Frank Schlensok wird Fachberater für internationales Steuerrecht

LADM gratuliert!

Wir, die Kolleginnen und Kollegen von LADM, gratulieren unserem Partner Herrn Frank Schlensok zur bestandenen Prüfung zum Fachberater für internationales Steuerrecht.

Nach einem etwa einjährigen Lehrgang wurde Herrn Schlensok der Titel von der Steuerberaterkammer Düsseldorf verliehen.

Spezialist für internationale Steuerthemen

Um den Titel des Fachberater für internationales Steuerrecht zu erhalten, muss ein umfangreicher Lehrgang mit mindestens 120 Unterrichtsstunden und drei Klausuren absolviert werden. Dabei werden neben grundsätzlichen internationalen Steuerthemen auch spezielle Inhalte aus den Bereichen der grenzüberschreitenden Besteuerung behandelt. 

Abgerundet wird das Bildungsangebot durch die Vermittlung von Wissen aus den Bereichen der internationalen Bezüge des Umwandlungssteuerrechts, des internationalen Erbschaftssteuerrechts und Grundzügen des Steuerrechts einzelner ausgewählter Staaten.

Um den Titel des Fachberater für internationales Steuerrecht zu erhalten, muss der Steuerberater neben den theoretischen Kenntnissen auch praktische Kenntnisse nachweisen. Dazu müssen mindestens 30 praktische Fälle im jeweiligen Spezialgebiet bearbeitet werden.

Beratung verbessern

Die Anforderungen an die Beratungsbranche verändern sich heutzutage immer schneller. 

Diesen Ansprüchen wollen wir mit Beratung von hoher Qualität begegnen. „Die Welt wird im modernen Wirtschaftsleben immer kleiner. Im Zuge fortschreitender Internationalisierung und Globalisierung steigt bei unseren Mandanten zunehmend der Bedarf an Beratung in internationalen Fragestellungen. Um dieser Nachfrage adäquat zu begegnen, habe ich diese Fortbildung absolviert. Durch die Erweiterung um internationale Beratungsangebote stärken wir unseren ganzheitlichen Beratungsansatz weiter.“, bekräftigt unser Partner Frank Schlensok.

Corona-Pandemie: Ausdehnung der Überbrückungshilfe

Verlängerung der Unterstützung für Unternehmen

Die Bundesregierung hat die Verlängerung der „Corona-Überbrückungshilfe“ beschlossen. Das Programm soll bis zum Ende des Jahres verlängert werden. Das Programm deckt dann die Monate September bis Dezember ab. Für den zweiten Teil der Überbrückungshilfe ist ein separater Antrag durch den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer im Auftrag des Unternehmens zu stellen.

Vereinfachungen bei der Antragsstellung

Künftig wird es für Unternehmen eine niedrigere Eintrittsschwelle hinsichtlich der Umsatzgrenzen geben.

Konkret sind künftig Unternehmen antragsberechtigt, die…

  • im Zeitraum April bis August 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten mindestens einen Umsatzausfall von 50% im Vergleich zu den Vorjahresmonaten erlitten haben

oder

  • im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 mindestens einen Umsatzausfall von 30% zu verzeichnen haben

Darüber hinaus werden die Förderhöchstbeträge angepasst. Die Förderhöchstgrenzen für Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern entfallen.

Neue Fördersätze

Die Fördersätze, die für die tatsächliche Höhe der Fördergelder der einzelnen Monate wichtig sind, werden erhöht.

Zukünftig erhalten Sie im Rahmen der Förderung eine Erstattung von…

  • 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30%
  • 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70%
  • 90% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70%

Zuletzt werden auch Anpassungen bei den förderfähigen Fixkosten vorgenommen. Davon betroffen ist die pauschale Förderung von Personalkosten. Diese wird von bisher 10% der förderfähigen Fixkosten auf 20% erhöht.

Abrechnung der Überbrückungshilfe

Auch für die zweite Phase des Programms gibt es Neuerungen. Im Rahmen der Schlussabrechnung sind künftig nicht nur Rückzahlungen zuviel gezahlter Fördergelder möglich. Ergibt sich eine zu niedrige Förderung, sind auch Förder-Nachzahlungen an das Unternehmen möglich.

Erfahren Sie mehr über die Corona-Überbrückungshilfe in unserem Beitrag oder auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.

Sofern Sie Fragen zur Überbrückungshilfe haben oder ein Gespräch zum Thema Steuerberatung oder Mittelstandsberatung führen wollen, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme. Kontaktdaten zu unseren Kolleginnen und Kollegen finden Sie auf unserer Teamseite.

Wirecard-Serie – Risikomanagementsysteme

Risiken im Unternehmen managen

Im letzten Teil unserer Beitragsserie zum Wirecard-Skandal wollen wir das Thema des betrieblichen Risikomanagements beleuchten. Danach gehen wir zu einem abschließenden Fazit über. Im Folgenden bieten wir Ihnen einen Überblick über den Begriff des „Risikomanagementsystems“. Damit wollen wir Ihnen Anstöße für die Nutzung dieses Wissens in Ihrem Unternehmen geben.

Risikomanagementsystem (RMS)

Unter einem Risikomanagementsystem werden die Regelungen verstanden, die einen strukturierten Umgang mit Risiken (im Sinne von positiven und negativen Zielabweichungen) im Unternehmen sicherstellen.

Wie schon den Themen „Compliance Management System“ und „Internes Kontrollsystem“ kommt es auch beim Risikomanagement entscheidend auf die Kultur und die Vorgaben der Unternehmensleitung an.

Darüber hinaus ist es besonders wichtig, überhaupt die möglichen Risiken zu kennen (Identifizierung), ihre Auswirkungen abschätzen zu können (Bewertung) und ihre Eintrittswahrscheinlichkeiten zu beurteilen.

So können einzelne Risiken äußerst selten vorkommen, bei ihrem Eintritt aber existenzgefährdend sein. Eine solche Entwicklung zeigt die aktuelle Corona-Pandemie. Soweit möglich sollten im Rahmen der Steuerung Risiken vermieden, verhindert oder überwälzt (Versicherungsschutz z. B. für Feuer/Überflutung) werden. Ihre Auswirkungen sollten vorausschauend vermindert werden (z. B. durch Notfallpläne, Datensicherungen).

Andere Risiken kommen vielleicht relativ häufig vor, haben aber weniger gravierende Auswirkungen. Im Rahmen der Steuerung können diese auf ein verträgliches Maß reduziert werden (z. B. durch das IKS). Alternativ können sie innerhalb kalkulierter Budgets oder Limite eingeplant werden oder durch gezielte Maßnahmen verringert oder überwälzt werden (z. B. Warenkreditversicherungen).

