Steuer 1×1 für Influencer  

Welche steuerlichen Risiken gibt es für Influencer?

Durch die Tätigkeit als InfluencerIn ergeben sich diverse steuerliche Verpflichtungen, die unbedingt beachtet werden sollten, damit es kein böses Erwachen bei der Abgabe der Steuererklärung gibt. Es handelt sich grundsätzlich um eine gewerbliche Tätigkeit. Eine Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt ist somit vor Beginn der Tätigkeit notwendig. Zusätzlich muss die Tätigkeit auch dem Finanzamt angezeigt werden. Dazu gibt es einen Fragebogen zur Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit, der i. d. R. elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden muss.

Was muss beachtet werden?

Zur Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen ist die Aufzeichnung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben vorzunehmen. Insbesondere bei der Aufzeichnung der Einnahmen ist zu beachten, dass neben den in Geld gezahlten Einnahmen auch die Werte der Sachzuwendungen wie z. B. Gratisprodukte oder Reisen erfasst werden müssen. Die Sachzuwendungen müssen mit Ihrem aktuellen Marktwert angesetzt werden. Eine Besteuerung kann nur entfallen, soweit der Auftraggeber die Sachzuwendung gem. § 37b EStG pauschal besteuert hat. Dies muss z. B. durch eine Bescheinigung des Auftraggebers nachgewiesen werden. Zuwendungen von geringem Wert (unter 10 €) gelten als Streuartikel und müssen nicht erfasst werden. Ebenso entfällt eine Besteuerung für Produkte, die nach Erfüllung des Auftrages wieder an den Auftraggeber zurückgegeben werden müssen.  Auch Einnahmen für Tätigkeiten im Ausland müssen in Deutschland erfasst werden, soweit der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ist.

Gewerbesteuer und Umsatzsteuer

Der sich durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ergebene Gewinn ist gewerbesteuer- und einkommensteuerpflichtig. Für die Gewerbesteuer gibt es einen Freibetrag i. H. v. 24.500 €. Erst bei überschreiten dieses Freibetrages entsteht tatsächlich Gewerbesteuer. Die festzusetzende Höhe hängt vom Hebesatz der betroffenen Gemeinde ab. Anfallende Gewerbesteuer ermäßigt i. d. R. gem. § 35 EStG die Einkommensteuer. Die Höhe der festzusetzenden Einkommensteuer richtet sich nach dem persönlichen Steuersatz und muss individuell ermittelt werden.

Des Weiteren besteht für die Einnahmen als UnternehmerIn grundsätzlich Umsatzsteuerpflicht. Soweit die Einnahmen im vergangenen Jahr nicht mehr als 22.000 € und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen ist die Anwendung der Kleinunternehmerregelung möglich. In diesem Fall wird die Umsatzsteuer gem. § 19 UStG nicht erhoben. Umsatzsteuer darf dann aber auf keinen Fall auf Ausgangsrechnungen ausgewiesen werden.

Durch ignorieren der steuerlichen Verpflichtungen wird der Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht.