Neuerungen für kleine Photovoltaikanlagen: Ertragsteuerfreiheit ab 2022, Umsatzsteuerfreiheit ab 2023

Durch das Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber weitgehende bürokratische sowie steuerliche Erleichterungen für kleine Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) geschaffen, um die Energieerzeugung durch PV-Anlagen zukünftig ohne steuerliche Hürden zu gestalten. Im Rahmen unseres Beitrags zum Jahressteuergesetz 2022 haben wir bereits in Kürze über die steuerlichen Neuerungen berichtet. Im Folgenden stellen wir Ihnen die Änderungen, welche sich umsatz- und ertragsteuerlich für kleine PV-Anlagen ergeben haben, kurz vor.

Seit dem 01.01.2023 muss unter bestimmten Voraussetzungen für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr sowie die Installation einer PV-Anlage keine Umsatzsteuer mehr bezahlt werden. Hier gilt der sogenannte Nullsteuersatz. Begleitend dazu wurde bei der Einkommensteuer mit § 3 Nr. 72 EstG eine Steuerbefreiung eingeführt. Im Gegensatz zur umsatzsteuerlichen Änderung greift die einkommensteuerliche Befreiung bereits rückwirkend zum 01.01.2022.

Einkommensteuer ab 2022: Wann gilt die Steuerbefreiung?

Mit der Einführung des § 3 Nr. 72 EStG sind rückwirkend ab dem 01.01.2022 sämtliche Einnahmen und Entnahmen aus PV-Anlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kWp von der Einkommensteuer befreit. Die Steuerbefreiung gilt für PV-Anlagen, die auf, an oder in Einfamilienhäusern (z. B. Garagen, Carports, anderweitigen Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilien) installiert sind. Zudem steuerbefreit, sind Einnahmen aus PV-Anlagen, die auf, an oder in Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden bis zu einer installierten Bruttoleistung von 15 kWp je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit, installiert sind.

Die Leistung der PV-Anlage ist pro Steuerpflichtigen bzw. Mitunternehmerschaft zu prüfen. Beim Betrieb einer oder mehrerer PV-Anlagen wird die Gewährung der Steuerbefreiung auf eine Gesamtleistung aller Anlagen von höchstens 100 kWp begrenzt. Die Steuerbefreiung greift damit auch beim Betreiben von mehreren PV-Anlagen, solange die Gesamtleistung von 100 kWp nicht überschritten wird und jede PV-Anlage einzeln betrachtet die genannten Voraussetzungen erfüllt.

Im Umkehrschluss zur Steuerbefreiung von Einnahmen und Entnahmen der PV-Anlage bleiben auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der PV-Anlage steuerlich unberücksichtigt (§ 3c Abs. 1 EstG). Hierunter fallen insbesondere die Abschreibung der Anlage, sowie Wartungs- und Instandhaltungskosten. Ausschließlich für Zwecke des § 35a EStG ist bei PV-Anlagen, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 EStG erfüllen und die auf, an oder in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden montiert sind, zu unterstellen, dass diese bereits ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 35a EStG sind in diesen Fällen daher die Lohnanteile von Wartungs- und Instandhaltungskosten entsprechend der Regelungen des § 35a EStG steuerlich als Handwerkerleistungen berücksichtigungsfähig.

Umsatzsteuer ab 2023: Wann gilt der Nullsteuersatz?

Der Nullsteuersatz gilt ab dem 01.01.2023 für den Kauf, die Lieferung und die Installation von Solarmodulen, allen Komponenten, die für den Betrieb benötigt werden und Batteriespeichern, sofern der Leistungsempfänger auch Betreiber der PV-Anlage ist.

Vor dem Hintergrund des bislang geltenden Regelsteuersatzes von 19% haben Betreiber von Kleinanlagen bisher regelmäßig auf die sog. Kleinunternehmerregelung verzichtet, um aus der Anschaffung der Anlage einen entsprechenden Vorsteuerabzug zu erwirken. Durch den ab 2023 geltenden Nullsteuersatz kann die Kleinunternehmerregelung nunmehr ohne finanzielle Nachteile bei der Anschaffung der Anlage in Anspruch genommen werden.

Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatz ist, dass die PV-Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die voranstehenden Voraussetzungen gelten stets als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage nicht mehr als 30 kWp beträgt.

 

In Zeiten steigender Energiepreisen hat der Gesetzgeber die Anschaffung und Nutzung durch den Abbau bürokratischer und steuerlicher Hürden von kleinen PV-Anlagen deutlich attraktiver gestaltet.

Sie haben Fragen zu den Neuerungen oder sind von den Änderungen betroffen? Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!