Risiken identifizieren

Zur Identifizierung und Bewertung von Risiken kann ein relativ einfaches Hilfsmittel zur Veranschaulichung dienen, die sog. Risikomatrix.

Ziel der weiteren Prozessschritte im Risikomanagementsystem muss es dann sein, die „roten Risiken“ zu vermeiden oder absichern zu können.

Risikoinventur

  • Wie risikobereit bin ich als Unternehmer grundsätzlich? 
  • Gehe ich bewusst höhere Risiken ein, um größere Chancen wahrnehmen zu können? Oder möchte ich die Risiken möglichst gut kalkulieren können und bin mit geringeren Chancen und Margen zufrieden?
  • Könnte mein Unternehmen auch größere Risiken verkraften oder bin ich z. B. mit Blick auf die Kreditwürdigkeit bzw. aufgrund von Ratinganforderungen von Banken auf ein möglichst stabiles Geschäft angewiesen?
  • Wann haben wir im Unternehmen zuletzt eine systematische Inventur möglicher Risiken vorgenommen? Dies können z. B. sein:
    • Strategische Risiken (neue Technologien, Digitalisierung, falsche Markteinschätzungen)
    • Risiken am Lieferantenmarkt (Ausfall wichtiger Lieferanten, Preisanhebungen o. ä.)
    • Risiken am Absatzmarkt (Forderungsausfälle, Wechsel zur Konkurrenz, Preisdruck, Haftungsrisiken etc.)
    • Personelle Risiken (Kündigung wichtiger Mitarbeiter, Nachwuchsgewinnung, falsche Personalstruktur, aktuell: Pandemie-Auswirkungen etc.)
    • Finanzwirtschaftliche Risiken, z. B. Währungsrisiken oder Zinsrisiken
    • Liquiditätsrisiken (Vorfinanzierung von Aufträgen, lange Zahlungsziele von wichtigen Kunden, Anschlussfinanzierung auslaufender Kreditlinien, hohe Vorrats- und/oder Forderungsbestände …)
    • IT-Risiken (Datenverluste, Hackerangriffe, Systemausfälle)
    • Risiken aus menschlichem Fehlverhalten (bewusst/kriminell oder versehentlich)
    • Elementarschäden, Extremwetterereignisse etc.
    • Längere Ausfälle bei Strom, Telekommunikation/Mobilfunk
    • Steuerliche Risiken
    • Rechtliche Risiken
    • Reputationsrisiken (z. B. negative Presse, Gerüchteküche …)
  • Welche Risiken könnten unser Unternehmen in der Existenz gefährden?
  • Welche Risiken können versichert werden?
  • Wie hoch sind die Versicherungskosten? Wird regelmäßig, z. B. jährlich, ein Versicherungs-Check durchgeführt?
  • Welche Risiken können durch Kontrollen oder IT-Systeme vermieden oder reduziert werden?
  • Wie stabil ist unsere Hausbankverbindung?
  • Machen Zinssicherungsgeschäfte (z. B. Swaps) oder Währungssicherungsgeschäfte (z. B. Devisentermingeschäfte) für uns Sinn und kenne ich die Funktionsweise und Risiken der Instrumente? Von wem könnten wir uns bei Bedarf beraten lassen?
  • Wie können wir die Personalgewinnung verbessern? (z. B. Kontakte zu Schulen, Praktika, persönliche Netzwerke etc.)
  • Haben wir kompetente IT-Berater?
  • Haben wir eine Notfallplanung?

Fazit

Nach allem, was aus der Presseberichterstattung bekannt ist, wurde der Wirecard-Skandal durch eine auf den Gründer und Vorstandsvorsitzenden fokussierte Unternehmenskultur, durch „Großmannssucht“, eine ungesunde Fehlerkultur, einen zwielichtigen stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und vermutlich durch nicht unerhebliche kriminelle Energie verursacht.

 

Die skizzierten Systeme zur Unternehmensführung, Compliance, Internen Kontrolle und zum Risikomanagement haben alle eines gemeinsam: Sie stehen und fallen mit der Unternehmensleitung und der von ihr geprägten Unternehmenskultur.

Auch bei kleinen oder mittelständischen Unternehmen haben diese vermeintlich nur für Großkonzerne vorgesehenen Systeme faktisch nicht unerhebliche Bedeutung. Die operative Umsetzung kann aber deutlich pragmatischer, weniger formalisiert und mit erheblich geringerem Dokumentationsaufwand erfolgen. Ein Internes Kontrollsystem befindet sich im Zweifel im Kopf des Unternehmers; die Frage ist nur, wie er dann gewährleistet, dass seine Mitarbeiter dies auch in seinem Sinne umsetzen.

Wir beraten unsere Mandanten gerne bei der individuellen Überprüfung, ob und welche Maßnahmen zum Umgang mit Fehlern, Risiken und gesetzlichen Vorgaben sinnvoll erscheinen und wie diese umgesetzt werden könnten. Wie diese Regelungen dann bezeichnet werden, ist dabei zweitrangig. Die exemplarisch hervorgehobenen Fragenlisten sollen deshalb nur eine erste Anregung für eine Sensibilisierung sein.

Wirtschaftsprüfung

Lernen Sie die Bandbreite unserer Leistungen in der Wirtschaftsprüfung kennen und nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir freuen uns auf Sie.

Wirecard-Serie – Compliance und IKS

Compliance, CMS, IKS? Was verbirgt sich eigentlich dahinter?

Im zweiten Teil unserer Beitragsserie wollen wir aufbauend auf dem Thema „Corporate Governance“ zwei weitere wichtige Themen beleuchten. Zum einen soll es um die Themen Compliance und Compliance Management Systeme gehen. Diese helfen bei der Vermeidung von rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken. 

Darüber hinaus wollen wir uns dem Thema der Internen Kontrollsysteme widmen. Diese gewährleisten wirksame und effiziente Kontrollmöglichkeiten für den Unternehmer. Außerdem schaffen sie Perspektiven für im Unternehmen noch nicht gehobene Verbesserungspotentiale.

Compliance Management System (CMS)

Compliance

Unter Compliance ist ganz allgemein die Einhaltung von Gesetzen und sonstigen externen, aber auch internen Regelungen gemeint. Ein Compliance Management System beinhaltet intern vorgegebene Ziele, Grundsätze und Maßnahmen. Diese sollen die Beachtung von Gesetzen und Regeln gewährleisten. Der Abbildung können Sie eine Übersicht der Bestandteile eines Compliance Management Systems entnehmen.

Was ist wichtig beim Compliance Management System?

Nachfolgend finden Sie einige Denkanstöße. Diese sollen für einige Aspekte eines Compliance Management Systems sensibilisieren. Dazu muss ein Unternehmen noch kein ein formales Compliance Management System installiert haben:

  • Ausgehend vom obigen „ehrbaren Kaufmann“ gilt der Grundsatz des „tone at the top“ oder umgangssprachlich: „Der Fisch stinkt vom Kopfe her“. 
  • Wie wird die Beachtung von Gesetzen und Regeln von der Unternehmensleitung vorgelebt?
  • Besteht bei Ihnen eine „Fehlerkultur“, die es Mitarbeitern erlaubt, Fehler zuzugeben?
  • Oder besteht die Gefahr, dass durch Vertuschen von Fehlern noch größerer Schaden entstehen kann?
  • Haben Sie einen Überblick, welche wichtigen gesetzlichen Regelungen für Sie gelten?
  • Müssen Sie in Ihrem Unternehmen Spezialgesetze beachten (z. B. Hygienevorschriften in der Gastronomie oder besondere Arbeitsschutzvorschriften)?
  • Wie halten Sie sich über gesetzliche Änderungen auf dem Laufenden?
  • Sind Ihnen die finanziellen oder gar strafrechtlichen Folgen bei Missachtung wichtiger Vorschriften bekannt?
  • Kommunizieren Sie mit Ihren Mitarbeitern regelmäßig über die relevanten Regelungen und deren Veränderungen? Werden auch neue Mitarbeiter informiert?
  • Welche Regelungen und Maßnahmen haben Sie eingeführt, um Gesetzesverstöße zu vermeiden oder frühzeitig aufzudecken?
  • Haben Sie Zuständigkeiten geregelt, wer die Einhaltung von Regelungen zu überwachen hat?
  • Lassen Sie sich bei Bedarf juristisch und steuerlich beraten?
  • Ist Ihnen bekannt, dass steuerliche Betriebsprüfer immer öfter nach einer Verfahrensdokumentation fragen?
  • Kennen Sie die Bedeutung einer Verfahrensdokumentation (auch als „Tax Compliance Management System light“)?

Internes Kontrollsystem (IKS)

Unter einem internen Kontrollsystem werden die von der Unternehmensleitung eingeführten Regelungen verstanden, die auf die organisatorische Umsetzung der Entscheidungen der Unternehmensleitung gerichtet sind. 

Ziele eines IKS sind insbesondere:

  • die Sicherung der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit
    • hierzu gehört auch der Schutz des Vermögens, einschließlich der Verhinderung und Aufdeckung von Vermögensschädigungen
  • die Ordnungsmäßigkeit und Verlässlichkeit der internen und externen Rechnungslegung sowie
  • die Einhaltung der für das Unternehmen maßgeblichen rechtlichen Vorschriften; insofern besteht hier auch eine Überschneidung zu einem Compliance Management System

Solche Regelungen können darauf abstellen,…

  • Fehler gar nicht erst entstehen zu lassen (z. B. Vorbeugung durch Arbeitsanweisungen oder Schulungen, IT-technische Vorgaben)
  • entstandene Fehler noch frühzeitig zu entdecken (z. B. 4-Augen-Prinzip)
  • zumindest im Nachgang aus festgestellten Fehlern zu lernen (z. B. bei Feststellungen einer internen Revision).

Kontrollen können…

  • automatisch implementiert sein (z. B. IT-technisch vorgegebene Pflichteingaben, Sperren oder Plausibilitätsprüfungen) oder manuell erfolgen (z. B. zwei Unterschriften/Handzeichen, Freigabe von Eingaben durch zweite Person, Kontrollzählungen …)
  • prozessintegriert oder nachgelagert vorgenommen werden
  • in unterschiedlichen Umfängen (lückenlos, Stichproben), nach Risikovorgaben (z. B. nach Betragshöhe) und in unterschiedlichen Turni (z. B. täglich, monatlich) vorgegeben werden
  • auf verschiedenen Hierarchieebenen vorgesehen sein (z. B. tägliche Kontrolle durch Sachbearbeiter, Analyse wöchentlicher Auswertungen durch Vorgesetzten, monatliche Überwachung durch „den Chef“.

Interne Kontrollsysteme sind äußerst vielseitig und individuell. Die nachfolgenden Fragen sollen daher einige Denkanstöße liefern.

Grundsätzlich

  • Haben Sie überhaupt ein Internes Kontrollsystem?
    • Die Antwort, wenn z. B. von einem steuerlichen Betriebsprüfer gestellt, lautet immer JA! 
    • Es ist nur die Frage, wie umfangreich und sachgerecht es ausgestaltet ist, ob und wie es dokumentiert ist und ob es auch gelebt wird

Informationstechnik

  • Haben Sie ein Berechtigungssystem für Ihre wichtigsten IT-Systeme eingerichtet und an Ihre Verhältnisse angepasst? 
  • Stimmen die IT-Berechtigungen mit den sonstigen Kompetenzen, Vollmachten etc. überein?
  • Haben Sie in Ihrem IT-System für wesentliche Prozesse automatische Kontrollen, Freigaben im 4-Augen-Prinzip etc. implementiert?
  • Lassen Sie sich bei der Implementierung des IT-Systems von einem IT-Experten beraten?
  • Wer stellt sicher, dass beispielsweise IT-Berechtigungen oder Bankvollmachten bei ausscheidenden Mitarbeitern gelöscht werden?

Wichtige Arbeitsprozesse

  • Haben Sie für wesentliche Prozesse Arbeitsanweisungen oder sonstige organisatorische Regelungen getroffen oder genügen mündliche Anweisungen? 
  • Wer ist ggf. für die regelmäßige Überprüfung der Regelungen verantwortlich?
  • Haben Ihre Mitarbeiter sich selber Notizen über ihre regelmäßigen Arbeitsschritte und „To Do‘s“ gemacht? 
  • Macht hier eine systematische Aufnahme für Alle mehr Sinn, auch zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter?
  • In welchen Bereichen haben Sie ein 4-Augen-Prinzip vorgesehen? Wird dessen Beachtung dokumentiert?
  • Bestehen bei Ihnen für sensible Bereiche Zugangsregelungen?
  • Wann haben Sie zuletzt überprüft, wer bei Ihren Bankkonten Bankvollmacht oder Zeichnungsberechtigung in welchem Umfang hat?
  • Haben Sie für regelmäßig vorkommende Geschäftsvorfälle oder Kontrollhandlungen Formulare im Einsatz?
  • Kontrolliert jemand bei Excel-Berechnungen die Formeln? Wird dies dokumentiert?
  • Welche Auswertungen werden bei Ihnen regelmäßig erstellt? Wer wertet diese aus und worauf ist zu achten?
  • Wie werden neue Mitarbeiter eingearbeitet?
  • Haben Sie klare Kompetenzregelungen mit Betragsgrenzen und für Konditionen, z. B. für
    • Einkäufe / Warenbeschaffung / Beauftragung von Dienstleistungen
    • Zusagen an Kunden (z. B. Lieferfristen, Preise, Zahlungsfristen)
    • Zahlungsfreigaben für Rechnungen
  • Gibt es Regelungen für Wareneingangskontrollen?
  • Wer darf Rechnungen erstellen? Wie erfolgt der Abgleich mit der erbrachten Leistung (z.B. Stundenzettel, Lieferschein etc.) und den vereinbarten Preisen (Angebot, Preisliste, individuelle Absprachen)?

Sind Sie gleicher als gleich?

  • Gelten die im Unternehmen getroffenen Regelungen und Kontrollen auch für den Unternehmer / Geschäftsführer?  Darf und kann (technisch) der Chef interne Kontrollen umgehen bzw. außer Kraft setzen?
  • Diese Fragen nach dem „Management Override“ wird sicher auch in der Aufarbeitung des Wirecard-Skandals eine nicht unerhebliche Rolle spielen.

Wirtschaftsprüfung

Wir haben Ihr Interesse geweckt? Nehmen Sie Kontakt zu uns auf! Wir beraten Sie gerne zur Bedeutung von „Compliance Management“ und „Internen Kontrollsystemen“ in Ihrem Unternehmen.

Wie Sie sehen, betreffen das „Compliance Management System“ und das „Interne Kontrollsystem“ viele wichtige Bereich Ihres Unternehmens. Eine fundierte Analyse und darauf aufbauende Maßnahmen tragen zu Verbesserung Ihrer Unternehmensstrukturen bei. 

„Compliance Management Systeme“ und „Interne Kontrollsysteme“ helfen, wesentliche und eventuell bestandsgefährdende Risiken zu vermeiden. Worauf bei einer umfassenden Risikoinventur und einem darauf aufbauenden Risikomanagementsystem geachtet werden sollte, stellen wir Ihnen im letzten Teil unserer Beitragsserie vor.

Schauen Sie auch gerne in den ersten Teil unserer Beitragsserie, welcher sich mit dem Thema „Corporate Governance“ befasst.

Wirecard - lessons learned?

Wir zeigen Ihnen im ersten Teil unserer Serie, wie mittelständische Unternehmen aus dem Wirecard Skandal lernen können und welche Instrumente dafür zur Verfügung stehen.

Wirecard-Serie – lessons learned?

Wirecard-Skandal – (Was) Kann der Mittelstand daraus lernen?

Spätestens mit der Beantragung des Insolvenzverfahrens und des Eingeständnisses des Wirecard Vorstands, dass Treuhandguthaben von rd. EUR 1,9 Mrd. „verschwunden“ seien, ist der bis vor kurzer Zeit noch im DAX notierte Wirecard-Konzern zum Sinnbild für Betrügereien und einen der größten deutschen Bilanzskandale geworden. Schon jetzt ist ein Kinofilm über diesen Wirtschaftskrimi geplant.

Wie auch in anderen öffentlichkeitswirksamen Fällen (z. B. „Dieselskandal“ bei Volkswagen oder vor einigen Jahren die Korruptionsvorwürfe bei Siemens) tauchen immer wieder Begriffe und Schlagworte auf, die bei großen Unternehmen zu verbesserten Strukturen führen sollen.

So wird bei Wirecard eine unzureichende „Corporate Governance“ beanstandet.

Nach dem Siemens-Korruptionsskandal 2006/2007 wurde von der Einführung oder Verbesserung des „Compliance Management Systems“ gesprochen.

Die Finanzmarktkrise 2007/2008 soll durch mangelhafte „Risikomanagementsysteme“ vieler Kreditinstitute wesentlich verursacht oder verstärkt worden sein.

Vielfach wird davon gesprochen, die „Internen Kontrollsysteme“ hätten versagt. Zu jedem dieser Begriffe finden sich zahlreiche regulatorische Regelungen und regalweise Literatur.

Was wollen wir Ihnen zeigen?

Wir wollen Ihnen die Möglichkeit geben, aus diesem Skandal Chancen für Ihr eigenes Unternehmen zu ziehen. Daher werden wir die unterschiedlichen Begriffe in einer Beitragsserie beleuchten. Damit verfolgen wir das Ziel, Ihnen Denkanstöße zu liefern, die Sie für die Weiterentwicklung Ihres Unternehmen einsetzen können. 

Wir werden zunächst den Begriff der „Corporate Governance“ betrachten. Im zweiten Teil der Serie stehen die Begriffe des „Compliance Management Systems“ und des „Internen Kontrollsystems“ im Mittelpunkt. Wir schließen die Beitragsserie mit Anregungen zum Thema „Risikomanagementsystem“ und einem Fazit ab.

Corporate Governance

Eine wörtliche Übersetzung dieses Begriffs ist schwierig. Am besten kann man ihn mit Grundsätzen einer guten Unternehmensführung umschreiben. Bei (börsennotierten) Aktiengesellschaften wird in dem Deutschen Corporate Governance Kodex insbesondere die Besetzung, die Zusammenarbeit und die Verantwortung von Vorstand und Aufsichtsrat reguliert. Hier wird mittlerweile auch zunehmend die Vergütung dieser Organe aufgenommen.

Ist dies für einen Einzelunternehmer, eine kleine GmbH & Co. KG oder eine eigentümergeführte mittelständische Unternehmensgruppe von Relevanz?

Wir haben einige Anregungen für Sie

  • Welche Führungskultur wird im Unternehmen (vor-) gelebt?
  • Gibt es eine Geschäftsordnung und – bei mehreren Geschäftsführern – einen Geschäftsverteilungsplan für die Geschäftsführung?
  • Wer sind Personen mit Schlüsselkompetenzen? 
  • Gibt es eine kompetente und mit Kompetenzen ausgestattete zweite Führungsebene?
  • Hat der Unternehmer im Unternehmen, in der Familie (z. B. Ehepartner) oder durch einen vertrauensvollen Berater einen Sparringspartner für ein ehrliches, kritisches und konstruktives Feedback?
  • Gibt es Minderheitsgesellschafter?
  • Wie werden deren Interessen berücksichtigt?
  • Wie ist die Nachfolge für das Unternehmen geplant?
  • Gibt es einen Notfallplan für den Fall Ausfalls des Unternehmers?
  • Könnte die Einrichtung eines Beirats, entweder mit Beratungs- oder auch Überwachungsfunktion, sinnvoll sein?
  • Wie beurteilen Sie Ihre Beziehungen zu wesentlichen Geschäftspartnern, zu Kreditgebern (Banken) und Arbeitnehmern?
  • Wird die Gewinnausschüttungs- und Entnahmepolitik an einer nachhaltigen Unternehmensführung oder nach persönlichen Bedürfnissen bzw. steuerlichen Aspekten ausgerichtet?
  • Richten Sie Ihr Handeln nach den „althergebrachten Grundsätzen eines ehrbaren Kaufmanns“ aus?

