmerlohn. Das Land NRW gewäht daher in Ergänzung zur Überbrückungshilfe eine Pauschale für Lebenshaltungskosten von 1.000,00 EUR pro Monat über einen Zeitraum von drei Monaten. Dieser gilt für Solo-Selbständige und Personengesellschaften. Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe finden Sie in der FAQ-Liste der Bundesregierung.

Update vom 25. August 2020

Mit Beschluss des Koalitionsausschusses vom 25. August 2020 wird die Laufzeit des Überbrückungshilfe-Programms für kleine und mittelständische Betriebe bis zum 31.12.2020 verlängert. Einzelheiten zur Verlängerung der Überbrückungshilfe und weiterer Maßnahmen finden Sie hier.

Sie haben Fragen zur Überbrückungshilfe oder interessieren Sie sich für eine Beantragung? Kontaktieren Sie uns und lernen Sie uns und unsere Services der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Rechtsberatung kennen.

Corona-Soforthilfe: Informationen zu Nachweisen, Unterlagen und Rückzahlung

Die Bundesregierung hat zu Beginn des Jahres im Zuge der Corona-Pandemie ein umfangreiches Hilfspaket zur Stützung der Deutschen Wirtschaft beschlossen. Die darin enthaltene Corona-Soforthile ermöglichte es Unternehmen schnell und unbürokratisch Hilfgelder zu erhalten, um den eigenen Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Dieses Corona-Soforthilfe Programm ist planmäßig zum 31. Mai 2020 ausgelaufen.

Eine Frage, die bisher unbeantwortet geblieben ist, bezog sich auf den Verwendungsnachweis und die Pflicht zur Rückzahlung zu viel erhaltener Corona-Soforthilfe. Dazu hat die Landesregierung NRW nun Informationen veröffentlicht.

Die wichtigsten Informationen haben wir für Sie im Folgenden aufbereitet:

Nach Ablauf des dreimonatigen Bewilligungszeitraums müssen die Unternehmen, die die Corona-Soforthilfe in Anspruch genommen haben, mittels eines vorgeschriebenen Vordrucks eine Abrechnung über die erhaltenen Gelder und den zu deckenden Liquiditätsengpass anfertigen. Das Ergebnis dieser Berechnung ist bei der Bewilligungsbehörde digital einzureichen.

Die Empfänger der Corona-Soforthilfe werden daher ab Montag, den 29. Juni 2020 per E-Mail angeschrieben und über das weitere Vorgehen informiert.

Sich aus dem Vergleich der erhaltenen Corona-Soforthilfe und dem tatsächlichen Liquiditätsengpass ergebende Rückzahlungsbeträge sind bis 31. Dezember 2020 auf das Konto der Bezirksregierung zu überweisen.

Die Methode zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses stellt sich dabei wie folgt dar:

Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb

./. tatsächliche laufende, erwerbsmäßige Sach- und Finanzausgaben (ohne Personalaufwand)

+ eingesparte Kosten

= Liquiditätsengpass

Zusätzlich dürfen Soloselbständige, Freiberufler sowie im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften, die den Antrag auf Corona-Soforthilfe im März oder April gestellt und in diesen Monaten keine Grundsicherung (ALG II) erhalten haben, einmalig einen Betrag von 2.000,00 EUR als fiktiven Unternehmerlohn in der Berechnung ansetzen, welcher den Liquiditätsengpass erhöht.

Die Bewilligungsbehörde prüft stichprobenartig die zweckentsprechende Verwendung der den Unternehmen zur Verfügung gestellten Corona-Soforthilfe. Daher müssen die Fördernehmer alle mit dem Antrag, der Mittelverwendung und der Berechnung des Liquiditätsengpasses zusammenstehenden Unterlagen für einen Zeitraum von 10 Jahren aufbewahren. Beispiele für derartige Unterlagen sind Mietverträge, Rechnungen oder Kontoauszüge.

Weitere Informationen zur Corona-Soforthilfe finden Sie in der Pressemitteilung der Landeregierung und auf der Themenseite zur Corona-Soforthilfe.

