Neuerungen bei Investitionsabzugsbeträgen
Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen gehören seit vielen Jahren zur Klaviatur steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten für kleinere und mittlere Unternehmen. Durch das Jahressteuergesetz 2020 ergaben sich wichtige Änderungen für den § 7g EStG. Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.
Längerer Investitionszeitraum
Infolge der Corona-Krise konnte häufig für im Jahr 2017 abgezogene Investitionsabzugsbeträge (kurz IAB) nicht bis Ende des Jahres 2020 investiert werden. Diese Investitionsbzugsbeträge hätten daher rückgängig gemacht werden müssen. Aus diesem Grund wurde der Investitionszeitraum für diese Fälle auf 4 Jahre verlängert, d.h. eine Investition von im Jahr 2017 beanspruchten IAB ist im Jahr 2021 weiterhin möglich.
Neue Betriebsgrößenmerkmale
Des Weiteren wurden die Betriebsgrößenmerkmale angepasst. Investitionsabzugsbeträge können nur berücksichtigt werden, wenn der Betrieb am Schluss des jeweiligen Abzugsjahres bestimmte Größenmerkmale nicht überschreitet. Nach der Neuregelung gilt für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 enden, eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 EUR. Die Gewinnermittlungsart ist dabei unerheblich, was eine Vereinfachung darstellt. Die Größenmerkmale „Betriebsvermögen“ und „Wirtschaftswert“ entfallen gänzlich.
Anhebung des Höchstbetrages
Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde der Höchstbetrag des Investitionsabzugsbetrages für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 enden, von 40 % auf 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten/Herstellungskosten erhöht. Wie bisher sind Investitionen im beweglichen Anlagevermögen begünstigt. Die Obergrenze von 200.000 EUR für die Summe der geltend gemachten Investitionsabzugsbeträge hat sich nicht verändert.
Kompensation im Rahmen von Betriebsprüfungen
Bislang war es möglich Investitionsabzugsbeträge zur Kompensation von Mehrergebnissen aus steuerlichen Betriebsprüfungen nachträglich heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes war dies zulässig. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes wurde diesbezüglich eine Hürde eingebaut. Dies betrifft die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen für Investitionen, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits angeschafft oder hergestellt wurden. Durch die Neuregelung ist die nachträgliche Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrages zur Kompensation von Mehrergebnissen dann nicht ausgeschlossen, wenn der Investitionszeitraum zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist. Außerdem darf das begünstigte Wirtschaftsgut noch nicht angeschafft oder hergestellt sein. Dieser Schritt muss aber bis Ende des Investitionszeitraumes noch erfolgen.
Unsere Einschätzung
Positiv zu beurteilen sind die durch das Jahressteuergesetz 2020 gefassten Vereinfachungen durch die Vereinheitlichung der Gewinngrenze zur Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen. Des Weiteren ist die Erhöhung des Höchstbetrags von Investitionsabzugsbeträgen zu begrüßen. Nicht übersehen werden sollte aber, dass es auch zu Verschärfungen in Bezug auf die Geltendmachung von IAB gekommen ist.
Sie haben Fragen zur Nutzung von Investitionsabzugsbeträgen in Ihrem Unternehmen? Unsere Wirtschaftsprüfer und Steuerberater stehen Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung. Nehmen Sie gerne Kontakt zu unserem Team in den verschiedenen Niederlassungen auf und vereinbaren Sie einen Termin.