„Corporate Governance“-Chancen für Sie

Das Thema „Corporate Governance“ berührt eine Vielzahl von Bereichen im Unternehmen. Trotzdem bleibt die Frage, welche Vorteile eine gute „Corporate Governance“ für Ihr Unternehmen bringt? 

Beantworten Sie für sich doch einmal die oben aufgeführten Fragen. Sie werden feststellen, dass die Beantwortung dieser Fragen eine Erkenntnis liefert. Mit Hilfe unserer Fragen können Sie einfach und schnell einen Überblick über den Aufbau Ihres Unternehmens erlangen. Und daraus Potenziale ableiten, um genau diese Strukturen zu erneuern und zu verbessern. 

Sie können auf Basis einer fundierten und strategisch ausgerichteten „Corportate Governance“ den Grundstein für eine zukunftsfähige Ausrichtung Ihres Unternehmens legen. Klare Verhaltens- und Arbeitsregeln bieten Mitarbeitern wie Führungskräften einen Rahmen, innerhalb dessen sie sich bewegen können. So können Sie von Beginn an schadhaften Entwicklungen durch unangemessenes Geschäftsverhalten begegnen. 

In diesem Zusammenhang wird der Begriff des „Compliance Management Systems“ wichtig. Compliance bezeichnet einfach gesagt die Einhaltung von Gesetzen und sonstigen externen wie internen Regelungen. Erfahren Sie mehr zu Compliance und zum „Compliance Management System“ in unserem nächsten Beitrag. 

Das ist die Überschrift Compliance, CMS, IKS? Was verbirgt sich eigentlich dahinter?

Im zweiten Teil unserer Beitragsserie erörtern wir weitere Begriffe, die im Zusammenhang mit Wirecard immer wieder genannt wurden. Erfahren Sie mehr darüber, wie Sie diese Erkenntnisse in Ihrem Unternehmen nutzen können.

Wirtschaftsprüfung

Wir haben Ihr Interesse geweckt? Nehmen Sie Kontakt zu uns auf! Wir beraten Sie gerne zu den Themen „Corporate Governance“ und „Compliance Management Systemen“.

UPDATE: Verbesserungen bei der Abrechnung der Corona-Soforthilfe

UPDATE vom 16.11.2020:

Der Start des Rückmeldeverfahrens wird aufgrund der aktuellen Lage im Rahmen der Corona-Pandemie in das Frühjahr 2021 verschoben. Soforthilfe-Empfänger müssen also zunächst keine weiteren Schritte zur Erstellung der Endabrechnung ergreifen.

Als Besonderheit wird Unternehmen, die die Abrechnung aber bereits in diesem Jahr vornehmen wollen das Angebot gemacht, diese Abrechnung schon jetzt vorzunehmen. Alle Soforthilfe-Empfänger erhalten Ende November eine E-Mail von der zuständigen Bewilligungsbehörde mit Informationen zum Abrechnungsverfahren. In dieser Mail wird ein Link enthalten sein, der es den Unternehmen ermöglichen wird, eine Endabrechnung der Corona-Soforthilfe vorzunehmen.

Dieses Angebot ist freiwillig. Alle Unternehmer, die die Endabrechnung des Hilfsprogramms erst im nächsten Jahr vornehmen wollen, müssen aktuell keine weiteren Schritte einleiten.

Angehaltenes Rückmeldeverfahren

In unserem Beitrag „Corona-Soforthilfe: Informationen zu Nachweisen, Unterlagen und Rückzahlung“ hatten wir für Sie die wichtigsten Informationen zur Abrechnung der Förderung zusammengestellt. Aufgrund von Schwierigkeiten bei einzelnen Teilen der Abrechnungen wurde das Rückmeldeverfahren angehalten. Dafür hatte sich das Land Nordrhein-Westfalen und weitere Bundesländer eingesetzt. Das Rückmeldeverfahren wird zum Herbst wieder aufgenommen. Damit verbunden wird die Rückmeldefrist wurde bis zum 30. November verlängert. Gleichzeitig wurde die Frist für Rückzahlungen bis zum 31. März 2021 verlängert.

Die Verbesserungen im Überblick:

Personalkosten

Bisher waren Personalkosten durch das Kurzarbeitergeld abgedeckt. Aufgrund der Lockerungen konnten Unternehmen aber wieder Umsätze erzielen. Daher dürfen die mit den Umsätzen verbundenen Personalkosten nun bei der Abrechnung angesetzt werden. Bitte beachten Sie aber, dass Personalkosten nur bedingt angesetzt werden können. Wenn diese Kosten schon durch andere Maßnahmen abgedeckt sind, darf kein Ansatz erfolgen.

Gestundete Zahlungen

Aufgrund der Verbesserungen dürfen Sie Zahlungen für Mieten, Pachten oder Leasingraten nun bei der Abrechnungn berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass diese Zahlungen ansonsten tatsächlich im Förderzeitraum angefallen wären.

Besseres Zuflussprinzip

Bis jetzt mussten alle tatsächlichen Zahlungseingänge berücksichtigt werden, weil der Zeitpunkt der Leistung nicht beachtet wurde. Aber gerade für Handwerks- und Messebauunternehmen war dies problematisch. Daher wurde das Zuflussprinzip verbessert. Jetzt haben Unternehmen die Option bei den Einnahmen auf den Zeitpunkt der Leistung abzustellen.

Hohe einmalige Zahlungseingänge

Um die Einnahmen richtig darzustellen, dürfen Sie große einmalige Zahlungseingänge bei der Ermittlung der Einnahmen anteilig angesetzt werden. Damit wird verhindert, dass die Einnahmen durch solche Einmalzahlungen bei der Abrechnung falsch dargestellt werden. Einmalige Zahlungseingänge müssen sich aber auf ein ganzes, vorangegangenes Jahr beziehen.