Wichtiger Hinweis vom 16. Juli 2020:

Aufgrund von massiven Protesten aus der Wirtschaft wurden die Nachprüfungen zur Corona-Soforthilfe in NRW angehalten (weitere Informationen finden Sie hier). Einige Abrechnungsverfahren zu Rückzahlungsverpflichtungen hätten sich als problematisch erwiesen – so der NRW-Wirtschaftsminister Andreas Pinkwart.

Aufgrund diverser Auslegungsfragen wird seitens der drei NRW-Steuerberaterkammern angeraten, die bis jetzt angeforderten Abrechnungen der Soforthilfe nicht zu beantworten (bisheriger Fristablauf am 30. September 2020) und die weitere Entwicklung abzuwarten (eine FAQ-Liste zum Rückmeldeverfahren finden Sie hier).

 

Umsatzsteuersenkung ab 01.07.2020 – Was ist zu tun und was müssen Sie beachten?

Update 1. Juli 2020

In Folge der Corona-Pandemie und mit dem Ziel die Konjunktur in der zweiten Jahreshälfte 2020 anzukurbeln, hat die Bundesregierung die befristete Senkung der Umsatzsteuer beschlossen.

Die Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die ab dem 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ausgeführt werden, wird auf 16 % (ehem. 19 %) bzw. 5 % (ehem. 7%) gesenkt. Dies gilt ebenso für den innergemeinschaftlichen Erwerb.

Für Sie bedeutet dies, dass Sie Ihr

  • Kassensystem,
  • Rechnungsprogramm sowie
  • Warenwirtschaftssystem

an den korrekten Ausweis der Umsatzsteuer anpassen müssen.

Das Bundesministerium für Finanzen hat ein BMF-Schreiben veröffentlicht (den Link zum Dokument finden Sie hier). Basierend darauf finden Sie im Folgenden ausgewählte Aspekte, welche im Zusammenhang mit der Umsatzsteuersenkung zu beachten sind:

  • Der anzuwendende Steuersatz richtet sich nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung, nicht nach dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Für eine vor dem 1. Juli 2020 erbrachte Lieferung oder sonstige Leistung, welche im Juli 2020 in Rechnung gestellt wird, ist demnach der Steuersatz von 19 % bzw. 7 % anzuwenden.
  • Bereits mit 19 % bzw. 7 % besteuerte Anzahlungen, deren zu Grunde liegende Gesamtleistung in dem Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 beendet wird, sind im Rahmen der Schlussrechnung entsprechend zu korrigieren.
  • Etwaige Dauerrechnungen und Verträge (z. B. Vermietung, Leasing, Wartungen) sind auf die geänderten Steuersätze anzupassen. Auf die Angabe aller erforderlichen Pflichtangaben gem. § 14 Abs. 4 UStG ist hierbei zu achten.
  • Umsatzsteuerschuld und Vorsteuerabzug

Sofern trotz des geltenden Steuersatzes von 16 % bzw. 5 %, 19 % bzw. 7 % in einer Rechnung, einem Kassenbon oder sonstigem Abrechnungspapier ausgewiesen werden, wird auch der Mehrbetrag geschuldet (§14c UStG).

Der Vorsteuerabzug hingegen ist auf die gesetzlich geschuldete Steuer begrenzt.

  • Zu hoher Umsatzsteuerausweis in der Unternehmerkette

Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer, für eine nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. August 2020 erbrachte Leistung, an einen anderen Unternehmer, den vor dem 1. Juli 2020 geltenden Steuersatz (19% bzw. 7%) in Rechnung stellt. Der ausgewiesene Betrag wird geschuldet und muss an das Finanzamt abgeführt werden.

Der Vorsteuerabzug aus derartigen i. S. von § 14c UStG unrichtigen Rechnungen wird, aus Gründen der Praktikabilität, gewährt.

Die o. g. Angaben gelten für die Steuer nach § 13b UStG entsprechend.

  • Gutscheine

Grds. ergibt sich der geltende USt-Satz aus der Lieferung oder Leistung, für welche der Gutschein (Preisnachlass- und Preiserstattungsgutschein) eingelöst wurde.

Für Einzweck-Gutscheine ist weiterhin die Ausgabe des Gutscheins an den Kunden der maßgebliche Zeitpunkt für die Besteuerung.

