Virtuelle Währungen, Token und was Sie dazu wissen müssen!

Ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen

Bitcoin, Ether, Litecoin oder Ripple – virtuelle Währungen haben in der Vergangenheit immer mehr an Bedeutung gewonnen. Zu der Frage, wie Gewinne aus der Tätigkeit im Zusammenhang mit Kryptowährung steuerlich zu berücksichtigen sind, hat das Bundesministerium der Finanzen am 10. Mai 2022 ein Schreiben zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token veröffentlicht.

In einer kleinen Beitragsserie werden wir erläutern, welche Einkunftsarten aus verschiedenen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowährungen steuerlich zu berücksichtigen sind.

In unserem ersten Beitrag werden wir die steuerlichen Folgen aus der Veräußerung von Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token sowie der Verwendung von Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token für Lending erläutern.

Einkünfte aus der Veräußerung von Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token

Einzelne Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token sind Wirtschaftsgüter. Eigentümer des Wirtschaftsguts (virtuelle Währung) ist, wer Transaktionen initiiert und damit über die Zuordnung der Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstigen Token zu öffentlichen Schlüsseln „verfügen“ kann. Eigentümer ist somit regelmäßig der Inhaber oder die Inhaberin des privaten Schlüssels. Werden Transaktionen über Plattformen initiiert, die bspw. private Schlüssel verwalten, ist dies für die Zurechnung an den wirtschaftlichen Eigentümer unschädlich.

Das Wirtschaftsgut – virtuelle Währung – kann sowohl Betriebs- als auch Privatvermögen darstellen.

Betriebsvermögen

Die Veräußerung von virtueller Währung, die sich im Betriebsvermögen befindet, führt zu Betriebseinnahmen. Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich anhand des Veräußerungspreises abzüglich der Anschaffungskosten der veräußerten Einheit. Sofern eine individuelle Zuordnung der Anschaffungskosten nicht möglich ist, ist die Bewertung mit den durchschnittlichen Anschaffungskosten zulässig.

Privatvermögen

Die Veräußerung von virtueller Währung, die im Privatvermögen gehalten wird, führt grundsätzlich zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (Besonderheiten sind bei Utility und Security Token sind zu beachten, vgl. BMF 10.05.2022 Rn. 77 ff.). Sofern die Gewinne aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr weniger als 600 € betragen, bleiben diese steuerfrei.

2.1) Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang

Unter Anschaffung von virtueller Währung ist der entgeltliche Erwerb dieser von Dritten zu verstehen. Mit Blick auf die Ermittlung der Veräußerungsfrist ist insbesondere hervorzuheben, dass auch der Tausch einer virtuellen Währung gegen eine Einheit einer anderen virtuellen Währung einen entgeltlichen Erwerb darstellt. Infolgedessen führt der Tausch einer Einheit einer virtuellen Währung gegen eine andere virtuelle Währung auch zu einem Veräußerungsvorgang. Dies ist insbesondere bei der Berücksichtigung der Veräußerungsfrist von einem Jahr von Bedeutung, da die Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG nach jedem Tausch neu beginnt.

2.2) Ermittlung des Veräußerungsgewinns

Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös auf der einen und den Anschaffungs- und Werbungskosten auf der anderen Seite. Der Veräußerungserlös stellt das in Euro vereinbarte Entgelt dar. Beim Tausch einer virtuellen Währung gegen eine Einheit einer anderen virtuellen Währung, ist als Veräußerungserlös der Marktkurs der erlangten Einheit der anderen virtuellen Währung am Tauschtag anzusetzen.

2.3) Verwendungsreihenfolge

Für die Beurteilung, ob eine Einheit einer virtuellen Währung innerhalb der Jahresfrist veräußert wurde, ist grundsätzlich die Einzelbetrachtung heranzuziehen. Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch auch unterstellt werden, dass die zuerst angeschafften Token zuerst veräußert wurden.

Einkünfte aus der Verwendung von Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token für Lending

Lending bezeichnet die entgeltliche Nutzungsüberlassung von Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstigen Token für eine begrenzte Zeit. Das „Leihgeschäft“ wird i. d. R. über spezielle Lendingplattformen abgewickelt und führt zu steuerpflichtigen Einnahmen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die zur Nutzung überlassenen Token zum Betriebs- oder Privatvermögen gehören.

Die Nutzungsüberlassung der im Betriebsvermögen gehaltenen virtuellen Währung führt zu Betriebseinnahmen.

Werden Einkünfte aus dem Lending von im Privatvermögen gehaltener virtueller Währung erzielt, handelt es sich um sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG, welche dem persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen unterliegen.

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesem ersten Beitrag bereits einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Konsequenzen im Umgang mit Kryptowährungen und sonstigen Token geben konnten. Dieses Thema ist besonders deshalb wichtig, weil viele Steuerpflichtige die steuerlichen Implikationen auch kleinerer Transaktionen oft unterschätzen.

Unser Team von Steuerberatern steht Ihnen für Rückfragen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf! Lesen Sie auch den nächsten Beitrag der Reihe, der sich mit den sogenannten Airdrops von Kryptowährungen beschäftigt.