Umsatzsteuer – Fernverkaufsregelung gem. § 3c UStG ab 01.07.2021

Die bisherigen umsatzsteuerlichen Regelungen zum Versandhandel werden mit Wirkung zum 1. Juli 2021 geändert und in „Fernverkauf“ umbenannt.

Voraussetzungen für den Fernverkauf:

  • Lieferung an „Nichtunternehmer“ (B2C-Bereich)
  • Beförderung oder Versendung durch Lieferanten veranlasst
  • Lieferung grenzüberschreitend innerhalb der EU oder aus dem Drittland in einen Mitgliedstaat
  • Überschreitung einer Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 Euro pro Jahr oder Verzicht auf die Anwendung der Lieferschwellenregelung

Besonderheiten bei Lieferungen aus dem Drittland:

  • Die oben genannte Geringfügigkeitsschwelle gilt nicht
  • Der Liefergegenstand muss zuvor in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt worden sein, als dem in dem die Beförderung oder Versendung endet

oder

  • der Liefergegenstand muss in dem Mitgliedstaat eingeführt worden sein, in dem die Beförderung oder Versendung endet und die Steuer wurde im besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG erklärt

Neue gesetzliche Regelung:

Gem. § 3c Abs. 1 UStG gilt als Ort der Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs, der Ort an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet (Bestimmungslandprinzip).

Die zurzeit noch gültigen länderspezifischen Lieferschwellen zwischen 35.000 Euro und 100.000 Euro werden zum 01. Juli 2021 entfallen und durch die EU-einheitliche Geringfügigkeitsschwelle in Höhe von 10.000 Euro pro Jahr ersetzt. Die neue Geringfügigkeitsschwelle gilt insgesamt für alle Lieferungen aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet aller anderen Mitgliedstaaten. Eine beschränkte Betrachtung nur eines Mitgliedstaates entfällt. Wird die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, kann der Leistende seine entsprechenden Umsätze dort besteuern, wo die Lieferung beginnt (Ursprungslandprinzip).

Ein auch nur geringfügiges Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze löst somit grundsätzlich eine Registrierungspflicht in jedem Mitgliedstaat aus, in den Ware geliefert wird. Um die daraus entstehende Vielzahl von Registrierungspflichten zu vereinfachen, wurde das neue One-Stop-Shop-Verfahren eingeführt. Durch dieses Verfahren soll in bestimmten Fällen die Registrierung im EU-Ausland vermieden werden. Für Unternehmer wird damit ab dem 01. Juli 2021 die Möglichkeit eröffnet, die anfallende ausländische Umsatzsteuer über das deutsche Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und abzuführen, anstatt sich in jedem einzelnen Mitgliedstaat aufwendig registrieren zu lassen.

Unternehmer die Lieferungen gem. § 3c Abs. 1 UStG ausführen sind gem. § 14a Abs. 2 S. 1 UStG zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass der Umsatz zutreffend besteuert wird. Soweit der Unternehmer jedoch an dem One-Stop-Shop-Verfahren teilnimmt, kann er gem. § 14a Abs. 2 S. 2 UStG auf die Erteilung einer Rechnung verzichten. Hier empfiehlt sich für die Praxis, dass lediglich ein Beleg ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis statt einer Rechnung ausgestellt wird. Bei Ausstellung einer Rechnung müsste das jeweilige Recht des Bestimmungslandes angewendet werden.

Sie haben Fragen zu den neuen umsatzsteuerlichen Regelungen? Unsere Berater helfen gerne bei der Klärung offener Fragen. Die obigen Ausführungen betreffen den aktuellen Stand des Entwurfs des BMF-Schreibens, weshalb sich noch Änderungen bis zur endgültigen Regelung ergeben können.

Neue Ausbildungsplätze bei LADM

Wir suchen Verstärkung

Wir sind auf der Suche nach neuen Kolleginnen und Kollegen, die Teil unseres interdisziplinären Teams sein und sich beruflich weiterentwickeln wollen.

Finden Sie Ihren Weg zu uns in ein engagiertes, modernes Team von Entscheidungsträgern und arbeiten Sie mit uns an unserem Ziel die bestmögliche Beratung für unseren Mandanten zu erreichen. 

 

Auszubildende/r zum/r Steuerfachangestellten (m/w/d)

Auszubildende/r zum/r Kauffrau / -mann für Büromanagement (m/w/d)

Zum 01. August 2021 bieten wir die oben genannten Ausbildungsplätze für unsere Niederlassung in Uedem an.