  • Erstattung von Pfandbeträgen

Die Rückzahlung von Pfandbeträgen stellt eine Entgeltminderung dar. Die geschuldete USt ist zu berichtigen. Zur Vereinfachung wird im BMF-Schreiben folgendes vorgesehen:

Bei der Erstattung von Pfandbeträgen in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 30. September 2020 ist die USt, soweit die zugrundeliegenden Umsätze dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, nach dem bis zum 30. Juni geltenden Steuersatz zu berichtigen (19 % bzw. 7 %).,

Bei der Erstattung von Pfandbeträgen nach dem 30. September 2020 ist die USt nach dem ab dem 1. Juli 2020 geltenden Steuersatz zu berichtigen (16 % bzw. 5 %).

  • Gewährung von Jahresboni, Jahresrückvergütung u. ä.

Grds. ist ein Nachweis zu erbringen, aus dem hervorgeht, wie sich die gemeinsame Entgeltminderung auf die Umsätze in den beiden Zeiträumen (bis zum 30.06.2020; ab dem 1.7.2020) verteilt.

Zur Vereinfachung wird im BMF-Schreiben vorgesehen, die folgenden Aufteilungsmaßstäbe nicht zu beanstanden:

    • Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze vor und nach dem Stichtag
    • Aufteilung 50/50, unabhängig davon, wann die zugrundeliegenden Umsätze ausgeführt wurden

Des Weiteren soll nicht beanstandet werden, wenn keine Aufteilung der Entgeltminderung erfolgt und der Unternehmer der Steuerberichtigung nach §17 Abs. 1 S. 1 UStG ausnahmslos den allgemeinen Steuersatz von 19% zugrunde legt.

  • Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen sowie Abwasserbeseitigung

Enden Ablesezeiträume zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020, sind grds. die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums dem Umsatzsteuersatz von 16 % zu unterwerfen. Dies gilt jedoch nur, soweit Ablesezeiträume vor dem 1. Juli 2020 nicht gesondert abgerechnet werden.

Zur Vereinfachung wird es nicht beanstandet, wenn Rechnungen über Abschlagszahlungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 fällig werden nicht berichtigt werden. Die ausgewiesene Umsatzsteuer wird geschuldet und ist an das Finanzamt abzuführen. Ferner ist in der Endabrechnung die Umsatzsteuer entsprechend der allgemeinen Grundsätze zur befristeten Umsatzsteuersenkung zu korrigieren. Sofern vorsteuerabzugsberechtigte Kunden aus den Abschlagsrechnungen einen Vorsteuerabzug von 19 % bzw. 7 % geltend machen, wird dies unter Beachtung der vorangegangenen Erläuterungen ebenfalls nicht beanstandet.

  • Gastronomie und Hotellerie

Neben der allgemein geltenden befristeten Umsatzsteuersenkung hat die Bundesregierung die Senkung der Umsatzsteuer für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, von 19% auf 7% abgesenkt. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 ist jedoch auch für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen die Senkung auf 5% gültig.

  • Umtausch von Gegenständen

Beim Umtausch wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht und es kommt eine neue Lieferung zustande. Für die neue Lieferung gilt demnach der zum Zeitpunkt der Lieferung allgemein geltende Steuersatz.

Den Überblick behalten: Rechtliche Informationen rund um die Corona-Pandemie

Mit diesem Beitrag geben wir Ihnen einen zusammengefassten Überblick über die wichtigsten Neuregelungen des Zivilrechts und Insolvenzrechts mit Blick auf die Corona-Pandemie. So wollen wir Ihnen eine Grundlage für richtungsweisende Entscheidungen in Ihrem Unternehmen bieten. Kontaktieren Sie uns gerne bei konkreten Fragen. Wir arbeiten mit Ihnen an einer Lösungen für sich Ihnen präsentierende Herausforderungen.

Mietrecht

Vermieter können Mietverträge nicht allein deshalb kündigen, weil der Mieter im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 die Miete nicht leistet, wenn dies auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Die Aussetzung des Kündigungsrechts gilt bis zum 30.06.2022. Dies gilt für sämtliche Mietverhältnisse über Grundstücke oder Räume.