Weitere Informationen zur Corona-Soforthilfe

Weitere wichtige Informationen haben wir für Sie in unseren Beiträgen „Corona-Soforthilfe: Informationen zu Nachweisen, Unterlagen und Rückzahlung“ und „Corona-Soforthilfe für Selbständige und kleine Unternehmen“ zusammengestellt. Darüber hinaus empfehlen wir einen Blick auf die Seite des Landes NRW für zusätzliche Detailinformationen rund um die Corona-Soforthilfe und das Rückmeldeverfahren.

Sollten Sie Fragen haben oder sich für unsere Leistungen der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Rechtsberatung interessieren, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

Finanzbuchführung optimieren, Wettbewerbsvorteile ausbauen.

Digitalisierung ist einer der Schlüsselbegriffe unserer Zeit. Digitalisierung steht vor allem für Umbruch und das Infrage stellen von Alt-Bekanntem. Für Unternehmen bedeutet dieser Wandel große Herausforderungen, da die Vielzahl neuer Technologien und Möglichkeiten schier unüberschaubar erscheint.

Unsere Beratung unterstützt Sie dabei, den Überblick zu behalten und die Chancen, die die Digitalisierung bereit hält zu nutzen. Wir glauben, dass eine fundierte und zukunftsgerichtete Digitalisierungsstrategie unseren Mandanten die Möglichkeit eröffnet, ihre bereits bestehenden Wettbewerbsvorteile weiter zu zementieren und damit in Zukunft eine noch bessere Position am Markt einnehmen zu können.

Dies beginnt bei einer digitalisierten Buchführung, die es ermöglicht aktuelle Zahlen in klarer Darstellungsweise zu jeder Zeit abrufen zu können. Sie erhalten so von uns immer die Möglichkeit auf neue Entwicklungen zu reagieren.

DATEV Unternehmen Online

Mit DATEV Unternehmen Online  bieten wir Ihnen die Möglichkeit, Ihre Finanzbuchführung und Lohnbuchführung zu digitalisieren. Dadurch realisieren Sie Vorteile bei der Effizienz der Buchführung. Dies beginnt bereits damit, dass Buchführungsunterlagen nicht mehr physisch zu Ihrem Steuerberater gebracht werden müssen. Zusätzlich bleiben Ihre Unterlagen revisionssicher, GOBD-konform und digital jederzeit für Sie verfügbar. Umfangreiche papierhafte Ablagesysteme gehören damit der Vergangenheit an. Durch verschlüsselte Kommunikationswege erhalten Sie aktuellste betriebswirtschaftliche Auswertungen zu jeder Zeit schnell, sicher und vollkommen papierlos.

Die Verankerung der Belege in der Finanzbuchführung und Lohnbuchführung bewirkt, dass Sie Entwicklungen im Unternehmen bis auf die Ebene eines einzelnen Beleges nachvollziehen können. So behalten Sie jederzeit den Überblick und damit auch die Kontrolle über betriebliche Ausgaben. Unsere digitalen Angebote bieten außerdem Schnittstellen für viele branchenspezifische Software-Angebote. Damit werden umständliche Umstellungsprozesse vermieden.

Folgende Tools stellen eine sinnvolle Ergänzung von DATEV Unternehmen Online dar und führen zu mehr Effizienz bei der Unternehmenssteuerung.

Upload Mail

Das Software-Tool „Upload Mail” bietet Ihnen die Möglichkeit Eingangsrechnungen ohne papierhafte Zwischenablage und manuelles Scannen direkt zu Unternehmen Online hochzuladen. Dazu werden eine Zieladresse und eine oder mehrere Trägeradressen definiert. Anhänge von Mails dieser Adressen werden direkt in das revisionssichere Dokumentenmanagementsystem von Unternehmen Online hochgeladen. Ihr Vorteil? Durch die Umstellung des Rechnungseingangs auf ein digitales Verfahren reduzieren Sie manuellen Belegverarbeitungsaufwand, erhöhen die Effizienz in der Buchführung und sparen so Kosten.

Upload Mobil

Neben „Upload Mail“ gibt es eine weitere Möglichkeit, den papierhaften Beleganfall zu reduzieren und die Effizienz in der Buchführung zu erhöhen. „Upload Mobil“ ermöglicht Ihnen, Belege von unterwegs aus zu Unternehmen Online hochzuladen. Dazu laden Sie einfach die zugehörige App auf Ihr Handy herunter. Nachdem Sie sich erfolgreich registriert haben, werden von Ihnen gescannte Belege sicher verschlüsselt zu Unternehmen Online hochgeladen und revisionssicher archiviert. Gerade wenn es um kleinere betriebliche Ausgaben geht (bspw. Tankquittungen oder Parkscheine), ist die Möglichkeit des einfachen, schnellen und sicheren Uploads der Dokumente eine praktische Alternative zur Sammlung und zum nachträglichen Upload dieser doch meist sehr unhandlichen Belege. Die Nutzung von Upload Mobil ist mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden.

Smart Login

Ein Werkzeug, dass Ihnen den Zugang zu DATEV Anwendungen erleichtert, ist „Smart Login“. Dabei handelt es sich um eine App, die Sie statt der alt-bekannten Smart-Card zur Anmeldung bei allen von Ihnen genutzten DATEV Anwendungen verwenden können. Bei der Anmeldung scannen Sie einfach den angezeigten QR Code ab und melden sich sicher und unkompliziert in der jeweiligen Anwendung an. Die Nutzung des Smart Login ist kostenfrei.

Auftragswesen Online

Zuletzt möchten wir mit „Auftragswesen Online“ noch ein Instrument vorstellen, das den Bereich der Ausgangsrechnungen betrifft. Mittels „Auftragswesen Online“ können Sie GoBD-konform Ausgangsrechnungen erstellen. Dieses Programm ist ein „Must Have“ für alle, die noch nicht GoBD-konform Rechnungen erstellen. Darüber hinaus bietet das Programm die Chance, digitale Angebote für Ihre Kunden zu erstellen und diese unkompliziert in eine Rechnung umzuwandeln. Dabei können Sie das Layout der Angebote bzw. Rechnungen Ihren unternehmensindividuellen Vorstellungen anpassen. Nach erfolgter Rechnungsstellung bietet „Auftragswesen Online“ auch die Möglichkeit zur Abwicklung des Mahnwesens. So behalten Sie Ihre offenen Forderungen stets in Echtzeit im Blick. Da das Instrument browserbasiert ist, benötigen Sie keine zusätzliche Software und können es auch von unterwegs aus verwenden.

