Corona-Pandemie: Verlängerung von verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen

Stundung im vereinfachten Verfahren

Im Rahmen der Corona-Pandemie wurden bereits verfahrensrechtliche Steuererleichterungen in Form von Möglichkeiten zur zinslosen Stundung ermöglicht. Das BMF hat mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 diese Möglichkeiten verlängert. Steuerpflichtige die nachweislich unmittelbar und erheblich negativ wirtschaftlich durch die Corona-Pandemie betroffen sind, können bis zum 31. Januar 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Steuern stellen. Derartige Stundungen werden längstens bis zum 31. März 2022 gewährt.

Anschlussstundungen sind nur im Zusammenhang mit einer Ratenzahlungsvereinbarung und längstens bis zum 30. Juni 2022 möglich.

Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den beschriebenen Fällen verzichtet werden.

Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren

Für unmittelbar und wesentlich von der Corona-Pandemie betroffen Steuerpflichtige besteht bis zum 30. Juni 2022 die Möglichkeit, unter Darlegung der Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 zu stellen.

Vollstreckungsaufschub im vereinfachten Verfahren

Wird dem Finanzamt bis zum 31. Januar 2022 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass dieser unmittelbar und erheblich von den Auswirkungen der Corona-Pandemie negativ betroffen ist, soll bis zum 31. März 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden.

Innerhalb dieses Zeitraums entstandene Säumniszuschläge sind grundsätzlich zu erlassen.

Wird eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern inklusive der entstandenen Säumniszuschläge bis längstens zum 30. Juni 2022 möglich.