Die Inflationsausgleichsprämie (kurz IAP) liegt in aller Munde. Durch das am 30.09.2022 vom Bundestag beschlossene dritte Entlastungspaket haben Arbeitgeber in der Zeit vom 24.10.2022 bis einschließlich dem 31.12.2024 die Möglichkeit, ihre Mitarbeiter in Zeiten von starken Preissteigerungen im täglichen Leben mit der IAP finanziell unter die Arme zu greifen. Erfreulich ist sowohl für Arbeitnehmer, als auch für Arbeitgeber, dass die IAP bis zu einem Betrag von 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Sie folgt somit der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Corona-Prämie.
Freiwillige Leistung
Wie bei der Corona-Prämie ist die IAP zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu gewähren und muss auf der Freiwilligkeit des Arbeitgebers basieren. Sie darf demnach nicht bereits vereinbarte Leistungen, wie Gehaltserhöhungen, vertraglich fixierte Weihnachtsgelder oder Sonderzahlungen ersetzen.
Arbeitsrechtlich gilt jedoch der Grundsatz der Gleichberechtigung. Danach ist die IAP jedem Arbeitnehmer zu gewähren. Der willkürliche Ausschluss einzelner Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmer-Gruppen ist nicht zulässig. Sollten Arbeitnehmer dennoch von der IAP ausgeschlossen werden, können diese den Anspruch rechtlich geltend machen. Im Zweifelsfall lassen Sie sich hierzu arbeitsrechtlich beraten.
Wer wird begünstigt?
Die IAP kann an jeden weisungsgebundenen Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Arbeitgeber können auch Mitarbeitern, die sich in Kurzarbeit, Krankheit (also Krankengeld beziehen) und auch in Elternzeit befinden, die Prämie auszahlen. Somit können Teilzeitkräfte, Mini-/Midijobber, Werkstudenten und Auszubildende genauso profitieren wie Vollzeitbeschäftigte, leitende Angestellte oder auch Geschäftsführer. Eine kleine Besonderheit: Gesellschafter-Geschäftsführer von Personengesellschaften sind hiervon ausgeschlossen, da diese keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern gewerbliche Einkünfte beziehen. Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften können sich die IAP dagegen auszahlen, sofern die Höhe dem Fremdvergleich standhält und ein entsprechender Beschluss vorliegt.
Darüber hinaus kann die IAP in jedem Arbeitsverhältnis gewährt werden kann. Übt also der Vollzeitangestellte noch eine weitere Tätigkeit im Rahmen eines Minijobs aus, so kann er die IAP zweimal beziehen. Auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers im Gewährungszeitraum kann die Prämie von beiden Arbeitgebern ausgezahlt werden.
Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Die Höhe der IAP kann der Arbeitgeber frei bestimmen. Der Betrag von 3.000 € gilt nicht jährlich, sondern kumuliert für den gesamten Gewährungszeitraum vom 24.10.2022 bis zum 31.12.2024. Demzufolge ist die Auszahlung der Prämie auch in Teilbeträgen möglich. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, die Prämie im Rahmen eines Sachbezuges zu gewähren. Da es sich per Gesetz um einen Freibetrag handelt, bleibt auch bei einer Auszahlung von mehr als 3.000 € die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit für den Betrag von 3.000 € bestehen. Der den Freibetrag übersteigende Betrag ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Erhalten die Arbeitnehmer bereits andere steuerfreie Leistungen, wie den monatlichen Sachbezug i. H. v. 50 € oder gesundheitsfördernde Maßnahmen, ist dies unschädlich für die Gewährung der IAP.
Hinweis: Grundsätzlich ist es empfehlenswert, eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer zu treffen, in der verankert wird, dass es sich bei der Gewährung der IAP um eine freiwillige Leistung seitens des Arbeitgebers handelt und die Auszahlung im Zusammenhang mit den allgemeinen Preissteigerungen steht. Ohne klare Vereinbarung über die Freiwilligkeit könnte sich ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Auszahlung ergeben. Gerade bei der Gewährung in Teilbeträgen könnte dies eine Rolle spielen.
Fazit
Zusammenfassend ist die IAP ein einfaches und attraktives Instrument, Mitarbeiter in den finanziell schwierigen Zeiten zu unterstützen und bei dem aktuell angespannten Arbeitsmarkt an sich zu binden. Die Prämie ist dabei zu 100 % als Betriebsausgabe abzugsfähig, sodass auch die Steuerbelastung der Arbeitgeber reduziert wird.