Ihr Profil:

Sie haben Interesse an einer Ausbildung in einem Beruf mit guten Entwicklungs- und Aufstiegschancen. Neben Engagement, Interesse und Freude am Umgang mit Menschen bringen Sie einen Abschluss der Höheren Handelsschule, Fachhochschulreife oder die allgemeine Hochschulreife mit. 

Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

Den Kernbereich der Digitalisierung bilden die Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware. Diese Wirtschaftsgüter unterliegen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zugrunde zu legen ist, wurde für diese Wirtschaftsgüter allerdings seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft und bedarf deshalb einer Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse.

Für die nach § 7 Absatz 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer kann für die in Rz. 2 ff. aufgeführten materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie die in Rz. 5 näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.

Die bisher in der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter enthaltene Nutzungsdauer für Computer wird entsprechend von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt. Diese Anwendung gilt ab dem 01.01.2021.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Schreiben der Finanzverwaltung.

Verlängerung beim Ordnungsgeldverfahren

Das Bundesamt für Justiz hat eine weitere Verlängerung bei der Einleitung von Ordnungsgeldverfahren beschlossen. Unternehmen, die ihre Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Stichtag 31.12.2019 bis jetzt noch nicht offengelegt haben, müssen damit erst nach den Osterfeiertagen mit der Einleitung eines Ordnungsgeldverfahren rechnen. Dies gilt auch für Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen im ersten Quartal 2021 abläuft. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Betei­ligten angemessen be­rücksichtigt werden.

UPDATE zur Überbrückungshilfe III

Weitere Verbesserung der Überbrückungshilfe III

Die Bundesregierung hat weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Corona-Förderprogramme beschlossen. Konkret wurde die Überbrückungshilfe III weiter verbessert. Die maximale Fördersumme wurde auf bis 1,5 Millionen Euro pro Monat angehoben. Die Rahmenbedingungen des europäischen Beihilferechts sind weiter zu beachten und werden derzeit noch abgestimmt.

Die wichtigsten Punkte im Überblick

Kriterien für die Antragsberechtigung

Alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung in Anspruch nehmen. Die Differenzierung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter und indirekter Betroffenheit fällt weg.

Erweiterung der Förderhöhe

Die Förderhöchstgrenze wird angehoben. Bisher waren maximal 200.000,00 Euro bzw. 500.000,00 pro Monat vorgesehen. Nach den neuen Vorgaben der Überbrückungshilfe III sind bis zu 1,5 Millionen Euro pro Monat möglich. Auch hier ist das europäische Beihilferecht zu beachten. Die Fördermonate sind die Monate November 2020 bis Juni 2021.

Abschlagszahlungen

Abschlagszahlungen, die bereits aus der November- und Dezemberhilfe bekannt sind, gibt es auch bei der Überbrückungshilfe. Alle Unternehmen werden Abschlagszahlungen von bis zu 100.000,00 Euro erhalten können. Bisher waren diese auf 50.000,00 Euro begrenzt. Außerdem waren Abschlagszahlungen nur für Unternehmen möglich, die von den Schließungen betroffen waren.

Anerkennung weiterer Kostenpositionen

  • Einzelhändler können Wertverluste von unverkäuflicher und saisonaler Ware als erstattungsfähige Fixkosten angeben
  • Investitionen in bauliche Modernisierungen und die Umsetzung von Hygienekonzepten werden anerkannt
  • Auch Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung des Unternehmens können geltend gemacht werden, wie z. B. bei Investitionen für den Aufbau oder den Ausbau eines Online-Shops

Wer ist antragsberechtigt?

Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat des Jahres 2019 erlitten haben, dürfen Anträge stellen.

Die Überbrückungshilfe III kann für den entsprechenden Monat beantragt werden. Die bisherigen Unterscheidung nach „von Schließung betroffen“ bzw. „von Schließung nicht betroffen“ entfällt.

Wie viel wird erstattet?

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich unverändert am Umsatzrückgang des Fördermonats im Vergleich zum jeweiligen Monat des Jahres 2019.

  • Umsatzrückgang 30 % bis 50 % —> 40 % Erstattung der förderfähigen Fixkosten
  • Umsatzrückgang 50 % bis 70 % —> 60 % Erstattung der förderfähigen Fixkosten
  • Umsatzrückgang von >70 % —> 90 % Erstattung der förderfähigen Fixkosten

Muss ich Verluste nachweisen?

Ob Verluste nachgewiesen werden müssen, hängt davon ab, welche beihilferechtliche Regelung für die Überbrückungshilfe III greift. Antragssteller können wählen, ob die Überbrückungshilfe III unter die Bundesregelung Fixkostenbeihilfe oder die Kleinbeihilfenregelung und die De-minimis-Verordnung fallen sollen.

Wählen Unternehmen die Bundesregelung Fixkostenbeihilfe, müssen Verluste aufgrund des europäischen Beihilferechts nachgewiesen werden. Eine Förderung ist dann je nach Unternehmensgröße zwischen 70 % und 90 % der ungedeckten Fixkosten möglich.

Das Unternehmen darf alternativ die Kleinbeihilfenregelung und die De-minimis-Verordnung wählen. Zuschüsse bis zu einem Gesamtbetrag von 1,0 Millionen Euro darf das Unternehmen dann ohne den Nachweis von Verlusten in Anspruch nehmen.

Bereits erhaltene Beihilfen aus anderen Förderprogrammen werden auf diese Maximalbeträge angerechnet.

Welche Unterstützung bekommen Soloselbständige?

Soloselbständige können über die Überbrückungshilfe die „Neustarthilfe“ beantragen. Dabei handelt es sich um eine einmalige „Betriebskostenpauschale“. Diese wird von bisher 5.000,00 Euro auf 7.500,00 Euro angehoben.

Die „Neustarthilfe“ berechnet sich anhand des Jahresumsatzes 2019. Von dieser Größe sind dann 50 %, maximal 7.500,00 Euro, förderfähig.

Wenn Sie Interesse an der Überbrückungshilfe III haben, zögern Sie nicht unser Team zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne bei der Aufbereitung der Zahlen und der Prüfung Ihrer individuellen Antragsvoraussetzungen auch unter beihilferechtlichen Aspekten.

Drohende „Hochzeitsrabatte“ – Besteht eine Pflicht zur Bildung von Rückstellungen?

Im Frühjahr 2020 hat der russische Investor SCP Group die gesamten 276 Standorte der SB-Warenhauskette Real vom Großhändler Metro gekauft und möchte die Märkte nun unter den Konkurrenten weiterverkaufen. Interesse an den Märkten hatten insbesondere die SB-Markt-Kette Kaufland (Schwarz-Gruppe), die Globus-Gruppe und die EDEKA-Gruppe.

Laut zahlreicher Presseberichte hat das Bundeskartellamt den Verkauf der ehemaligen Real-Märkte an Kaufland und die Globus-Gruppe bereits genehmigt. Der Verkauf an die EDEKA-Gruppe wird derzeit seitens des Bundeskartellamtes noch geprüft. Angesichts der geplanten Übernahmen stehen die Lieferanten der Einzelhändler vor der Frage, ob sog. „Hochzeitsrabatte“ im Rahmen der Fusionen anfallen könnten.

Nach Vollzug des Unternehmenskaufs werden typischerweise die Einkaufskonditionen bei vergleichbaren Produkten und Produktgruppen abgeglichen. Ergibt der Abgleich, dass einer der beiden nun zusammengeführten Unternehmensbereiche in der Vergangenheit bessere Bedingungen ausgehandelt hatte, wird das nun fusionierte Unternehmen eine Verbesserung der Kondition anstreben. Im Zuge der Verhandlungen werden üblicherweise auch die sog. „Hochzeitsrabatte“ diskutiert, da die Lieferanten von zusammengefassten Liefermengen, bessere Bonität etc. profitieren können.

Im Handels- und Steuerrecht stellt sich die Frage, ob für drohende „Hochzeitsrabatte“ eine Notwendigkeit zur Bildung von Rückstellungen besteht. Im Falle der drohenden „Hochzeitsrabatte“ wäre die Anforderung an Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gem. § 249 Abs. 1 HGB zu prüfen. Für Verbindlichkeitsrückstellungen müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • Bestehen einer Außenverpflichtung ggü. eines Dritten
  • Rechtliche oder wirtschaftliche Verursachung im abgelaufenen Geschäftsjahr
  • Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme

(1) Bestehen einer Außenverpflichtung ggü. eines Dritten

Eine Rückstellung ist bereits zu bilden, wenn die Verpflichtung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nicht ausgeschlossen werden kann. Hierbei müssen aber stichhaltige Gründe für eine Verpflichtung sprechen. Ein Anhaltspunkt kann sein, ob ein potenzieller Erwerber des Unternehmens die mögliche Verpflichtung bei der Kaufpreisfindung mit berücksichtigen würde. Denkbar ist im Falle der geplanten Übernahmen eine faktische Verpflichtung zwischen den Lieferanten und dem fusionierten Unternehmen. Die Lieferanten könnten sich faktisch nicht aus wirtschaftlichen Erwägungen entziehen, da diesen ansonsten erhebliche Nachteile bis hin zur Auslistung drohen könnten.

(2) Rechtliche oder wirtschaftliche Verursachung im abgelaufenen Geschäftsjahr

Grundsätzlich ist bezüglich des Zeitpunkts der Verursachung unter Vorsichtsgesichtspunkten auf den früheren Zeitpunkt von rechtlicher Begründung oder wirtschaftlicher Verursachung abzustellen. In den meisten Fällen ist das Kriterium der wirtschaftlichen Verursachung von hoher Relevanz. Der BFH bejaht eine wirtschaftliche Verursachung in ständiger Rechtsprechung üblicherweise nur, wenn alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale für die Entstehung der Verpflichtung zum Abschlussstichtag bereits erfüllt sind und das rechtliche Entstehen nur noch von wirtschaftlichen unwesentlichen Tatbestandsmerkmalen abhängt.

(3) Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme

Mit der Inanspruchnahme aus der Verpflichtung durch den Gläubiger muss ernsthaft zu rechnen sein. Gerade bei diesem Kriterium ist die Prüfung von ähnlich gelagerten Fällen aus der Vergangenheit unerlässlich und stellt einen großen Faktor zur stichhaltigen Beurteilung dar. Die bisherigen Erfahrungen im Lebensmitteleinzelhandel lassen grundsätzlich eine Forderung nach „Hochzeitsrabatten“ erwarten. Beispielhaft lässt sich hier die Übernahme der Plusmärkte von Tengelmann durch EDEKA im Jahr 2008 nennen. In dem genannten Sachverhalt wurde die Forderung nach den „Hochzeitsrabatten“ seitens des Bundeskartellamts und BGH jedoch als wettbewerbswidrig beurteilt. Gemäß BGH sei es missbräuchlich, die Anpassung der EDEKA-Konditionen an einzelne, günstigere Konditionsbestandteile von Plus zu fordern, ohne das Gesamtpaket zu berücksichtigen. Es ist aber nicht auszuschließen oder sogar als wahrscheinlich anzusehen, dass Kaufland, die EDEKA-Gruppe und/oder die Globus-Gruppe im Falle der Real-Märkte eine „kreative“ Begründung für eine Art von „Hochzeitsrabatten“ fordern werden.

Sollte die Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für die sog. „Hochzeitsrabatte“ erfüllt sein, ist noch die Fragestellung der Rückstellungshöhe zu klären. Sofern Sie sich in Ihrem konkreten Einzelfall unsicher sind, ob und in welcher Höhe eine Rückstellung zu bilden ist, kommen Sie auf uns zu – die Kolleginnen und Kollegen unseres Teams helfen Ihnen gerne weiter!

Julia Behr wird zur Wirtschaftsprüferin bestellt

Die Kolleginnen und Kollegen von LADM gratulieren Julia Behr zur Bestellung als Wirtschaftsprüferin. Nach einem ca. einjährigen Lehrgang hat Frau Behr die schriftlichen und mündlichen Prüfungen erfolgreich bestanden und wird das Team der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung weiter verstärken.

Um den Titel der Wirtschaftsprüferin zu erlangen, ist ein Examen, bestehend aus schriftlichen und mündlichen Prüfungen, vor einer unabhängigen Prüfungskommission abzulegen. Neben den Themen aus der Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung werden auch intensive Kenntnisse in den Gebieten Betries- und Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht verlangt. Die hohen fachlichen und persönlichen Anforderungen werden in einem Zulassungs- und einem Prüfungsverfahren vorausgesetzt.

