Grundsteuerreform – Was ändert sich für Grundstückseigentümer?

Die bisherigen Regelungen

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 entschieden, dass die Grundsteuer ab 2025 nicht mehr nach den bisherigen Einheitswerten erhoben werden darf, weil die Einheitsbewertung für Grundstücke unvereinbar mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetztes ist.

Die neuen Regeln im Überblick

Im Rahmen der Grundsteuerreform wurde daher entschieden, dass ab 2025 für die Grundsteuererhebung neue Grundsteuerwerte (ehem. Einheitswerte) maßgeblich sein werden. Die Neuregelung wird in drei Stufen umgesetzt:

  1. Stufe: Ermittlung des Grundsteuerwertes (zum 01.01.2022)
  2. Stufe: Anwendung der Steuermesszahl und der Berechnung des Grundsteuermessbetrags
  3. Stufe: Anwendung des Hebesatzes der Gemeinde und Berechnung der Gewerbesteuer

Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer

Zur Umsetzung verpflichtet der Gesetzgeber jeden Eigentümer von Grundbesitz in dem Zeitraum vom 01.07.2022 – 31.10.2022 eine Erklärung für die Festsetzung der Grundsteuerwerte abzugeben.

Für die Ermittlung des Grundsteuerwerts haben sich einige Bundesländer auf ein einheitliches Bundesmodell geeinigt, darunter auch Nordrhein-Westfalen. Diese Bundesmodell sieht die Ermittlung des Grundsteuerwerts, je nach Grundstücksart, nach dem Ertragswert- oder dem Sachwertverfahren vor:

Die unterschiedlichen Verfahren

Ertragswert

Der Ertragswert setzt sich aus der Summe des kapitalisierten Reinertrags und dem abgezinsten Bodenwert zusammen, welche wiederum in Abhängigkeit verschiedener Grundstücks- und Gebäudeparameter (u. a. Grundstücksfläche, Baujahr, Wohn- und Nutzungsfläche) ermittelt werden.

Sachwert

Der Sachwert eines Grundstücks ermittelt sich aus dem Wert des Gebäudes zzgl. des Bodenwerts. Für die Ermittlung des Gebäudesachwerts ist zunächst die Zuordnung zu einer Gebäudeart erforderlich (z. B. Bürogebäude, Hotel, Betriebs- und Werkstätte, Lagergebäude). Wie beim Ertragswertverfahren nehmen dann wiederum bestimmte Grundstücks- und Gebäudeparameter Einfluss auf die Wertermittlung (u. a. Grundstücksfläche, Baujahr, Brutto-Grundfläche des Gebäudes).

Sollten Sie Eigentümer eines Grundstücks sein und Unterstützung bei der Erklärung für die Festsetzung der Grundsteuerwerte benötigen kontaktieren Sie uns gerne.

Sollten Sie Fragen zu den neuen Regeln hinsichtlich der Grundsteuer haben, stehen Ihnen unsere Kolleginnen und Kollegen aus der Steuerberatung gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne für ein erstes Gespräch oder einen Beratungstermin. 

 

Corona-Pandemie: Verlängerung von verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen

Stundung im vereinfachten Verfahren

Im Rahmen der Corona-Pandemie wurden bereits verfahrensrechtliche Steuererleichterungen in Form von Möglichkeiten zur zinslosen Stundung ermöglicht. Das BMF hat mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 diese Möglichkeiten verlängert. Steuerpflichtige die nachweislich unmittelbar und erheblich negativ wirtschaftlich durch die Corona-Pandemie betroffen sind, können bis zum 31. Januar 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Steuern stellen. Derartige Stundungen werden längstens bis zum 31. März 2022 gewährt.

Anschlussstundungen sind nur im Zusammenhang mit einer Ratenzahlungsvereinbarung und längstens bis zum 30. Juni 2022 möglich.

Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den beschriebenen Fällen verzichtet werden.

Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren

Für unmittelbar und wesentlich von der Corona-Pandemie betroffen Steuerpflichtige besteht bis zum 30. Juni 2022 die Möglichkeit, unter Darlegung der Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 zu stellen.

Vollstreckungsaufschub im vereinfachten Verfahren

Wird dem Finanzamt bis zum 31. Januar 2022 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass dieser unmittelbar und erheblich von den Auswirkungen der Corona-Pandemie negativ betroffen ist, soll bis zum 31. März 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden.

Innerhalb dieses Zeitraums entstandene Säumniszuschläge sind grundsätzlich zu erlassen.

Wird eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern inklusive der entstandenen Säumniszuschläge bis längstens zum 30. Juni 2022 möglich.

Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen – Überbrückungshilfe IV

Das Bundesfinanz- und das Bundeswirtschaftsministerium haben die Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfe bis Ende März 2022 beschlossen. Damit erhalten Unternehmen Sicherheit und Unterstützung, wenn sie coronabedingten Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes unterliegen.

Aktuell können noch bis zum 31.12.2021 Anträge für die Überbrückungshilfe III Plus und die Neustarthilfe Plus gestellt werden. Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird im Rahmen der neuen Regelungen im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Unternehmen erhalten weiterhin eine Erstattung ihrer Fixkosten. Darüber hinaus wird auch der Eigenkapitalzuschuss für besonders schwer von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen verlängert.

Ebenfalls fortgeführt wird die bewährte Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500,00 EUR an direkten Zuschüssen erhalten. Insgesamt ergibt sich für den Förderzeitraum eine Förderung von bis zu 4.500,00 EUR.

Förderbedingungen für die Überbrückungshilfe IV

Für die Beantragung der Überbrückungshilfe IV ist nach wie vor grundlegende Antragsvoraussetzung, dass ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von mindestens 30% im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019 vorliegt.

Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt im neuen Programm 90% bei einem Umsatzrückgang von über 70% (Höchstfördersatz). Die umfassenden förderfähigen Kostenposition, die den Besonderheiten einzelner Branchen Rechnung tragen, bleiben ebenso erhalten.

Als Kosten im Rahmen der Antragsstellung können weiterhin Kosten für Mieten und Pachten, Zinsaufwendungen für Kredite oder auch Ausgaben für Instandhaltung geltend gemacht werden. Kosten für Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten sind demgegenüber nicht mehr als Kostenposition ansetzbar.

Außerdem werden die beihilferechtlichen  Höchstgrenzen um 2,5 Mio. EUR erhöht. Damit sind maximal, unter Berücksichtigung aller beihilferechtlichen Vorgaben, über alle Programme hinweg 54,5 Mio. EUR Förderung pro Unternehmen und Unternehmensverbund möglich. Der maximale monatliche Förderbetrag liegt weiterhin bei 10,0 Mio. EUR.

Der verbesserte Eigenkapitalzuschuss

Unternehmen, die pandemiebedingt besonders schwer von Schließungen betroffen sind, erhalten einen zusätzlichen modifizierten und verbesserten Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung.

Wenn sie durchschnittlich im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50% aufweisen, können sie in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30% auf die Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalog erhalten.

Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50%. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% im Dezember 2021 nachweisen.

Um allen Antragstellern und prüfenden Dritten bessere Möglichkeiten zu geben, die Hilfsprogramme zu nutzen, werden mit der Verlängerung der Hilfen selbst auch die Fristen verlängert. Anträge für die laufende Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31. März 2022 gestellt werden und für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) wird die Frist bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

 

Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen – Verlängerung beim Ordnungsgeldverfahren

Das Bundesamt für Justiz hat eine weitere Verlängerung bei der Einleitung von Ordnungsgeldverfahren beschlossen. Unternehmen, die ihre Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Stichtag 31.12.2020 bis jetzt noch nicht offengelegt haben, müssen damit erst nach dem 7. März 2022 mit der Einleitung eines Ordnungsgeldverfahren rechnen. Dies gilt auch für Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen im ersten Quartal 2022 abläuft. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Betei­ligten angemessen be­rücksichtigt werden.

Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken

In der Praxis kommt es bei kleinen Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken oftmals zur Diskussion mit dem Finanzamt, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Diesen Konflikt und den hierdurch hervorgerufenen Verwaltungsaufwand möchte die Finanzverwaltung durch das BMF-Schreiben vom 29.10.2021 künftig vermeiden. Denn auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen wird aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen unterstellt, dass die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und es sich daher um eine steuerliche unbeachtliche Liebhaberei handelt.

Die Antragstellung ist möglich für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW/kWp und für Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW/kWp.

Wirkung des Antrags

  • Inbetriebnahme nach dem 31.12.2003

Der Antrag wirkt in allen offenen Veranlagungszeiträumen und auch für die Folgejahre. In diesen Fällen ist eine Anlage EÜR für den Betrieb der Photovoltaikanlage oder des Blockheizkraftwerkes für alle offenen Veranlagungszeiträume nicht mehr abzugeben.

Veranlagte Gewinn und Verluste aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich noch geändert werden können (z.B. bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig durchgeführten Veranlagungen), sind nicht mehr zu berücksichtigen.

Die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung ist kein Fall des § 7g Abs. 4 EStG, da insoweit keine schädliche Verwendung der Investition vorliegt. Daher sind auch Veranlagungszeiträume, in denen ein Investitionsabzugsbetrag oder eine steuerliche Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG) in Anspruch genommen wurden, regelmäßig nur bei bestehendem Vorbehalt der Nachprüfung oder Vorläufigkeitsvermerk änderbar.

Bei Neuanlagen, die nach dem 31.12.2021 in Betrieb genommen werden, ist der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. Bei Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31.12.2021) ist der Antrag bis zum 31.12.2022 zu stellen.

  • Inbetriebnahme vor dem 01.01.2004

Bei oben genannten Anlagen, die vor dem 01.01.2004 in Betrieb genommen wurden, und die nach dem Auslaufen der Förderung in die Einspeisevergütung i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2021 eintreten (sog. ausgeförderte Anlagen), können frühestens nach 20 Jahren Betriebsdauer zur Liebhaberei übergehen. Der Antrag wirkt in diesen Fällen erst für den Veranlagungszeitraum, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem letztmalig die garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde und für alle Folgejahre. Die stillen Reserven im Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei sind mit 0 EUR zu bewerten. In diesen Fällen ist eine Anlage EÜR ab dem Veranlagungszeitraum, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem letztmalig die garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde, nicht mehr abzugeben. Bis zum Ende dieses Veranlagungszeitraums ist bei ausgeförderten Anlagen auch der Antrag zu stellen.

 

Informationen zur Option der Körperschaftsbesteuerung

Der durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) vom 25. Juni 2021 eingeführte § 1a KStG bietet Personenhandelsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren.

Zeitliche Anwendung:

Gem. § 34 Abs. 1a KStG kann die Option erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, ausgeübt werden.

Anwendungsbereich:

  • § 1a KStG umfasst Personenhandelsgesellschaften (KG, OHG und vergleichbare ausländische Gesellschaften) sowie Partnerschaftsgesellschaften. Ausgenommen sind beispielsweise GbR, Erbengemeinschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften und Einzelunternehmen.

Antrag:

Die Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft kann einen unwiderruflichen Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertrag stellen. Dieser ist spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die Option gelten soll, bei dem Finanzamt einzureichen, welches für die Einkünfte der Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft zuständig ist. Im Zeitpunkt der Antragstellung muss die Zustimmung aller Gesellschafter vorliegen (§ 1a Abs. 1. S. 1 KStG i. V. m. § 217 Abs. 1 S. 1 UmwG).

Rechtsfolgen des Antrags:

Materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich wird die optierende Gesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft und der Gesellschafter der optierenden Gesellschaft wie ein nicht persönlich haftender Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt.

Betroffen von dieser Option sind nur die Ertragsteuerarten.