Wir haben in unserer Beratungspraxis festgestellt, dass sowohl Vermieter als auch Mieter vielfach davon ausgehen, aufgrund der COVID-19-Pandemie müssten auch die Mieten vorerst nicht gezahlt werden. Dies ist unzutreffend. Die Zahlungspflichten werden durch das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-  und Strafverfahrensrecht“ nicht berührt. Es können sich aber aus den allgemeinen Gesetzen Einschränkungen der Mietzahlungspflicht ergeben, wenn der Mietgegenstand – bspw. ein für den Einzelhandel bestimmtes Geschäftslokal – aufgrund der Pandemie faktisch nicht mehr genutzt werden kann oder wenn bei einer umsatzabhängigen Miete oder Pacht die Umsätze verringert sind.

Verbraucher und Kleinstunternehmer

Verbraucher haben das Recht, Leistungen aus Dauerschuldverhältnissen, die vor dem 08.03.2020 abgeschlossen wurden, bis zum 30.06.2020 zu verweigern, wenn infolge der Pandemie die Leistung den angemessenen Lebensunterhalt des Verbrauchers oder seiner Angehörigen gefährden würde. Dies gilt für alle Dauerschuldverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind.

Kleinstunternehmer haben ebenfalls grundsätzlich das Recht, Leistungen aus Dauerschuldverhältnissen, die vor dem 08.03.2020 geschlossen wurde, bis zum 30.06.2020 zu verweigern, wenn der Unternehmer die Leistung überhaupt nicht oder jedenfalls nicht erbringen kann, ohne dass die wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs gefährdet werden. Dies gilt für alle Dauerschuldverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs erforderlich sind.

Bei Verbraucherdarlehensverträgen aus der Zeit vor dem 15.03.2020 werden Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werden, grundsätzlich für die Dauer von drei Monaten gestundet, wenn dem Verbraucher aufgrund von Einnahmeausfällen die geschuldete Leistung nicht zumutbar ist. Die Vertragslaufzeit verlängert sich dann grundsätzlich um drei Monate. Zudem sind Kündigungen durch den Darlehensgeber aufgrund von Zahlungsverzugs oder der wesentlichen Verschlechterung der Vermögenssituation des Verbrauchers vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 ausgeschlossen.

Insolvenzrecht

Die Insolvenzantragspflicht des Schuldners wird vom 01.03.2020 bis zum 30.09.2020 ausgesetzt, es sei denn, die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der Corona-Krise oder es besteht keine Aussicht darauf, dass die Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann. Gläubiger eines möglicherweise insolventen Unternehmens haben zwar weiterhin das Recht, einen Insolvenzantrag zu stellen. Ein Insolvenzverfahren wird aufgrund eines solchen Antrags aber nur eröffnet, wenn der Eröffnungsgrund bereits am 01.03.2020 bestanden hat.

Die Möglichkeit des Insolvenzverwalters zur Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO wird durch das Gesetz erschwert. Dies gilt insbesondere für Zahlungen zur Rückgewähr von Krediten, die ein Schuldner bis zum 30.09.2020 aufgenommen hat, sowie für vertragsgemäße Leistungen des Schuldners aufgrund von bereits bestehenden Verträgen. Diese Neuregelungen sind insbesondere für die Gläubiger von durch die Corona-Krise insolvenzbedrohten Geschäftspartnern vorteilhaft.

Gesellschaftsrecht

Das Gesetz beinhaltet zudem vorübergehende Erleichterungen, durch welche die Beschlussfassung bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und Wohnungseigentümergemeinschaften weitgehend ohne physische Präsenz ermöglicht wird. Hierdurch sollen die sich aus den Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten aufgrund der Pandemie ergebenden Hindernisse beseitigt werden.

Weiterführende Links und Hinweis

Vollständiger Wortlaut des Gesetzes: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Bgbl_Corona-Pandemie.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Weitere Erläuterungen der Bundesregierung: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Corona-Pandemie.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Corona Soforthilfen des Kreises Kleve

Im Zuge der sich verschärfenden Corona-Pandemie haben Bund und Länder umfangreiche Hilfsprogramme zur Unterstützung der Deutschen Wirtschaft ins Leben gerufen. Der Kreis Kleve gewährt als Bewilligungsbehörde zusätzlich einen nicht rückzahlbaren einmaligen Sofortzuschuss, der direkt auf das Konto des Unternehmers überwiesen wird.