Zu den Tätigkeitsbereichen von Frau Behr gehören unter anderem die Durchführung von gesetzlichen und freiwilligen Jahres- und Konzernabschlussprüfungen und die Erstellung derselbigen. Darüber hinaus steht sie unseren Mandanten mit betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Beratung zur Seite und führt beispielsweise im Rahmen von Unternehmenstransaktionen Due Diligence Prüfungen und Unternehmensbewertungen durch.

Überbrückungshilfe – verbessert, erweitert und aufgestockt

Allgemeines zur Überbrückungshilfe III

Mit der Überbrückungshilfe III wird Unternehmen auch im Jahr 2021 eine Möglichkeit geboten den Herausforderungen der Corona-Pandemie erwachsen sind zu begegnen. In diesem Zuge wurden Änderungen im Vergleich zu Überbrückungshilfe II vorgenommen. Damit Sie den Überblick behalten haben wir die zentralen Punkte zusammengefasst. So können Sie beurteilen, ob Ihr Unternehmen für die neuen Hilfen in Frage kommt.

Die Überbrückungshilfe III hat einen höheren maximalen Förderbetrag für alle Unternehmen von 200.000,00 EUR. Für Unternehmen, die direkt oder indirekt von staatlichen Schließungen betroffen sind beläuft sich dieser Betrag sogar auf 500.000,00 EUR.

Wer ist antragsberechtigt?

Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der freien Berufen können Anträge stellen. Dafür darf Ihr Jahresumsatz im Jahr 2020 nicht über 500,0 Mio. EUR gelegen haben. Für den Programmzeitraum Januar bis Ende Juni 2021 können Anträge auf Überbrückungshilfe III gestellt werden, wenn sie:

im Jahr 2020

  • im Zeitraum von April bis Dezember 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten Umsatzrückgänge von mindestens 50,0% aufweisen oder im gesamten Zeitraum im Durchschnitt mindestens 30,0% der Umsätze ausgefallen sind. Die Vergleichsbasis stellt der entsprechende Zeitraum im Jahr 2019 dar. In diesem Fall erhalten die Unternehmen einen Zuschuss zu den Fixkosten in allen Monaten Januar bis Juni 2021 und rückwirkend auch für Dezember 2020. Diese Regelung steht allen Unternehmen aller Branchen offen.
  • oder im Zeitraum November und Dezember 2020 Umsatzrückgänge von mindestens 40,0% aufweisen, aber nicht direkt oder indirekt von den bundesweiten Schließungen betroffen waren. In diesem Fall erhalten die Unternehmen einen Zuschuss für die Monate November und Dezember. Es ist zu beachten, dass dies für Unternehmen gilt, die NICHT direkt oder indirekt von den Schließungsmaßnahmen der Bundesregierung betroffen waren.
  • oder im Dezember 2020 direkt oder indirekt von den Schließungsmaßnahmen auf Bundesebene betroffen waren und einen Umsatzrückgang von mindestens 30,0% aufweisen. Unternehmen, die zu dieser Gruppe zählen, sind vor allem aus dem Bereich des Einzelhandels, Massagepraxen und Tattoo-Studios, sowie Friseursalons, Kosmetikstudios und weitere Dienstleistungsbetriebe aus der Branche der Körperpflege.

im Jahr 2021

  • in einem Monat von Januar bis Juni mit bundesweiten Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind und Umsatzrückgänge von mindestens 30,0% aufweisen. In diesem Fall erhalten Sie für jeden Monat mit bundesweiten Schließungen einen Fixkostenzuschuss. Diese Regelung steht Unternehmen aller Branchen offen, die direkt oder indirekt von den Schließungsmaßnahmen betroffen sind.
  • oder in 2021 in einem Monat zwischen Januar und Juni mit bundesweiten Schließungen Umsatzeinbrüche von mindestens 40,0% verzeichnen, aber nicht direkt oder indirekt von Schließungen betroffen sind. In diesem Fall erhalten diese Unternehmen einen Fixkostenzuschuss für jeden Schließungsmonat.

Wie viel wird erstattet?

Für alle Varianten gilt, dass Zuschüsse zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten abhängig von der Höhe des Umsatzrückgangs im Vergleich zum jeweiligen Monat des Jahres 2019 gewährt werden.

  • bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70,0% werden bis zu 90,0% der monatlichen Fixkosten erstattet
  • bei einem Umsatzeinbruch von 50,0% bis 70,0% werden bis zu 60,0% der monatlichen Fixkosten erstattet
  • bei einem Umsatzeinbruch von 30,0% bis 50,0% werden bis zu 40,0% der monatlichen Fixkosten erstattet

Soloselbständige können alternativ zur Fixkostenerstattung eine einmalige Betriebskostenpauschale, die sogenannte „Neustarthilfe“ beantragen. Diese beträgt 25,0% des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021. Die „Neustarthilfe“ ist auf einen Höchstbetrag von 5.000,00 EUR begrenzt.

Was wird erstattet?

Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen insbesondere:

  • Mieten und Pachten,
  • Finanzierungskosten,
  • Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50,0%,
  • bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen für die Umsetzung von Hygienekonzepten bis zu 20.000,00 EUR,
  • Marketing- und Werbekosten

Beihilferechtliche Begrenzungen

Die Überbrückungshilfe III wird voraussichtlich wie die Überbrückungshilfe II der so genannten “Bundesregelung Fixkostenhilfe” unterliegen, die auf EU-Vorgaben basiert.
Danach sind die Fixkostenhilfen auf maximal 90 % der ungedeckten Fixkosten seit 01.03.2020 begrenzt. Vereinfacht ausgedrückt, wird die Überbrückungshilfe III auf maximal 90 % der (ggf. monatsweise addierten) handels- bzw. steuerrechtlichen Verluste begrenzt.

Wie erfolgt die Antragsstellung?

Die Antragsstellung erfolgt wie bei den bisherigen Förderprogrammen auch über „prüfende Dritte“ ( d. h. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte). Soloselbständige, die Antrag auf Neustarthilfe stellen möchten, können diese direkt beantragen.

Die Antragsstellung über das bereits bekannte Online-Portal für die Überbrückungshilfe wird aktuell vorbereitet. Um die zügige Auszahlung an die Unternehmen sicherzustellen, wird es die Möglichkeit von Abschlagszahlungen geben.

Bitte beachten Sie, dass sich noch Änderungen ergeben können, weil das Antragsverfahren aktuell noch nicht endgültig feststeht. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie Überbrückungshilfe III beantragen möchten. Wir unterstützen Sie bei der Aufbereitung der notwendigen Zahlen und Unterlagen und übernehmen für Sie die Antragsstellung. Unser Team steht für alle Fragen der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Rechtsberatung jederzeit für Sie zu Verfügung.

Weitere Informationen zu Überbrückungshilfe III finden Sie auf der Seite des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundes.

Mehr Zeit bei der Abgabe von Steuererklärungen und der Offenlegung von Jahresabschlüssen

Im Zuge der Corona-Pandemie wurden für die Abgabe von Steuererklärungen und für die Erfüllungen der Publizitätspflichten weitere Erleichterungen in Form von Fristverlängerungen beschlossen. Wir haben das Wichtigste für Sie zusammengefasst.

Abgabefristen für Steuererklärungen 2019

Die Abgabefristen für Steuererklärungen des Veranlagungszeitraums 2019 wurden verlängert. Wichtig ist, dass diese Erklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden. In diesen Fällen wird die Frist bis zum 31. März 2021 verlängert. Diesem Vorgehen haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bereits zugestimmt.

Möglicherweise werden diese Abgabefristen noch weiter verlängert. Die Bundesregierung hat Ende vergangener Woche bekanntgegeben, dass sie die gesetzlichen Abgabefristen für die Jahressteuererklärungen 2019 bis zum 31. August 2021 verlängern will. Dies hatten die Berufsorganisationen aufgrund der hohen Arbeitsbelastung in den Steuerberaterkanzleien angesichts der Abwicklung der Corona-Hilfsprogramme gefordert. Die Verlängerung soll nach Aussagen von Koalitionspolitikern im „nächsten Steuergesetz“ geregelt werden.

Möglichkeiten für Stundungen ebenfalls verlängert

Außerdem werden nach der Mitteilung des BMF am 4. Dezember 2020 auch Stundungsmöglichkeiten verlängert. Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt bis zum 31.3.2021 einen Antrag auf Stundung stellen. Die Stundungen laufen dann laut Ministerium längstens bis zum 30.6.2021. Damit würden bis Ende Dezember befristete Regelungen verlängert.