Der Übergang zur Körperschaftsbesteuerung gilt als Formwechsel i. S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG (§ 1a Abs. 2 S. 1 KStG). Ein aus diesem fingierten Anschaffungs- bzw. Veräußerungsvorgang resultierender Übergangsgewinn ist als laufender Gewinn des Wirtschaftsjahres, welches der erstmaligen Ausübung vorangeht, zu versteuern.

Rückoption:

Gemäß § 1a Abs. 4 KStG kann die optierende Gesellschaft durch sog. Rückoption beantragen, dass sie nicht mehr wie eine Kapitalgesellschaft behandelt wird. Der Antrag ist entsprechend der Regelungen zur Ausübung der Option zu stellen. Die Rückoption gilt ebenfalls als Formwechsel.

Vermietung und Verpachtung von Wohnimmobilien – Neuerungen im Jahr 2021

Vermietung an Familienmitglieder

Die verbilligte Vermietung von Wohnraum, insbesondere an nahe Angehörige z.B. Kinder, Eltern oder Geschwister, aber auch an fremde Dritte, kann zu Steuervorteilen führen.  Dem Vermieter steht in einer solchen Konstellation der Versteuerung der verbilligten Miete ein voller Werbungskostenabzug gegenüber.

Die bisherige Regelung

Bis 2020 setzte der volle Werbungskostenabzug bei der Vermietung und Verpachtung von Wohnimmobilien voraus, dass das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzecken mehr als 66% der ortsüblichen Marktmiete betrug. Betrug das Entgelt weniger als 66% war die Vermietung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen und die Werbungskosten entsprechend zu kürzen.

Welche Veränderungen ergeben sich in 2021?

Ab dem 01. Januar 2021 ist der volle Werbungskostenabzug bei einem Verhältnis von mindestens 50% und bis zu maximal 65% möglich, wenn eine positive Totalüberschussprognose vorliegt. Wird mit der Vermietungstätigkeit insgesamt ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten prognostiziert, ist die Totalüberschussprognose positiv. Übersteigen die voraussichtlich zu erwartenden Werbungskosten die Einnahmen, fällt die Totalüberschussprognose negativ aus.

Beträgt das Mietentgelt weniger als 50 % der ortsüblichen Miete, werden Werbungskosten nur anteilig anerkannt. Dabei ist das Verhältnis der gezahlten Miete zur ortsüblichen Miete für den Abzug der Werbungskosten maßgeblich.

Nachfolgend finden Sie diese Informationen kurz graphisch aufgearbeitet. Falls Sie Fragen zu diesem oder anderen steuerlichen Themen haben, stehen Ihnen unsere Kollegen aus der Steuerberatung gerne zur Verfügung.

Die ertragsteuerliche Organschaft – Anpassung von Gewinnabführungsverträgen in Altfällen

Regelungen zu Gewinnabführungsverträgen

Für vor dem 27. Februar 2013 abgeschlossene oder letztmalig geänderte Gewinnabführungsverträge war bislang im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft der statische Verweis zur Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG oder dessen wörtliche Wiedergabe nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 KStG a.F. zulässig, um die steuerliche Anerkennung des Vertrags zu gewährleisten.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) macht die Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft in diesen sogenannten Altfälle ab dem Veranlagungszeitraum 2021 jedoch nunmehr davon abhängig, dass die bisherigen Vereinbarungen zur Verlustübernahme im Gewinnabführungsvertrag angepasst werden.

Dabei muss nach aktueller Rechtslage die Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschrift des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung (dynamischer Verweis) gem. § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG vereinbart werden.

Was muss geändert werden?

Das Anpassungserfordernis ergibt sich aufgrund der am 01. Januar 2021 in Kraft getretenen Änderung des § 302 AktG durch Artikel 15 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts vom 22. Dezember 2020. Die sich hierdurch ergebene Wortlautänderung des § 302 AktG bewirkt im Falle eines statischen Verweises, dass die Verlustübernahme nicht mehr den Vorgaben des § 17 S. 2 Nr. 2 KStG a.F. genügt. Die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft würden in diesen Fällen somit ab dem Veranlagungszeitraum 2021 nicht mehr erfüllt werden.