Das Programm richtet sich an Selbständige, Freiberufler, Kleinunternehmer, Künstler, Landwirte und Gartenbaubetriebe mit bis zu 10 Vollzeitbeschäftigten einschließlich des Unternehmers bzw. der Unternehmerin. Die Beschäftigen werden wie auch bei den Programmen von Bund und Ländern gemäß folgender Tabelle umgerechnet:

  • Mitarbeiter bis 20 Stunden Faktor 0,5
  • Mitarbeiter bis 30 Stunden Faktor 0,75
  • Mitarbeiter über 30 Stunden und Auszubildende Faktor 1
  • Mitarbeiter auf 450,— EUR-Basis Faktor 0,3

Das Unternehmen darf  zum 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Außerdem sind Mittel des Bundes und der Länder vorrangig zu beantragen.

Die Mittel des Kreises Kleve können jedoch kumuliert werden, soweit sich daraus keine Überkompensation der Corona-Auswirkungen ergibt. Maßgeblich für die Beurteilung einer Überkompensation ist hier der entgangene Gewinn.

Die Obergrenze für die Höhe der Förderung des entgangenen Gewinns erstreckt sich über einen Zeitraum von maximal drei Monaten. Anträge, die sich auf wirtschaftliche Schwierigkeiten vor dem 01.03.2020 beziehen, sind nicht förderfähig. Die Förderung beträgt maximal 3.000,- EUR zuzüglich weiterer 500,— EUR für jede mit oben genannten Faktoren umgerechnete Vollzeitarbeitskraft.

Eine wichtige Antragsvoraussetzung ist, dass der Sitz des antragsstellenden Unternehmens im Kreis Kleve befinden muss. Andernfalls kann die Förderung nicht in Anspruch genommen werden.

Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Kreis Kleve als Bewilligungsbehörde alle notwendigen Unterlagen und Informationen zur Prüfung des Antrages zur Verfügung zu stellen. Außerdem muss bei Einreichung des Antrages eine eidesstattliche Versicherung zur Richtigkeit der im Antrag gemachten Angaben abgegeben werden.

Bitte beachten Sie darüber hinaus, dass die Bewilligungsbehörde Prüfungen der Mittelverwendung durchführen kann. Bewahren Sie daher bitte alle Unterlagen, die für den Antrag relevant sind, auf.

Anträge sind inklusive aller Unterlagen schriftlich (per Post, Fax oder Mail in eingescanntem Format) an den Kreis Kleve zu richten.

Weitere Informationen zur Soforthilfe des Kreises Kleve finden Sie unter den folgenden Links:

Seite des Kreises Kleve: https://www.kreis-kleve.de/de/dienstleistungen/corona-soforthilfe/

Antragsformular: https://www.kreis-kleve.de/C12570CB0037AC59/files/antrag_auf_corona-hilfe_kreis_kleve_01.04.2020.pdf/$file/antrag_auf_corona-hilfe_kreis_kleve_01.04.2020.pdf?OpenElement

Richtlinien des Kreises: https://www.kreis-kleve.de/C12570CB0037AC59/files/richtlinien_kreis_kleve_zur_unterstuetzung_in_der_corona-krise_01.04.2020.pdf/$file/richtlinien_kreis_kleve_zur_unterstuetzung_in_der_corona-krise_01.04.2020.pdf?OpenElement

 

Corona-Soforthilfe für Selbstständige und kleine Unternehmen

Das Land NRW hat inzwischen konkretere Informationen veröffentlicht, was die Beantragung von Soforthilfen bzw. Zuschüssen betrifft.

Das Land NRW hat beschlossen, das in dieser Woche vom Bund beschlossene Hilfspaket zu übernehmen und darüber hinaus auf Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten auszuweiten. Demnach können Unternehmen die Soforthilfen nach der folgenden Staffelung beantragen.

  • Bis 5 Beschäftigte = TEUR 9,0
  • Bis 10 Beschäftigte = TEUR 15,0
  • Bis 50 Beschäftigte = TEUR 25,0

Die Zuschüsse sind nicht zurückzuzahlen, aber als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu behandeln.

