Ertragsteuerliche Behandlung der durch „Hard Forks“ erhaltenen Einheiten einer virtuellen Währung
Im nächsten Teil der Beitragsreihe zu Kryptowährungen, sonstigen Token und ihrer steuerlichen Behandlung widmen wir uns der Entstehung von virtuellen Währungen im Rahmen des sogenannten „Hard Forks“.
Grundsätzlich steht der Begriff „Fork“ für die Gabelung oder Aufspaltung einer Blockchain, auf der eine virtuelle Währung basiert. Der Grund dafür findet sich in einer zentralen Eigenschaft von virtuellen Währungen, der „Open-Source-Idee“.
Das bedeutet, dass der Quellcode der virtuellen Währung veröffentlicht wird und kostenfrei nutz- und veränderbar ist. Dadurch kann der Quellcode von jedem verändert und in eine Richtung entwickelt werden, die die ursprünglichen Entwickler nicht unterstützen möchten, aber ggf. von einer Mehrheit der User präferiert wird. Innerhalb des Netzwerks können sich so Meinungsverschiedenheiten über die Ausgestaltung der Blockchain ergeben. Schlägt die Konsensfindung feht, führt dies zu einer Aufspaltung der Blockchain.
Es entsteht dann eine zusätzliche Variante der virtuellen Währung, die neben der ursprünglichen Währung koexistiert. Die jeweiligen Blockchains entwickeln sich nach der Aufspaltung getrennt voneinander weiter.
Ertragssteuerlich stellen die entstandenen Varianten der virtuellen Währung unterschiedliche Wirtschaftsgüter dar, die getrennt voneinander zu bewerten sind. Im Zuge dieses sogenannten „Hard Forks“ entstandene und vom Steuerpflichtigen erhaltene neue Einheiten einer virtuellen Währung sind als Anschaffungsvorgang zu bewerten.
Die Anschaffungskosten der vor der „Hard Fork“ existierenden virtuellen Währung sind auf diese Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Als Bewertungsmaßstab wird das Verhältnis der Marktkurse im Zeitpunkt der „Hard Fork“ herangezogen.
Der Erhalt der aus der „Hard Fork“ entstandenen Einheiten führen zunächst nicht zu Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG. Es ist aber zu beachten, dass die Veräußerung dieser Einheiten zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 22 Nummer 2 EStG i. V. m. § 23 (1) S. 1 Nummer 2 EStG führt, die entsprechend zu besteuern ist.
Ertragsteuerliche Behandlung von durch Airdrops erhaltene Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token
Bei einem sogenannten Airdrop werden Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstige Token „unentgeltlich“ verteilt. Üblicherweise handelt es sich dabei um Marketing-Maßnahmen, die der Bekanntmachung der in Rede stehenden Währung zum Ziel haben. So sollen neue User gewonnen werden, die am Handel mit der virtuellen Währung bzw. den sonstigen Token teilnehmen.
Oftmals sind mit Airdrops Auflagen verbunden. So werden Nutzer z. B. aufgefordert in Online-Formularen Ihre persönlichen Daten zu hinterlegen oder das in Rede stehende Projekt in sozialen Medien zu bewerben.
Die Verteilung kann aber auch, gerade bei einer größeren Anzahl von Teilnehmern, im Wege einer Zufallsauswahl erfolgen. Ertragsteuerliche sind mehrere Szenarien zu beachten.
Soweit der Erhalt der virtuellen Währung oder des Tokens betrieblich veranlasst ist, liegen Betriebseinnahmen vor. Die Einnahmen sind im Zeitpunkt des Zuflusses mit dem Marktkurs zu bewerten.
Sind die erhaltenen Einheiten der virtuellen Währung hingegen dem Privatvermögen zuzuordnen, können Einkünfte gem. § 22 Nummer 3 EStG oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 22 Nummer 2 EStG i. V. m. § 23 (1) S. 1 Nummer 2 EStG entstehen.
Sonstige Einkünfte aus Leistungen gem. § 22 Nummer 3 EStG
Der Erhalt zusätzlicher Einheiten einer virtuellen Währung kann zu sonstigen Einkünften aus einer Leistung gem. § 22 Nummer 3 EStG führen, wenn von den Interessenten eine Leistung zu erbringen ist.
Damit ist das „aktive Tun“ gemeint, welches sich in der Nennung des Airdrops oder der Nennung des Projektinitiators in sozialen Medien manifestiert. Gleiches gilt, wenn Steuerpflichtige eigene Bilder oder Videos auf einer Plattform hochladen und im Gegenzug Einheiten einer virtuellen Währung erhalten. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Informationen des Steuerpflichtigen, die umfangreicher sind als es für die Zuordnung der virtuellen Währungseinheiten zum Steuerpflichtigen notwendig ist (= Datenüberlassung).
Eine Ausnahme von dieser Regelung ergibt sich dann, wenn der Airdrop ein Zufallselement hinsichtlich der Zuteilung der Einheiten der virtuellen Währung enthält. Der Zurechnungszusammenhang von Leistung und Gegenleistung wird in diesem Fall durchbrochen, weil es sein kann, dass der Steuerpflichtige trotz seiner erbrachten Leistung (hier bspw. die Datenüberlassung) im Gegenzug keine Einheiten der virtuellen Währung erhält.
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 22 Nummer 2 i. V. m. § 23 (1) S. 1 Nummer 2 EStG
Erfolgt die Zuteilung von sonstigen Token oder Einheiten einer Kryptowährung aufgrund einer Leistung gem. § 22 Nummer 3 EStG liegt auch eine Anschaffung vor. Die Anschaffungskosten sind mit dem Wert der erbrachten Gegenleistung zu bewerten. Dabei kann wiederlegbar vermutet werden, dass diese Gegenleistung dem Marktkurs der in Rede stehenden Kryptowährung bzw. des sonstigen Tokens entspricht.
Aufgrund dieses Umstands kann die spätere Veräußerung der Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften unterliegen.
Lesen Sie auch den ersten Beitrag aus unserer Beitragsreihe zum Thema Kryptowährungen für weitere Informationen.
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