Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken

In der Praxis kommt es bei kleinen Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken oftmals zur Diskussion mit dem Finanzamt, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Diesen Konflikt und den hierdurch hervorgerufenen Verwaltungsaufwand möchte die Finanzverwaltung durch das BMF-Schreiben vom 29.10.2021 künftig vermeiden. Denn auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen wird aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen unterstellt, dass die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und es sich daher um eine steuerliche unbeachtliche Liebhaberei handelt.

Die Antragstellung ist möglich für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW/kWp und für Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW/kWp.

Wirkung des Antrags

  • Inbetriebnahme nach dem 31.12.2003

Der Antrag wirkt in allen offenen Veranlagungszeiträumen und auch für die Folgejahre. In diesen Fällen ist eine Anlage EÜR für den Betrieb der Photovoltaikanlage oder des Blockheizkraftwerkes für alle offenen Veranlagungszeiträume nicht mehr abzugeben.

Veranlagte Gewinn und Verluste aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich noch geändert werden können (z.B. bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig durchgeführten Veranlagungen), sind nicht mehr zu berücksichtigen.

Die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung ist kein Fall des § 7g Abs. 4 EStG, da insoweit keine schädliche Verwendung der Investition vorliegt. Daher sind auch Veranlagungszeiträume, in denen ein Investitionsabzugsbetrag oder eine steuerliche Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG) in Anspruch genommen wurden, regelmäßig nur bei bestehendem Vorbehalt der Nachprüfung oder Vorläufigkeitsvermerk änderbar.

Bei Neuanlagen, die nach dem 31.12.2021 in Betrieb genommen werden, ist der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. Bei Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31.12.2021) ist der Antrag bis zum 31.12.2022 zu stellen.

  • Inbetriebnahme vor dem 01.01.2004

Bei oben genannten Anlagen, die vor dem 01.01.2004 in Betrieb genommen wurden, und die nach dem Auslaufen der Förderung in die Einspeisevergütung i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2021 eintreten (sog. ausgeförderte Anlagen), können frühestens nach 20 Jahren Betriebsdauer zur Liebhaberei übergehen. Der Antrag wirkt in diesen Fällen erst für den Veranlagungszeitraum, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem letztmalig die garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde und für alle Folgejahre. Die stillen Reserven im Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei sind mit 0 EUR zu bewerten. In diesen Fällen ist eine Anlage EÜR ab dem Veranlagungszeitraum, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem letztmalig die garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde, nicht mehr abzugeben. Bis zum Ende dieses Veranlagungszeitraums ist bei ausgeförderten Anlagen auch der Antrag zu stellen.