Ihre Vorteile

Zusammengefasst helfen wir Ihnen mit unseren Tools und Instrumenten dabei, die Rechnungswesen-Prozesse Ihres Unternehmens zu verbessern. Sie helfen dabei, die Buchführung durch Digitalisierung weiter zu optimieren und zu vereinfachen. Durch weniger physisches Belegaufkommen, weniger Scan-Aufwand und die höhere Effizienz durch die Verfügbarkeit von betriebswirtschaftlichen Steuerungsinstrumenten erleichtern wir den unternehmerischen Arbeitsalltag. So schaffen wir für Sie Freiräume, damit Sie sich noch mehr auf Ihr Kerngeschäft und die Festigung Ihrer Wettbewerbsvorteile konzentrieren können.

Ganz unabhängig von den genannten Instrumenten empfehlen wir Ihnen, den Schritt von papierhaften Eingangsbelegen zu elektronischen Belegen zu machen, um manuellen Aufwand zu minimieren. Sofern Sie bereits elektronische Belege erhalten, können und müssen diese als elektronische Version ins Portal von DATEV Unternehmen online hochgeladen werden. Ein gescannter Ausdruck eines elektronischen Belegs ist nach den Ausführungen der Finanzverwaltung nicht zulässig.

Als Ausblick auf weitere Entwicklungsschritte des Portals von DATEV Unternehmen Online können wir Ihnen mitteilen, dass derzeit auch ein elektronischer Rechnungsfreigabeprozess entwickelt wird. Dieser ist für das 4. Quartal 2020 geplant.

Wir haben Ihr Interesse geweckt? Kontaktieren Sie uns gerne und wir besprechen die notwendigenSchritte für die Umsetzung.

Selbstverständlich beraten wir Sie auch gerne in Bezug auf die Umstellung der internen Prozesse im Rahmen der Digitalisierung.

Fristverlängerung bei elektronischen Kassensystemen

Seit Anfang 2020 gelten neue Vorschriften für die Nutzung von elektronischen Kassensystemen.

Diese beinhalten im Wesentlichen drei Anforderungen, die jeder Unternehmer, der mit einem elektronischen Kassensystem in seiner Firma arbeitet, erfüllen muss.

  1. Neue technische Anforderungen an die elektronischen Aufzeichnungssysteme
  2. Mitteilungspflichten über eingesetzte, neu angeschaffte und außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme
  3. Belegausgabepflichten

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Beitrag „Neue Anforderungen an elektronische Kassensysteme ab 2020 auf einen Blick“.

Bis jetzt galt eine grundsätzliche Nichtbeanstandungsfrist bis zum 30.09.2020. Nach Ablauf dieser Frist verlangt das Bundesfinanzministerium, dass Firmen Ihre Kassensysteme auf manipulationssichere technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) umstellen. Viele Unternehmen haben aber aufgrund der Corona-Pandemie Schwierigkeiten, diese Umstellung innerhalb der Frist zu realisieren.

Die Bundesländer (außer Bremen) haben sich darauf geeinigt, den Unternehmen mehr Zeit für die Realisierung einzuräumen. Die Nichtbeanstandungsfrist wird daher bis zum 31.03.2021 verlängert.

Die Verlängerung setzt voraus, dass

  • die erforderliche Anzahl an TSE beim Kassensystemanbieter bis zum 30.09.2020 nachweislich verbindlich bestellt bzw. in Auftrag gegeben ist
  • der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, aber aktuell nachweislich noch nicht verfügbar ist

Laut Informationen der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen ist kein gesonderter Antrag bei den zuständigen Finanzämtern erforderlich. Weitere Informationen zur Fristverlängerung finden Sie auf der Informationsseite des Landes NRW.

Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, wenn für Sie richtungsweisende Änderungen in Ihrem Unternehmen anstehen. Wir bieten umfassende Beratungsleistungen im Bereich der Digitalisierung und Optimierung von Rechnungswesenprozessen und Möglichkeiten der Unternehmenssteuerung.

Corona-Rettungsschirm für Unternehmen: Das zweite Corona-Steuerhilfegesetz

Die Bundesregierung hat mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Deutschen Wirtschaft und der Bewältigung der Auswirkungen der weltweiten Corona-Pandemie beschlossen.

Damit Sie die Vorteile dieser Maßnahmen optimal für sich nutzen können, haben wir die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.

Die Elektromobilität erhält eine weitergehende Förderung bei  Elektrovollfahrzeugen. Das heißt, dass die Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren Betriebsausgaben nur 25% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung beträgt. Begünstigt sind Fahrzeuge, deren Anschaffungszeitpunkt zwischen dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 liegt. Der Brutto-Listenpreis darf allerdings einen Betrag von 60.000,00 EUR nicht übersteigen.

Zusätzlich zu Elektrovollfahrzeugen werden auch Fahrzeuge mit Brennstoffzellen gefördert.

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens führt der Gesetzgeber eine degressive Abschreibung ein. Diese entspricht dem 2,5-fachen der linearen Abschreibung, höchstens jedoch 25%.

Es gilt zu beachten, dass diese Regelung in Bezug auf Überschusseinkünfte ausscheidet. Bei den Werbungskosten zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit existiert weiterhin nur die lineare Abschreibung. Darüber hinaus gilt die degressive Abschreibung nur für bewegliche Wirtschaftsgüter und nicht für immaterielle oder unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

Die degressive Abschreibung wird für bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens gewährt, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft oder hergestellt werden. Sofern die lineare Abschreibung im Laufe der Zeit günstiger als die degressive Abschreibung ist, kann auf die lineare Abschreibung gewechselt werden.

Die bislang stark begrenzte einkommensteuerliche Verlustrücktragsmöglichkeit wurde deutlich erhöht. Nunmehr beträgt die Höchstgrenze 5,0 Mio. EUR bei Einzelveranlagung und 10,0 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung. Vorher waren es nur 1,0 Mio. EUR bzw. 2,0 Mio. EUR. Im Zusammenhang mit dieser Regelung ist darüber hinaus die Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 möglich. Auf Antrag wird der für die Bemessung der Vorauszahlungen herangezogene Gesamtbetrag der Einkünfte pauschal um 30% reduziert. Dies ersetzt den pauschalierten Verlustrücktrag von 15%.

Die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb wird statt des bisher 3,8-fachen des Gewerbesteuer-Messbetrags nun auf das 4,0-fache erhöht. Der Höchstbetrag der Ermäßigung beläuft sich auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer. Da es keinen gewerbesteuerlichen Verlustrücktrag gibt, ist im Einzelfall eine Beratung über die optimale Gestaltung der Nutzung des einkommensteuerlichen Verlustrücktrags sinnvoll.

