Update zur befristeten Umsatzsteuersenkung

Das Bundesministerium für Finanzen hat am 4. November 2020 Ergänzungen zum BMF-Schreiben vom 30. Juni 2020 veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 04.11.2020). Im Folgenden haben wir die wichtigsten Aspekte für Sie zusammengefasst.

Anzahlungsrechnungen

  • In Anzahlungsrechnungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 gestellt werden und für die das Entgelt in diesem Zeitraum vereinnahmt worden ist, ist die Steuer mit dem Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % zu berechnen.
  • Soweit feststeht, dass die jeweilige Leistung erst nach dem 31. Dezember 2020 erbracht wird, wird es aber nicht beanstandet, wenn bereits der dann gültige Steuersatz von 19 % bzw. 7 % angewandt wird.
  • Der Empfänger einer solchen Rechnung kann unter den übrigen Voraussetzungen (vgl. unseren Beitrag vom 22. Juni 2020) den ausgewiesenen Steuerbetrag als Vorsteuer geltend machen.
  • Sofern in Fällen von kumulierten Voraus- und Anzahlungsrechnungen in einer bereits gestellten Rechnung die Steuer nach einem zu diesem Zeitpunkt zutreffenden Steuersatz berechnet worden ist, ist die Berechnung dieser Steuer erst in dem Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UStG). Die Steuer kann nicht in einer beliebigen anderen Voraus- oder Anzahlungsrechnung auf den zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuersatz geändert werden.

Ausgabe von Gutscheinen

  • Soweit Gutscheine für Restaurationsleistungen vor dem 1. Juli 2020 ausgegeben wur­den, bleibt es bei der Versteuerung als Einzweck-Gutschein mit 19 %, auch wenn die Einlösung im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 erfolgt. Denn für die Behandlung als Einzweck-Gutschein ist ausschließlich auf die Gesetzeslage im Zeit­punkt der Ausgabe abzustellen.
  • Bei der Ausgabe von Gutscheinen für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zwischen dem 1. Juli 2020 bis 31. Juni 2021 ist zu beachten, dass wegen der unterschiedlichen Besteuerung von Speisen und Getränken nicht eindeutig bestimmbar ist, ob es sich um Mehrzweck-Gutscheine handelt, mit der Folge, dass die Versteuerung im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung zum dann gültigen Steuersatz erfolgt.
  • In der Zeit vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 ausgegebene Gutscheine für Restaurati­onsleistungen können nur dann als Einzweck-Gutscheine behandelt werden, wenn die Gutscheine auf den Bezug von Speisen oder den Bezug von Getränken explizit beschränkt werden. Gutscheine für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ein­schließlich Getränke gelten erst wieder als Einzweck-Gutscheine, wenn sie für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2021 ausgestellt werden.

Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen sowie von Abwasserbeseitigung

  • Enden Ablesezeiträume zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020, sind grds. die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums dem Umsatzsteuersatz von 16 % zu unterwerfen. Dies gilt jedoch nur, soweit Ablesezeiträume vor dem 1. Juli 2020 nicht gesondert abgerechnet werden.
  • Zur Vereinfachung wird es nicht beanstandet, wenn Rechnungen über Abschlagszahlungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 fällig werden nicht berichtigt werden. Die ausgewiesene Umsatzsteuer wird geschuldet und ist an das Finanzamt abzuführen. Ferner ist in der Endabrechnung die Umsatzsteuer entsprechend der allgemeinen Grundsätze zur befristeten Umsatzsteuersenkung zu korrigieren. Sofern vorsteuerabzugsberechtigte Kunden aus den Abschlagsrechnungen einen Vorsteuerabzug von 19 % bzw. 7 % geltend machen, wird dies unter Beachtung der vorangegangenen Erläuterungen ebenfalls nicht beanstandet.
  • Diese Vereinfachungsregelungen, können auch auf Leistungen im Rahmen der EEG-Einspeisung und der Netznutzung angewendet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich beim Leistungsempfänger um einen Endverbraucher oder um ein Versorgungsunternehmen handelt. Auf die Entnahme von Strom im Jahr 2020 durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb seines Unternehmens liegen, kann der zum 31. Dezember 2020 geltende Steuersatz angewendet werden.

Zeitung- und Zeitschriftenabonnements

  • Bei digitalen Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements wird die Leistung am letzten Tag des vereinbarten Leistungszeitraums ausgeführt. Bei analogen Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements wird die Leistung ebenfalls am letzten Tag des vereinbarten Leistungszeitraums ausgeführt, wenn für die einzelnen Ausgaben kein gesondertes Entgelt vereinbart ist oder abgerechnet wird, sondern nur ein Gesamtkaufpreis exis­tiert.

Die vorangegangenen Ausführungen geben einige Punkte des BMF-Schreibens vom 4. November 2020 wieder. Sollten Sie Fragen zum Thema haben stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen des Teams von LADM gerne zur Verfügung.