Corona-Pandemie: Zusätzliche November-Hilfen des Bundes

Die Bundesregierung hat weitere Hilfsmaßnahmen zur Bekämpfung der negativen Einflüsse der Corona-Pandemie auf die Deutsche Wirtschaft beschlossen. Besonderer Fokus dieser Hilfsmaßnahmen liegt auf den Unternehmen, die durch den neuen Lockdown schließen mussten.

Wir haben im Folgenden die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.

Welche Unternehmen können Anträge stellen?

Anträge können von Unternehmen und Soloselbständigen gestellt werden, die aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Dazu gehören auch Hotels. Zusätzlich zu den direkt betroffenen Unternehmen sind auch solche Unternehmen antragsberechtigt, die indirekt stark durch die neuen Maßnahmen betroffen sind.

Wann dürfen indirekt betroffene Unternehmen Anträge stellen?

Als indirekt von den staatlichen Maßnahmen schwer betroffene Unternehmen gelten solche, die regelmäßig mehr als 80% ihrer Umsätze mit Unternehmen erzielen, welche durch die Schließungsmaßnahmen an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert sind.

Ein Beispiel für ein indirekt betroffenes Unternehmen ist eine Wäscherei, die vorwiegend für Hotels arbeitet, welche von der Schließungsanordnung betroffen sind.

Sind gemeinnützige und öffentliche Unternehmen antragsberechtigt?

Gemeinnützige Unternehmen, wie beispielsweise ein Theater, und öffentliche Unternehmen, wie zum Beispiel öffentliche Schwimmbäder, sind auch zur Antragsstellung für die November-Hilfen berechtigt. Wichtig ist, dass das Unternehmen grundsätzlich am Markt tätig ist und Umsätze erwirtschaftet.

Wie hoch sind die gezahlten Zuschüsse?

Mit der November-Hilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließung gezahlt. Diese belaufen sich auf 75% des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019.

Für Solo-Selbständige und Gründer gelten bei der Berechnung der Förderung Besonderheiten:

Solo-Selbsständige haben ein Wahlrecht. Sie können alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen.

Für Gründer, die ihre Geschäftstätigkeit erst nach dem 31. Oktober 2019 aufgenommen haben, gilt ebenso eine besondere Regelung. Entweder kann der durchschnittliche Umsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung für die Höhe der Förderung herangezogen werden.

Die Förderung ist aktuell auf eine Höchstgrenze von 1,0 Mio. EUR begrenzt, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des jeweiligen Unternehmens das zulässt.

Anrechnung auf andere staatliche Leistungen

Die November-Hilfen werden mit anderen staatlichen Leistungen, wie zum Beispiel der Überbrückungshilfe oder dem Kurzarbeitergeld, verrechnet.

Davon ausgeschlossen sind reine Liquiditätshilfen, wie beispielsweise rückzahlbare KfW-Kredite.

Was geschieht mit Umsätzen, die während der Schließung erzielt werden?

Unternehmen soll die Möglichkeit geboten werden, Umsätze, die sie trotz der Schließungsanordnung im November erzielen, zu behalten.

Daher gilt, dass Umsätze, die im November 2020 trotz der grundsätzlichen Schließung gemacht werden, bis zu einer Höhe von 25% des Vergleichsumsatzes im November 2019 nicht angerechnet werden. Um eine Überförderung zu vermeiden, werden darüber hinaus gehende Umsätze angerechnet.

Sonderregelung für Restaurantbetriebe

Die Förderung in Höhe von 75% der Umsätze des Monats November 2019 wird für Restaurants auf die Umsätze begrenzt, die dem vollen Umsatzsteuersatz unterlagen, sprich die im Restaurant verzehrten Speisen und Getränke. Die Umsätze des Außerhausverkaufs, für welche der reduzierte Umsatzsteuersatz gilt, werden so aus der Berechnung ausgeklammert. Im Gegenzug werden diese Umsätze während der Schließung von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

Die Sonderregelung wird durch folgendes Beispiel verdeutlicht:

Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75% von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75% des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25% von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.

Wie werden die November-Hilfen beantragt und ausgezahlt?

Die Beantragung der Mittel erfolgt elektronisch durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte über die Antragsplattform der Überbrückungshilfe.

Soloselbständige sollen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 EUR direkt antragsberechtigt sein und sind daher nicht auf die Einschaltung eines Wirtschaftsprüfer, Steuerberaters, vereidigten Buchprüfers oder eines Rechtsanwaltes angewiesen.

Ab wann können Anträge gestellt werden?

Die technische Umsetzung über die Antragsplattform ist derzeit in Bearbeitung und es steht noch kein festes Datum für den Beginn der Antragsstellung fest. Sobald wir neue Informationen zu dem Thema erhalten, werden wir Sie über Updates zu diesem Beitrag informieren.

Weitere Informationen zum Thema November-Hilfen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen.

Sollten Sie Fragen zur Beantragung der Fördergelder oder Beratung in steuerlichen, wirtschaftlichen oder auch rechtlichen Fragen haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Unsere Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte vereinbaren gerne einen Termin für ein Erstgespräch.