Grundsteuerreform – Was ändert sich für Grundstückseigentümer?

Die bisherigen Regelungen

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 entschieden, dass die Grundsteuer ab 2025 nicht mehr nach den bisherigen Einheitswerten erhoben werden darf, weil die Einheitsbewertung für Grundstücke unvereinbar mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetztes ist.

Die neuen Regeln im Überblick

Im Rahmen der Grundsteuerreform wurde daher entschieden, dass ab 2025 für die Grundsteuererhebung neue Grundsteuerwerte (ehem. Einheitswerte) maßgeblich sein werden. Die Neuregelung wird in drei Stufen umgesetzt:

  1. Stufe: Ermittlung des Grundsteuerwertes (zum 01.01.2022)
  2. Stufe: Anwendung der Steuermesszahl und der Berechnung des Grundsteuermessbetrags
  3. Stufe: Anwendung des Hebesatzes der Gemeinde und Berechnung der Gewerbesteuer

Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer

Zur Umsetzung verpflichtet der Gesetzgeber jeden Eigentümer von Grundbesitz in dem Zeitraum vom 01.07.2022 – 31.10.2022 eine Erklärung für die Festsetzung der Grundsteuerwerte abzugeben.

Für die Ermittlung des Grundsteuerwerts haben sich einige Bundesländer auf ein einheitliches Bundesmodell geeinigt, darunter auch Nordrhein-Westfalen. Diese Bundesmodell sieht die Ermittlung des Grundsteuerwerts, je nach Grundstücksart, nach dem Ertragswert- oder dem Sachwertverfahren vor:

Die unterschiedlichen Verfahren

Ertragswert

Der Ertragswert setzt sich aus der Summe des kapitalisierten Reinertrags und dem abgezinsten Bodenwert zusammen, welche wiederum in Abhängigkeit verschiedener Grundstücks- und Gebäudeparameter (u. a. Grundstücksfläche, Baujahr, Wohn- und Nutzungsfläche) ermittelt werden.

Sachwert

Der Sachwert eines Grundstücks ermittelt sich aus dem Wert des Gebäudes zzgl. des Bodenwerts. Für die Ermittlung des Gebäudesachwerts ist zunächst die Zuordnung zu einer Gebäudeart erforderlich (z. B. Bürogebäude, Hotel, Betriebs- und Werkstätte, Lagergebäude). Wie beim Ertragswertverfahren nehmen dann wiederum bestimmte Grundstücks- und Gebäudeparameter Einfluss auf die Wertermittlung (u. a. Grundstücksfläche, Baujahr, Brutto-Grundfläche des Gebäudes).

Sollten Sie Eigentümer eines Grundstücks sein und Unterstützung bei der Erklärung für die Festsetzung der Grundsteuerwerte benötigen kontaktieren Sie uns gerne.

Sollten Sie Fragen zu den neuen Regeln hinsichtlich der Grundsteuer haben, stehen Ihnen unsere Kolleginnen und Kollegen aus der Steuerberatung gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne für ein erstes Gespräch oder einen Beratungstermin.