Seit Anfang 2020 gelten neue Anforderungen hinsichtlich der Umsetzung der Aufzeichnungspflichten beim Einsatz von elektronischen Kassensystemen. In den letzten Jahren haben wir bereits ausführlich über die Kassensicherungsverordnung berichtet. Mit Wirkung ab dem 01.01.2024 wurde die Verordnung erweitert.
Was ist die Kassensicherungsverordnung?
Die Kassensicherungsverordnung regelt die technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr, um zu gewährleisten, dass Kassenvorgänge lückenlos dokumentiert werden.
Jedes elektronische Kassensystem ist durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulation zu schützen. Die TSE besteht aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV-K), um dem Finanzamt die Daten zu Prüfzwecken zur Verfügung stellen zu können.
Überblick über die wesentlichen Änderungen
- Aufnahme von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern in die Liste der elektronischen Aufzeichnungssysteme
Seit dem 01.01.2024 müssen die EU-Taxameter und Wegstreckenzähler in Kraftfahrzeugen, zum Schutz von Betrugsanfälligkeit ebenfalls mit TSE ausgestattet sein. Betroffen sind insbesondere Taxi- und Mietwagenunternehmen.
Für diese Neuerung gilt allerdings eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.12.2025.
- Erweiterung der Pflichtangaben für Kassenbons
Bisher war es ausreichend entweder die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls auf den Kassenbons auszuweisen. Mittlerweile sind beide Angaben verpflichtend aufzuführen.
Des Weiteren müssen auch der Prüfwert und der von der TSE vergebene fortlaufende Signaturzähler ausgewiesen werden.
Rechtsfolgen nichtordnungsgemäßer Kassenführung
Sollte aufgrund von Abweichungen zu der Kassensicherungsverordnung Zweifel an der Beweiskraft der Buchführung aufkommen, kann die Besteuerungsgrundlage geschätzt werden.
Zusätzlich drohen Geldbußen bis zu 25.000 € und weitere Prüfungen.