Überbrückungshilfe – verbessert, erweitert und aufgestockt

Allgemeines zur Überbrückungshilfe III

Mit der Überbrückungshilfe III wird Unternehmen auch im Jahr 2021 eine Möglichkeit geboten den Herausforderungen der Corona-Pandemie erwachsen sind zu begegnen. In diesem Zuge wurden Änderungen im Vergleich zu Überbrückungshilfe II vorgenommen. Damit Sie den Überblick behalten haben wir die zentralen Punkte zusammengefasst. So können Sie beurteilen, ob Ihr Unternehmen für die neuen Hilfen in Frage kommt.

Die Überbrückungshilfe III hat einen höheren maximalen Förderbetrag für alle Unternehmen von 200.000,00 EUR. Für Unternehmen, die direkt oder indirekt von staatlichen Schließungen betroffen sind beläuft sich dieser Betrag sogar auf 500.000,00 EUR.

Wer ist antragsberechtigt?

Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der freien Berufen können Anträge stellen. Dafür darf Ihr Jahresumsatz im Jahr 2020 nicht über 500,0 Mio. EUR gelegen haben. Für den Programmzeitraum Januar bis Ende Juni 2021 können Anträge auf Überbrückungshilfe III gestellt werden, wenn sie:

im Jahr 2020

  • im Zeitraum von April bis Dezember 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten Umsatzrückgänge von mindestens 50,0% aufweisen oder im gesamten Zeitraum im Durchschnitt mindestens 30,0% der Umsätze ausgefallen sind. Die Vergleichsbasis stellt der entsprechende Zeitraum im Jahr 2019 dar. In diesem Fall erhalten die Unternehmen einen Zuschuss zu den Fixkosten in allen Monaten Januar bis Juni 2021 und rückwirkend auch für Dezember 2020. Diese Regelung steht allen Unternehmen aller Branchen offen.
  • oder im Zeitraum November und Dezember 2020 Umsatzrückgänge von mindestens 40,0% aufweisen, aber nicht direkt oder indirekt von den bundesweiten Schließungen betroffen waren. In diesem Fall erhalten die Unternehmen einen Zuschuss für die Monate November und Dezember. Es ist zu beachten, dass dies für Unternehmen gilt, die NICHT direkt oder indirekt von den Schließungsmaßnahmen der Bundesregierung betroffen waren.
  • oder im Dezember 2020 direkt oder indirekt von den Schließungsmaßnahmen auf Bundesebene betroffen waren und einen Umsatzrückgang von mindestens 30,0% aufweisen. Unternehmen, die zu dieser Gruppe zählen, sind vor allem aus dem Bereich des Einzelhandels, Massagepraxen und Tattoo-Studios, sowie Friseursalons, Kosmetikstudios und weitere Dienstleistungsbetriebe aus der Branche der Körperpflege.

im Jahr 2021

  • in einem Monat von Januar bis Juni mit bundesweiten Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind und Umsatzrückgänge von mindestens 30,0% aufweisen. In diesem Fall erhalten Sie für jeden Monat mit bundesweiten Schließungen einen Fixkostenzuschuss. Diese Regelung steht Unternehmen aller Branchen offen, die direkt oder indirekt von den Schließungsmaßnahmen betroffen sind.
  • oder in 2021 in einem Monat zwischen Januar und Juni mit bundesweiten Schließungen Umsatzeinbrüche von mindestens 40,0% verzeichnen, aber nicht direkt oder indirekt von Schließungen betroffen sind. In diesem Fall erhalten diese Unternehmen einen Fixkostenzuschuss für jeden Schließungsmonat.

Wie viel wird erstattet?

Für alle Varianten gilt, dass Zuschüsse zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten abhängig von der Höhe des Umsatzrückgangs im Vergleich zum jeweiligen Monat des Jahres 2019 gewährt werden.

  • bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70,0% werden bis zu 90,0% der monatlichen Fixkosten erstattet
  • bei einem Umsatzeinbruch von 50,0% bis 70,0% werden bis zu 60,0% der monatlichen Fixkosten erstattet
  • bei einem Umsatzeinbruch von 30,0% bis 50,0% werden bis zu 40,0% der monatlichen Fixkosten erstattet

Soloselbständige können alternativ zur Fixkostenerstattung eine einmalige Betriebskostenpauschale, die sogenannte „Neustarthilfe“ beantragen. Diese beträgt 25,0% des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021. Die „Neustarthilfe“ ist auf einen Höchstbetrag von 5.000,00 EUR begrenzt.