Offenlegung der Jahresabschlüsse 2019

In Sachen Fristverlängerungen für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2019 von kleinen und mittleren Kapitalgesellschaften hat das Bundesamt für Justiz Folgendes bekanntgegeben: „Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2019 am 31.12.2020 endet, vor dem 01.03.2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.“

Wir helfen Ihnen gerne

Die dargestellten Neuerungen bieten Unternehmen weitere Möglichkeiten, die negativen Konsequenzen der Corona-Pandemie abzumildern. Sie haben Fragen zu den dargestellten Maßnahmen? Unser Team steht mit individuellen Lösungen für Sie zur Verfügung.

Stärkere Mieterrechte im Zuge der COVID-19-Pandemie

Hintergrund

Das LG München hat mit Urteil vom 22.09.2020 als bislang erstes deutsches Gericht eine Mietminderung aufgrund des staatlich angeordneten „Lock-Downs“ infolge der COVID-19-Pandemie bejaht. Der Mieter ist Betreiber eines Möbel-Einzelhandelsgeschäfts und hatte sich darauf berufen, dass mit dem staatliche angeordneten „Lock-Down“ ein Mietmangel vorliege, welcher ihn zur Minderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB berechtige.

Damit entscheidet das LG München diese bereits seit Ausbruch der Pandemie und dem ersten „Lock-Down“ Ende März 2020 diskutierten Frage zu Gunsten des beklagten Mieters. Das LG Heidelberg (LG Heidelberg, Urteil vom 30.07.2020, 5 O 66/20) und das LG Frankfurt a. M. (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 02.10.2020, 2-15 O 23/20) hatten in vergleichbaren Fällen jeweils zugunsten des klagenden Vermieters entschieden und angenommen, dass der staatlich angeordnete „Lock-Down“ weder einen Mangel der vermieteten Räumlichkeiten darstelle, noch eine Verringerung der Miete aufgrund Unmöglichkeit (§§ 326 Abs. 1, 275 BGB) oder Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) rechtfertige.

Entscheidung des LG München

Bemerkenswert ist, dass die Münchener Richter einen Sachmangel der vermieteten Geschäftsflächen angenommen haben, obwohl der staatlich angeordnete „Lock-Down“ keinen direkten Bezug zu der Mietsache aufweist, sondern flächendeckend angeordnet wurde. Als Mietzweck war im Fall der Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts vorgesehen. An diesen Mietzweck – so das Gericht – müsse sich auch der Vermieter festhalten lassen. Da der Mietzweck infolge der staatlichen Beschränkungen nicht erfüllt werden konnte, sei eine Mietminderung gerechtfertigt.

Der klagende Vermieter hat gegen die Entscheidung Berufung eingelegt, sodass nun abzuwarten bleibt, ob das OLG München den mieterfreundlichen Kurs des LG München bestätigen oder das Urteil aufheben wird. Der BGH ist in seiner Rechtsprechung bislang davon ausgegangen, dass eine Minderung aufgrund öffentlich-rechtlicher Nutzungsbeschränkungen nur in Betracht kommt, wenn diese unmittelbar mit der Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage der Mietsache in Zusammenhang stehen und nicht allein mit persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters (vgl. bspw. BGH, Urteil vom 13.07.2011, XII ZR 189/09). Aus diesem Grund hatten auch das LG Heidelberg und das LG Frankfurt a. M. eine Minderung abgelehnt. Vieles spricht also dafür, dass das OLG München die Entscheidung des LG München aufheben könnte.

Ihre Chance

Die Entscheidung des LG München zeigt, dass es aus Sicht der Mieter durchaus lohnend sein kann, sich auf eine Minderung der Miete zu berufen. Das LG München stellt hierzu insbesondere auf den vertraglichen Mietzweck ab, an welchen sich der Vermieter festhalten lassen müsse. Daneben wird die Beurteilung des Einzelfalls auch davon abhängen, ob sich Anhaltspunkte dafür finden, dass der Vermieter das Verwendungsrisiko des Mieters auch über die Beschaffenheit der Mietsache hinaus übernehmen wollte. Aus der bisherigen Rechtsprechung lassen sich keine pauschalen Schlussfolgerungen ziehen, sondern es ist in jedem Einzelfall der Inhalt des Mietverhältnisses und die darin vorgesehene Risikoverteilung ausschlaggebend.

Sie möchten als Vermieter oder Mieter Ihren rechtlichen Handlungsspielraum in der COVID-19-Pandemie voll erfassen und nutzen? Kommen Sie auf uns zu – die Kolleginnen und Kollegen unseres Teams helfen Ihnen gerne weiter!