Zuletzt wird die Investitionsfrist  für gebildete Investitionsabzugsbeträge, die im Jahr 2020 für begünstigt Investitionen genutzt werden müssen, um ein Jahr verlängert. Ursächlich hierfür ist, dass viele Unternehmen aufgrund der gegenwärtigen Lage keinen Investitionen tätigen können und sich mit negativen steuerlichen Konsequenzen konfrontiert sehen würden, da die aus der unterlassenen Investition resultierenden Steuernachforderungen eine weitere Belastung für die Unternehmen darstellen.

Überbrückungshilfe-Programm für den Mittelstand

Im Zuge der Corona-Pandemie und der damit einhergehenenden Auswirkungen auf die Deutsche Wirtschaft, hat die Bundesregierung weitere umfangreiche Maßnahmen beschlossen, um Unternehmen in Deutschland zu unterstützen.

Ein Teil dieser Maßnahmen ist die Überbrückungshilfe. Diese schließt sich an die Corona-Soforthilfe an. Sie soll Unternehmen, die von der Corona-Pandemie betroffen sind, weitere Hilfsgelder zu Verfügung stellen. Im Folgenden haben wir Ihnen die wichtigsten Punkte aus dem Eckpunkte-Papier der Bundesregierung zusammengestellt.

Das Überbrückungshilfe-Programm verfolgt das Ziel der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen. Im Mittelpunkt stehen die durch Schließungen und Auflagen betroffenen Unternehmen. Diese haben häufig erhebliche Umsatzausfälle erlitten.

Fördervoraussetzungen

Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche, Solo-Selbständige und Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb.

Eine wichtige Voraussetzung für die Antragsberechtigung ist die Einstellung der Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen. Dieser Umstand wird angenommen, wenn das Unternehmen in den Monaten April und Mai 2020 einen Umsatz realisiert hat, der kombiniert mindestens 60% unter dem Umsatz der Vorjahresmonate liegt. Bei Unternehmen, die im Jahre 2019 nach April gegründet wurden, werden die Monate November und Dezember als Maßstab herangezogen.

Darüber hinaus gilt, wie auch schon für das Corona-Soforthilfe-Programm, dass sich das antragsstellende Unternehmen zum 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben darf.

Außerdem antragsberechtigt sind gemeinnützige Unternehmen und Organisationen. Bei diesen wird statt der Umsätze auf die Einnahmen abgestellt. Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Föderfähige Fixkosten

Das Überbrückungshilfe-Programm fördert fortlaufende, im Förderzeitaum (Juni bis August 2020) vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte Fixkosten. Diese dürfen nicht einseitig änderbar sein. Zu den förderfähigen Fixkosten zählen insbesondere:

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten des Unternehmens. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
  2. Zinsaufwendungen für Darlehen und Kredite
  3. Finanzierungskostenanteile von Leasingraten
  4. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen
  5. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  6. Grundsteuern
  7. Betriebliche Lizenzgebühren
  8. Versicherungen, Abbonements und andere feste Ausgaben
  9. Kosten für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die im Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe anfallen
  10. Kosten für Auszubildende
  11. Personalaufwendungen im Förderzeitraum

Bei den Personalaufwendungen muss beachtet werden, dass diese mit 10% der Fixkosten der Punkte 1 bis 10 pauschal gefördert werden. Einbezogen werden nur Personalaufwendungen, die nicht vom Kurzarbeitergeld betroffen sind.

Zuletzt trägt die Überbrückungshilfe den besonderen Umständen von Reisebüros Rechung. Diese können Provisionen, die aufgrund von Stornierungen infolge der Corona-Pandemie an die Veranstalter zurückgezahlt werden mussten, als Fixkosten ansetzen.

Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung aus der Überbrückungshilfe beträgt maximal 150.000,00 EUR und wird analog zur Corona-Soforthilfe gestaffelt. Die Förderstaffel stellt sich wie folgt dar:

  • Unternehmen mit bis zu fünf Mitarbeitern erhalten maximal 9.000,00 EUR
  • Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern erhalten maximal 15.000,00 EUR
  • Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern erhalten maximal 150.000,00 EUR

Die Anzahl der Mitarbeiter wird in Vollzeitäquivalenten gemessen. Außerdem ist zu beachten, dass sich die Förderhöhe nach der Höhe des Umsatzausfalls richtet. Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzausfall
  • 50% der Fixkosten bei Umsatzausfall zwischen 50% und 70%
  • 40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40% und 50%

im Fördermonat, jeweils für die Monate Juni, Juli und August 2020, im Vergleich zum Vorjahresmonat. Ergibt sich beispielsweise aus der Kombination mit anderen Förderprogrammen eine Überkompensation, so ist diese zurückzuzahlen.

Ausnahmen

Eine Überschreitung dieser Grenzen ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die errechnete Überbrückungshilfe auf Basis der förderfähigen Fixkosten mindestens doppelt so hoch läge wie der maximal Erstattungsbetrag.

Die Überbrückungshilfe ist unter den vorstehenden Voraussetzungen steuerbar und daher im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

Antragsprozess

Antragssteller müssen beachten, dass Anträge in einem zweistufigen Verfahren gestellt werden. In der ersten Stufe werden die erstattungsfähigen Fixkosten in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer glaubhaft gemacht. In einem zweiten Schritt müssen diese Kosten belegt werden.

Der Umsatzeinbruch muss bei Antragsstellung für April und Mai 2020 abgeschätzt werden und darüber hinaus um eine Prognose für den Förderzeitraum ergänzt werden. Die Fixkosten, die erstattet werden sollen, werden ebenso abgeschätzt. Bei Vorliegen der tatsächlichen Zahlen wird dann im zweiten Schritt überprüft, ob die Förderhöhe korrekt ist oder gegebenenfalls zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen sind.

Die Überbrückungshilfe der Bundesregierung beinhaltet wie auch schon bei der Corona-Soforthilfe keinen Zuschuss zum entgangenen Unternehmerlohn. Das Land NRW gewäht daher in Ergänzung zur Überbrückungshilfe eine Pauschale für Lebenshaltungskosten von 1.000,00 EUR pro Monat über einen Zeitraum von drei Monaten. Dieser gilt für Solo-Selbständige und Personengesellschaften. Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe finden Sie in der FAQ-Liste der Bundesregierung.

Update vom 25. August 2020

Mit Beschluss des Koalitionsausschusses vom 25. August 2020 wird die Laufzeit des Überbrückungshilfe-Programms für kleine und mittelständische Betriebe bis zum 31.12.2020 verlängert. Einzelheiten zur Verlängerung der Überbrückungshilfe und weiterer Maßnahmen finden Sie hier.

Sie haben Fragen zur Überbrückungshilfe oder interessieren Sie sich für eine Beantragung? Kontaktieren Sie uns und lernen Sie uns und unsere Services der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Rechtsberatung kennen.