Was wird erstattet?

Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen insbesondere:

  • Mieten und Pachten,
  • Finanzierungskosten,
  • Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50,0%,
  • bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen für die Umsetzung von Hygienekonzepten bis zu 20.000,00 EUR,
  • Marketing- und Werbekosten

Beihilferechtliche Begrenzungen

Die Überbrückungshilfe III wird voraussichtlich wie die Überbrückungshilfe II der so genannten “Bundesregelung Fixkostenhilfe” unterliegen, die auf EU-Vorgaben basiert.
Danach sind die Fixkostenhilfen auf maximal 90 % der ungedeckten Fixkosten seit 01.03.2020 begrenzt. Vereinfacht ausgedrückt, wird die Überbrückungshilfe III auf maximal 90 % der (ggf. monatsweise addierten) handels- bzw. steuerrechtlichen Verluste begrenzt.

Wie erfolgt die Antragsstellung?

Die Antragsstellung erfolgt wie bei den bisherigen Förderprogrammen auch über „prüfende Dritte“ ( d. h. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte). Soloselbständige, die Antrag auf Neustarthilfe stellen möchten, können diese direkt beantragen.

Die Antragsstellung über das bereits bekannte Online-Portal für die Überbrückungshilfe wird aktuell vorbereitet. Um die zügige Auszahlung an die Unternehmen sicherzustellen, wird es die Möglichkeit von Abschlagszahlungen geben.

Bitte beachten Sie, dass sich noch Änderungen ergeben können, weil das Antragsverfahren aktuell noch nicht endgültig feststeht. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie Überbrückungshilfe III beantragen möchten. Wir unterstützen Sie bei der Aufbereitung der notwendigen Zahlen und Unterlagen und übernehmen für Sie die Antragsstellung. Unser Team steht für alle Fragen der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Rechtsberatung jederzeit für Sie zu Verfügung.

Weitere Informationen zu Überbrückungshilfe III finden Sie auf der Seite des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundes.

Mehr Zeit bei der Abgabe von Steuererklärungen und der Offenlegung von Jahresabschlüssen

Im Zuge der Corona-Pandemie wurden für die Abgabe von Steuererklärungen und für die Erfüllungen der Publizitätspflichten weitere Erleichterungen in Form von Fristverlängerungen beschlossen. Wir haben das Wichtigste für Sie zusammengefasst.

Abgabefristen für Steuererklärungen 2019

Die Abgabefristen für Steuererklärungen des Veranlagungszeitraums 2019 wurden verlängert. Wichtig ist, dass diese Erklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden. In diesen Fällen wird die Frist bis zum 31. März 2021 verlängert. Diesem Vorgehen haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bereits zugestimmt.

Möglicherweise werden diese Abgabefristen noch weiter verlängert. Die Bundesregierung hat Ende vergangener Woche bekanntgegeben, dass sie die gesetzlichen Abgabefristen für die Jahressteuererklärungen 2019 bis zum 31. August 2021 verlängern will. Dies hatten die Berufsorganisationen aufgrund der hohen Arbeitsbelastung in den Steuerberaterkanzleien angesichts der Abwicklung der Corona-Hilfsprogramme gefordert. Die Verlängerung soll nach Aussagen von Koalitionspolitikern im „nächsten Steuergesetz“ geregelt werden.

Möglichkeiten für Stundungen ebenfalls verlängert

Außerdem werden nach der Mitteilung des BMF am 4. Dezember 2020 auch Stundungsmöglichkeiten verlängert. Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt bis zum 31.3.2021 einen Antrag auf Stundung stellen. Die Stundungen laufen dann laut Ministerium längstens bis zum 30.6.2021. Damit würden bis Ende Dezember befristete Regelungen verlängert.

Offenlegung der Jahresabschlüsse 2019

In Sachen Fristverlängerungen für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2019 von kleinen und mittleren Kapitalgesellschaften hat das Bundesamt für Justiz Folgendes bekanntgegeben: „Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2019 am 31.12.2020 endet, vor dem 01.03.2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.“

Wir helfen Ihnen gerne

Die dargestellten Neuerungen bieten Unternehmen weitere Möglichkeiten, die negativen Konsequenzen der Corona-Pandemie abzumildern. Sie haben Fragen zu den dargestellten Maßnahmen? Unser Team steht mit individuellen Lösungen für Sie zur Verfügung.