Überbrückungshilfe-Programm für den Mittelstand

Im Zuge der Corona-Pandemie und der damit einhergehenenden Auswirkungen auf die Deutsche Wirtschaft, hat die Bundesregierung weitere umfangreiche Maßnahmen beschlossen, um Unternehmen in Deutschland zu unterstützen.

Ein Teil dieser Maßnahmen ist die Überbrückungshilfe. Diese schließt sich an die Corona-Soforthilfe an. Sie soll Unternehmen, die von der Corona-Pandemie betroffen sind, weitere Hilfsgelder zu Verfügung stellen. Im Folgenden haben wir Ihnen die wichtigsten Punkte aus dem Eckpunkte-Papier der Bundesregierung zusammengestellt.

Das Überbrückungshilfe-Programm verfolgt das Ziel der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen. Im Mittelpunkt stehen die durch Schließungen und Auflagen betroffenen Unternehmen. Diese haben häufig erhebliche Umsatzausfälle erlitten.

Fördervoraussetzungen

Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche, Solo-Selbständige und Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb.

Eine wichtige Voraussetzung für die Antragsberechtigung ist die Einstellung der Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen. Dieser Umstand wird angenommen, wenn das Unternehmen in den Monaten April und Mai 2020 einen Umsatz realisiert hat, der kombiniert mindestens 60% unter dem Umsatz der Vorjahresmonate liegt. Bei Unternehmen, die im Jahre 2019 nach April gegründet wurden, werden die Monate November und Dezember als Maßstab herangezogen.

Darüber hinaus gilt, wie auch schon für das Corona-Soforthilfe-Programm, dass sich das antragsstellende Unternehmen zum 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben darf.

Außerdem antragsberechtigt sind gemeinnützige Unternehmen und Organisationen. Bei diesen wird statt der Umsätze auf die Einnahmen abgestellt. Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Föderfähige Fixkosten

Das Überbrückungshilfe-Programm fördert fortlaufende, im Förderzeitaum (Juni bis August 2020) vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte Fixkosten. Diese dürfen nicht einseitig änderbar sein. Zu den förderfähigen Fixkosten zählen insbesondere:

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten des Unternehmens. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
  2. Zinsaufwendungen für Darlehen und Kredite
  3. Finanzierungskostenanteile von Leasingraten
  4. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen
  5. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  6. Grundsteuern
  7. Betriebliche Lizenzgebühren
  8. Versicherungen, Abbonements und andere feste Ausgaben
  9. Kosten für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die im Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe anfallen
  10. Kosten für Auszubildende
  11. Personalaufwendungen im Förderzeitraum

Bei den Personalaufwendungen muss beachtet werden, dass diese mit 10% der Fixkosten der Punkte 1 bis 10 pauschal gefördert werden. Einbezogen werden nur Personalaufwendungen, die nicht vom Kurzarbeitergeld betroffen sind.

Zuletzt trägt die Überbrückungshilfe den besonderen Umständen von Reisebüros Rechung. Diese können Provisionen, die aufgrund von Stornierungen infolge der Corona-Pandemie an die Veranstalter zurückgezahlt werden mussten, als Fixkosten ansetzen.

Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung aus der Überbrückungshilfe beträgt maximal 150.000,00 EUR und wird analog zur Corona-Soforthilfe gestaffelt. Die Förderstaffel stellt sich wie folgt dar:

  • Unternehmen mit bis zu fünf Mitarbeitern erhalten maximal 9.000,00 EUR
  • Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern erhalten maximal 15.000,00 EUR
  • Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern erhalten maximal 150.000,00 EUR

Die Anzahl der Mitarbeiter wird in Vollzeitäquivalenten gemessen. Außerdem ist zu beachten, dass sich die Förderhöhe nach der Höhe des Umsatzausfalls richtet. Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzausfall
  • 50% der Fixkosten bei Umsatzausfall zwischen 50% und 70%
  • 40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40% und 50%

im Fördermonat, jeweils für die Monate Juni, Juli und August 2020, im Vergleich zum Vorjahresmonat. Ergibt sich beispielsweise aus der Kombination mit anderen Förderprogrammen eine Überkompensation, so ist diese zurückzuzahlen.

Ausnahmen

Eine Überschreitung dieser Grenzen ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die errechnete Überbrückungshilfe auf Basis der förderfähigen Fixkosten mindestens doppelt so hoch läge wie der maximal Erstattungsbetrag.

Die Überbrückungshilfe ist unter den vorstehenden Voraussetzungen steuerbar und daher im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

Antragsprozess

Antragssteller müssen beachten, dass Anträge in einem zweistufigen Verfahren gestellt werden. In der ersten Stufe werden die erstattungsfähigen Fixkosten in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer glaubhaft gemacht. In einem zweiten Schritt müssen diese Kosten belegt werden.

Der Umsatzeinbruch muss bei Antragsstellung für April und Mai 2020 abgeschätzt werden und darüber hinaus um eine Prognose für den Förderzeitraum ergänzt werden. Die Fixkosten, die erstattet werden sollen, werden ebenso abgeschätzt. Bei Vorliegen der tatsächlichen Zahlen wird dann im zweiten Schritt überprüft, ob die Förderhöhe korrekt ist oder gegebenenfalls zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen sind.

Die Überbrückungshilfe der Bundesregierung beinhaltet wie auch schon bei der Corona-Soforthilfe keinen Zuschuss zum entgangenen Unternehmerlohn. Das Land NRW gewäht daher in Ergänzung zur Überbrückungshilfe eine Pauschale für Lebenshaltungskosten von 1.000,00 EUR pro Monat über einen Zeitraum von drei Monaten. Dieser gilt für Solo-Selbständige und Personengesellschaften. Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe finden Sie in der FAQ-Liste der Bundesregierung.

Update vom 25. August 2020

Mit Beschluss des Koalitionsausschusses vom 25. August 2020 wird die Laufzeit des Überbrückungshilfe-Programms für kleine und mittelständische Betriebe bis zum 31.12.2020 verlängert. Einzelheiten zur Verlängerung der Überbrückungshilfe und weiterer Maßnahmen finden Sie hier.

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