Anerkennung der Organschaft ab 2021

Zur Gewährleistung der steuerlichen Anerkennung der Organschaft ab dem Veranlagungszeitraum 2021 ist es nach dem BMF-Schreiben vom 24. März 2021 ausreichend, wenn die Anpassung der Altverträge zur Aufnahme des dynamischen Verweises nach § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 vorgenommen wird. Dies bedeutet konkret, dass bis dahin die notarielle Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Organgesellschaften und die Anmeldung der Änderung zur Eintragung ins Handelsregister erfolgt sein müssen. Eine Anpassung kann unterbleiben, wenn das Organschaftsverhältnis vor dem 1. Januar 2022 beendet wird. In den vorgenannten Fällen stellt die Anpassung des Gewinnabführungsvertrages zur Aufnahme eines dynamischen Verweises auf § 302 AktG keinen Neuabschluss des Vertrages dar. Es wird durch die Änderung daher auch keine neue Mindestlaufzeit i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG ausgelöst.

Erweiterung der Überbrückungshilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus

Maßnahmen der Bundesregierung

In vielen Branchen dauern die Corona-bedingten Schließungen und Beschränkungen weiter an. Dadurch sind die Unternehmen in Deutschland weiterhin stark vom Geschehen der Corona-Pandemie betroffen. Mit der Überbrückungshilfe III hatte die Bundesregierung ein Instrument geschaffen, dass die von der Pandemie stark betroffenen Unternehmen unterstützen sollte. Dieses Werkzeug wird nun bis zum 30. September 2021 verlängert. Das bedeutet, dass Unternehmen länger Anträge stellen können. Die Bundesregierung wird die Neuerungen im Rahmen des Förderprogramms Überbrückungshilfe III Plus umsetzen.

Programmerweiterungen im Überblick:

Restart-Prämie

Unternehmen, die im Rahmen der Wiedereröffnung Personal aus Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder die Beschäftigung erhöhen, erhalten eine zusätzliche Förderung. Sie können zu der bereits bestehenden pauschalen Personalkostenförderung eine zusätzliche Hilfe beantragen. Diese basiert auf der Differenz der tatsächlichen Personalkosten zwischen den jeweiligen Fördermonaten und dem Monat Mai 2021.

Die Restart-Prämie ergibt sich daraus folgend zu:

  • 60 % der Differenz zwischen Juli 2021 und Mai 2021
  • 40 % der Differenz zwischen August 2021 und Mai 2021
  • 20 % der Differenz zwischen September 2021 und Mai 2021

Nach dem Monat September wird kein zusätzlicher Zuschuss mehr gewährt.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe III Plus ist wie bei der Überbrückungshilfe III auch, dass in den Monaten Juli bis September 2021 ein Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum jeweiligen Monat des Vergleichszeitraums 2019 vorliegt.

Anwalts- und Gerichtskosten bei Restrukturierungsmaßnahmen:

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus werden Kosten von bis zu EUR 20.000,— pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit gefördert.

Verlängerung der Neustarthilfe für Soloselbstständige:

Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus verlängert. Außerdem wird Sie für den Zeitraum Juli bis September erhöht. Betrug die Förderung bisher für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 EUR 1.250,— pro Monat, so werden im Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III Plus EUR 1.500,— pro Monat gefördert. Insgesamt können förderberechtigte Unternehmer damit im Zeitraum Januar bis September 2021 eine Förderung von bis zu EUR 12.000,— erhalten.

Beihilferechtliche Hinweise:

Die maximale monatliche Förderung in beiden Programmen (Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus) beträgt EUR 10,0 Mio. statt der bisherigen EUR 1,5 Mio..

Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt insgesamt EUR 52,0 Mio (vorher EUR 12,0 Mio.). Darauf entfallen EUR 12,0 Mio aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus der Kleinbehilfe, DE-MINIMIS-Beihilfen und Fixkostenhilfe. Die restlichen EUR 40,0 Mio. entfallen auf den neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich. Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind.

Antragsverfahren und Einzelfragen:

Die technische Umsetzung wird nach Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie derzeit noch programmiert. Auch die für die Klärung weiterer Einzelfragen zu erwartende Ergänzung der FAQ-Liste steht nach dem Stand vom 30.06.2021 noch aus.

Änderungen bei Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen durch das Jahressteuergesetz 2020

Neuerungen bei Investitionsabzugsbeträgen

Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen gehören seit vielen Jahren zur Klaviatur steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten für kleinere und mittlere Unternehmen. Durch das Jahressteuergesetz 2020 ergaben sich wichtige Änderungen für den § 7g EStG. Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.

Längerer Investitionszeitraum

Infolge der Corona-Krise konnte häufig für im Jahr 2017 abgezogene Investitionsabzugsbeträge (kurz IAB) nicht bis Ende des Jahres 2020 investiert werden. Diese Investitionsbzugsbeträge hätten daher rückgängig gemacht werden müssen. Aus diesem Grund wurde der Investitionszeitraum für diese Fälle auf 4 Jahre verlängert, d.h. eine Investition von im Jahr 2017 beanspruchten IAB ist im Jahr 2021 weiterhin möglich.

Neue Betriebsgrößenmerkmale

Des Weiteren wurden die Betriebsgrößenmerkmale angepasst. Investitionsabzugsbeträge können nur berücksichtigt werden, wenn der Betrieb am Schluss des jeweiligen Abzugsjahres bestimmte Größenmerkmale nicht überschreitet. Nach der Neuregelung gilt für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 enden, eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 EUR. Die Gewinnermittlungsart ist dabei unerheblich, was eine Vereinfachung darstellt. Die Größenmerkmale „Betriebsvermögen“ und „Wirtschaftswert“ entfallen gänzlich.

Anhebung des Höchstbetrages

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde der Höchstbetrag des Investitionsabzugsbetrages für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 enden, von 40 % auf 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten/Herstellungskosten erhöht. Wie bisher sind Investitionen im beweglichen Anlagevermögen begünstigt. Die Obergrenze von 200.000 EUR für die Summe der geltend gemachten Investitionsabzugsbeträge hat sich nicht verändert.

Kompensation im Rahmen von Betriebsprüfungen

Bislang war es möglich Investitionsabzugsbeträge zur Kompensation von Mehrergebnissen aus steuerlichen Betriebsprüfungen nachträglich heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes war dies zulässig. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes wurde diesbezüglich eine Hürde eingebaut. Dies betrifft die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen für Investitionen, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits angeschafft oder hergestellt wurden. Durch die Neuregelung ist die nachträgliche Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrages zur Kompensation von Mehrergebnissen dann nicht ausgeschlossen, wenn der Investitionszeitraum zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist. Außerdem darf das begünstigte Wirtschaftsgut noch nicht angeschafft oder hergestellt sein. Dieser Schritt muss aber bis Ende des Investitionszeitraumes noch erfolgen.

Unsere Einschätzung

Positiv zu beurteilen sind die durch das Jahressteuergesetz 2020 gefassten Vereinfachungen durch die Vereinheitlichung der Gewinngrenze zur Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen. Des Weiteren ist die Erhöhung des Höchstbetrags von Investitionsabzugsbeträgen zu begrüßen. Nicht übersehen werden sollte aber, dass es auch zu Verschärfungen in Bezug auf die Geltendmachung von IAB gekommen ist.

Sie haben Fragen zur Nutzung von Investitionsabzugsbeträgen in Ihrem Unternehmen? Unsere Wirtschaftsprüfer und Steuerberater stehen Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung. Nehmen Sie gerne Kontakt zu unserem Team in den verschiedenen Niederlassungen auf und vereinbaren Sie einen Termin.