Umsatzsteuersenkung ab 01.07.2020 – Was ist zu tun und was müssen Sie beachten?

Update 1. Juli 2020

In Folge der Corona-Pandemie und mit dem Ziel die Konjunktur in der zweiten Jahreshälfte 2020 anzukurbeln, hat die Bundesregierung die befristete Senkung der Umsatzsteuer beschlossen.

Die Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die ab dem 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ausgeführt werden, wird auf 16 % (ehem. 19 %) bzw. 5 % (ehem. 7%) gesenkt. Dies gilt ebenso für den innergemeinschaftlichen Erwerb.

Für Sie bedeutet dies, dass Sie Ihr

  • Kassensystem,
  • Rechnungsprogramm sowie
  • Warenwirtschaftssystem

an den korrekten Ausweis der Umsatzsteuer anpassen müssen.

Das Bundesministerium für Finanzen hat ein BMF-Schreiben veröffentlicht (den Link zum Dokument finden Sie hier). Basierend darauf finden Sie im Folgenden ausgewählte Aspekte, welche im Zusammenhang mit der Umsatzsteuersenkung zu beachten sind:

  • Der anzuwendende Steuersatz richtet sich nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung, nicht nach dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Für eine vor dem 1. Juli 2020 erbrachte Lieferung oder sonstige Leistung, welche im Juli 2020 in Rechnung gestellt wird, ist demnach der Steuersatz von 19 % bzw. 7 % anzuwenden.
  • Bereits mit 19 % bzw. 7 % besteuerte Anzahlungen, deren zu Grunde liegende Gesamtleistung in dem Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 beendet wird, sind im Rahmen der Schlussrechnung entsprechend zu korrigieren.
  • Etwaige Dauerrechnungen und Verträge (z. B. Vermietung, Leasing, Wartungen) sind auf die geänderten Steuersätze anzupassen. Auf die Angabe aller erforderlichen Pflichtangaben gem. § 14 Abs. 4 UStG ist hierbei zu achten.
  • Umsatzsteuerschuld und Vorsteuerabzug

Sofern trotz des geltenden Steuersatzes von 16 % bzw. 5 %, 19 % bzw. 7 % in einer Rechnung, einem Kassenbon oder sonstigem Abrechnungspapier ausgewiesen werden, wird auch der Mehrbetrag geschuldet (§14c UStG).

Der Vorsteuerabzug hingegen ist auf die gesetzlich geschuldete Steuer begrenzt.

  • Zu hoher Umsatzsteuerausweis in der Unternehmerkette

Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer, für eine nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. August 2020 erbrachte Leistung, an einen anderen Unternehmer, den vor dem 1. Juli 2020 geltenden Steuersatz (19% bzw. 7%) in Rechnung stellt. Der ausgewiesene Betrag wird geschuldet und muss an das Finanzamt abgeführt werden.

Der Vorsteuerabzug aus derartigen i. S. von § 14c UStG unrichtigen Rechnungen wird, aus Gründen der Praktikabilität, gewährt.

Die o. g. Angaben gelten für die Steuer nach § 13b UStG entsprechend.

  • Gutscheine

Grds. ergibt sich der geltende USt-Satz aus der Lieferung oder Leistung, für welche der Gutschein (Preisnachlass- und Preiserstattungsgutschein) eingelöst wurde.

Für Einzweck-Gutscheine ist weiterhin die Ausgabe des Gutscheins an den Kunden der maßgebliche Zeitpunkt für die Besteuerung.

  • Erstattung von Pfandbeträgen

Die Rückzahlung von Pfandbeträgen stellt eine Entgeltminderung dar. Die geschuldete USt ist zu berichtigen. Zur Vereinfachung wird im BMF-Schreiben folgendes vorgesehen:

Bei der Erstattung von Pfandbeträgen in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 30. September 2020 ist die USt, soweit die zugrundeliegenden Umsätze dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, nach dem bis zum 30. Juni geltenden Steuersatz zu berichtigen (19 % bzw. 7 %).,

Bei der Erstattung von Pfandbeträgen nach dem 30. September 2020 ist die USt nach dem ab dem 1. Juli 2020 geltenden Steuersatz zu berichtigen (16 % bzw. 5 %).

  • Gewährung von Jahresboni, Jahresrückvergütung u. ä.

Grds. ist ein Nachweis zu erbringen, aus dem hervorgeht, wie sich die gemeinsame Entgeltminderung auf die Umsätze in den beiden Zeiträumen (bis zum 30.06.2020; ab dem 1.7.2020) verteilt.

Zur Vereinfachung wird im BMF-Schreiben vorgesehen, die folgenden Aufteilungsmaßstäbe nicht zu beanstanden:

    • Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze vor und nach dem Stichtag
    • Aufteilung 50/50, unabhängig davon, wann die zugrundeliegenden Umsätze ausgeführt wurden

Des Weiteren soll nicht beanstandet werden, wenn keine Aufteilung der Entgeltminderung erfolgt und der Unternehmer der Steuerberichtigung nach §17 Abs. 1 S. 1 UStG ausnahmslos den allgemeinen Steuersatz von 19% zugrunde legt.

  • Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen sowie Abwasserbeseitigung

Enden Ablesezeiträume zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020, sind grds. die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums dem Umsatzsteuersatz von 16 % zu unterwerfen. Dies gilt jedoch nur, soweit Ablesezeiträume vor dem 1. Juli 2020 nicht gesondert abgerechnet werden.

Zur Vereinfachung wird es nicht beanstandet, wenn Rechnungen über Abschlagszahlungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 fällig werden nicht berichtigt werden. Die ausgewiesene Umsatzsteuer wird geschuldet und ist an das Finanzamt abzuführen. Ferner ist in der Endabrechnung die Umsatzsteuer entsprechend der allgemeinen Grundsätze zur befristeten Umsatzsteuersenkung zu korrigieren. Sofern vorsteuerabzugsberechtigte Kunden aus den Abschlagsrechnungen einen Vorsteuerabzug von 19 % bzw. 7 % geltend machen, wird dies unter Beachtung der vorangegangenen Erläuterungen ebenfalls nicht beanstandet.

  • Gastronomie und Hotellerie

Neben der allgemein geltenden befristeten Umsatzsteuersenkung hat die Bundesregierung die Senkung der Umsatzsteuer für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, von 19% auf 7% abgesenkt. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 ist jedoch auch für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen die Senkung auf 5% gültig.

  • Umtausch von Gegenständen

Beim Umtausch wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht und es kommt eine neue Lieferung zustande. Für die neue Lieferung gilt demnach der zum Zeitpunkt der Lieferung allgemein geltende Steuersatz.