Die Anzahl der Beschäftigten, umgerechnet auf Vollzeitbeschäftigte zum Stichtag 31.12.2019, ermittelt sich wie folgt (Unternehmer/Selbstständiger ist mitzurechnen):

  • Faktor 1 = über 30 Wochenarbeitsstunden + Azubis
  • Faktor 0,75 = bis 30 Stunden/Woche
  • Faktor 0,5 = bis 20 Stunden/Woche
  • Faktor 0,3 = 450-Euro-Kräfte

Antragsberechtigt sind Selbstständige/Unternehmen

  • bei denen mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen sind

oder

  • bei denen sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen Umsatz im Vorjahresmonat ergibt. Rechenbeispiel: Durchschnittlicher Umsatz im März 2019: 10.000 Euro, aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro.

oder

  • deren Umsatz durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurde

oder

  • bei denen die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass).

Der Antragsteller muss versichern, dass der Finanzierungsengpass nicht bereits vor dem 1. März 2020 bestanden hat. Der Antragsteller muss zusätzlich erklären, dass sich das Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht um ein “Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten” handelte.

Der Antragsprozess findet vollelektronisch statt. Auf der Seite des Landesministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (www.wirtschaft.nrw/corona) wird das Antragsformular zur Verfügung stehen, welches vom Unternehmen vollständig auszufüllen ist. Anschließend wird der Antrag auch direkt elektronisch zur Bearbeitung übermittelt.

Anträge können nicht per Mail oder postalisch übermittelt werden, da diese nicht bearbeitet werden. Darüber hinaus ist wichtig, dass der Unternehmer für alle gemachten Angaben eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat.

Die Anträge können maximal bis zum 31.05.2020 gestellt werden; die Auszahlungen müssen bis spätestens 30.06.2020 erfolgen.

Weitere Informationen zu den Soforthilfen, inbesondere eine ausführliche FAQ-Liste, finden Sie auf der Seite des Landesministeriums (https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020) oder unter einem der folgenden Links.

Eckpunkte zur Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/03/2020-03-23-pm-Soforthilfefond-download.pdf?__blob=publicationFile&v=2

FAQ-Liste der NRW.Bank rund um das Thema Corona:

https://www.nrwbank.de/export/sites/nrwbank/de/corporate/downloads/presse/NRW.BANK-FAQ-corona.pdf

NEUERUNGEN PER 30.03.2020

Bei einigen Mandanten unserer Kanzlei, die Sofort-Hilfen beantragt haben, liegen mittlerweile die ersten Bescheide vor. Aus diesen gehen einige wichtige Informationen hervor, die Sie bei der Antragsstellung zur Vermeidung etwaiger Risiken beachten sollten:

  • Der erhaltene Zuschuss ist zurückzuzahlen, wenn…
    • er den Umsatzausfall nach Ablauf des dreimonatigen Bewilligungszeitraums überschreitet
    • er nicht zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz bzw. zum Ausgleich eines Liquiditätsengpasses notwendig ist
  • Der Zuschuss ist auf jeden Fall zurückzuzahlen, sofern der Bescheid aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erteilt wurde.
  • Bei Erhalt des Bescheids versichern Sie, dass der Antrag und die in den Anlagen gemachten Angaben vollständig und richtig sind und verpflichten sich etwaige Änderungen unverzüglich anzuzeigen.
  • Im Einzelfall können Prüfungen der Mittelverwendung durchgeführt werden. Die Bewilligungsbehörde ist in diesen Fällen zu umfangreichen Unterlagensichtungen berechtigt.
  • Daher ist es wichtig, dass Sie alle relevanten Unterlagen innerhalb einer Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren ab Gewährung der Sofort-Hilfe vorhalten.
  • Der Verwendungsnachweis ist bei Ihrer nächsten Steuererklärung beizufügen. Dokumente, die die Erfassung der Verwendung der Mittel erleichtern, werden noch auf der Seite des Landesministeriums bereitgestellt.

WICHTIGER HINWEIS ZUR CORONA-SOFORTHILFE:

In der jüngeren Vergangenheit gab es mehrfache Betrugsversuche, die zum Ziel hatten die persönlichen Daten der Antragssteller oder auch die Hilfsgelder zu erhalten. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie bitten, die folgenden Hinweise der Landesregierung zu beachten.

https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/neue-betrugsmasche-bei-der-nrw-soforthilfe-2020-kriminelle-versuchen-rueckzahlungen

NEUERUNGEN PER 13.05.2020

Die Regelungen zum Mittelverwendungsnachweis und zur Berechnung des Liquiditätsengpasses wurden aktualisiert.

Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften dürfen einmalig einen pauschalen Betrag für die Monate März und April von insgesamt 2.000 Euro für Lebenshaltungskosten oder einen (fiktiven) Unternehmerlohn ansetzen.

Voraussetzungen:

  • (erstmalige) Antragstellung im März oder April.
  • keine Beantragung von ALG II (Grundsicherung) für März oder April.
  • keine Beantragung des Sofortprogramms für Künstlerinnen und Künstler.

Außerdem wurde klar gestellt, dass der Antragssteller einen Mittelverwendungsnachweis zu führen hat. Unterlagen die für diesen verwendet wurden, sind 10 Jahre lang aufzubewahren. Der Verwendungsnachweis wird über ein für alle Antragssteller identisches Formular geführt. Dieses Dokument erhalten die Unternehmen, welche das Soforthilfeprogramm in Anspruch genommen haben, rechtzeitig zum Ende des Förderzeitraums.

Corona-Virus-Epidemie: Das Wichtigste zum Kurzarbeitergeld

Die Corona-Krise stellt die Deutsche Wirtschaft vor große Herausforderungen. Insbesondere die mittelständischen Betriebe sind von den Auswirkungen der zunehmenden Ausbreitung des Virus betroffen.

Im Folgenden haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zum Thema Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld zusammengestellt, damit Sie eine Basis für fundierte unternehmerische Entscheidungen erhalten.

Antragsvoraussetzungen

Grundsätzlich setzt sich die Beantragung von Kurzarbeitergeld aus einem zweistufigen Prozess zusammen.

  • Anzeige der Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit
  • Beantragung des Kurzarbeitergeldes für Ihre Mitarbeiter

Bei der Anzeige der Kurzarbeit ist darauf zu achten, dass neben dem Antrag weitere Unterlagen einzureichen sind. Dazu zählt eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern über die Einführung der Kurzarbeit.

Wichtige Unterlagen

Die Arbeitsagentur für Arbeit benötigt neben Antrag und Mitarbeitervereinbarung noch folgende Angaben oder Unterlagen:

  • Vollständige Personalliste (Lohnjournal) des letzten abgerechneten Monats
  • Liste der Resturlaubstage aus 2019 oder Fehlanzeige
  • Aufstellung der Überstundenkonten (Stand vor Beginn der Kurzarbeit) oder Fehlanzeige
  • Bei Tarifbindung: Evtl. Tarifklauseln zum Thema Kurzarbeit (Ankündigungsklauseln, etc)

Beachten Sie, dass während der Zeit des Bezuges von Kurzarbeitergeld für die Arbeitnehmer/innen Stundennachweise mit Angabe der Arbeits- und Ausfallstunden zu führen sind.

Weitere Informationen

Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie hier.

Informationen zur Kurzarbeit im Zusammenhang mit dem Corona-Virus erhalten Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.

Außerdem erhalten Sie weitere Informationen auf dem Merkblatt für Arbeitergeber und auf dem Merkblatt für Arbeitnehmer.

Update Juni 2020

In der jüngeren Vergangenheit wurden weitere Maßnahmen im Bereich des Kurzarbeitergeldes beschlossen, die Sie unter den folgenden Links finden können.

Darüber hinaus haben finden Sie im Folgenden auch einen Verweis zu Informationen der Agentur für Arbeit, die noch einmal wesentliche Aspekte des Kurzarbeitergeldes beleuchten. So werden unter anderem auch die wichtigen steuerlichen Aspekte des Kurzarbeitergeldes beleuchtet.

Weiterführende Informationen zur Höhe des Kurzarbeitergeldes erhalten Sie hier.

Wichtige Informationen zur steuerlichen Behandlung des Kurzarbeitergeldes finden Sie hier.

Update August 2020

Mit Koalitionsbeschluss vom 25. August 2020 hat die Bundesregierung eine Verlängerung des Kurzarbeitergeldes beschlossen. Die Bezugsdauer wird für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben auf bis zu 24 Monate verlängert. Weitere wichtige Informationen, die Sie im Zusammenhang mit Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld beachten müssen finden Sie hier.