Den Überblick behalten: Rechtliche Informationen rund um die Corona-Pandemie

Mit diesem Beitrag geben wir Ihnen einen zusammengefassten Überblick über die wichtigsten Neuregelungen des Zivilrechts und Insolvenzrechts mit Blick auf die Corona-Pandemie. So wollen wir Ihnen eine Grundlage für richtungsweisende Entscheidungen in Ihrem Unternehmen bieten. Kontaktieren Sie uns gerne bei konkreten Fragen. Wir arbeiten mit Ihnen an einer Lösungen für sich Ihnen präsentierende Herausforderungen.

Mietrecht

Vermieter können Mietverträge nicht allein deshalb kündigen, weil der Mieter im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 die Miete nicht leistet, wenn dies auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Die Aussetzung des Kündigungsrechts gilt bis zum 30.06.2022. Dies gilt für sämtliche Mietverhältnisse über Grundstücke oder Räume.

Wir haben in unserer Beratungspraxis festgestellt, dass sowohl Vermieter als auch Mieter vielfach davon ausgehen, aufgrund der COVID-19-Pandemie müssten auch die Mieten vorerst nicht gezahlt werden. Dies ist unzutreffend. Die Zahlungspflichten werden durch das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-  und Strafverfahrensrecht“ nicht berührt. Es können sich aber aus den allgemeinen Gesetzen Einschränkungen der Mietzahlungspflicht ergeben, wenn der Mietgegenstand – bspw. ein für den Einzelhandel bestimmtes Geschäftslokal – aufgrund der Pandemie faktisch nicht mehr genutzt werden kann oder wenn bei einer umsatzabhängigen Miete oder Pacht die Umsätze verringert sind.

Verbraucher und Kleinstunternehmer

Verbraucher haben das Recht, Leistungen aus Dauerschuldverhältnissen, die vor dem 08.03.2020 abgeschlossen wurden, bis zum 30.06.2020 zu verweigern, wenn infolge der Pandemie die Leistung den angemessenen Lebensunterhalt des Verbrauchers oder seiner Angehörigen gefährden würde. Dies gilt für alle Dauerschuldverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind.

Kleinstunternehmer haben ebenfalls grundsätzlich das Recht, Leistungen aus Dauerschuldverhältnissen, die vor dem 08.03.2020 geschlossen wurde, bis zum 30.06.2020 zu verweigern, wenn der Unternehmer die Leistung überhaupt nicht oder jedenfalls nicht erbringen kann, ohne dass die wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs gefährdet werden. Dies gilt für alle Dauerschuldverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs erforderlich sind.

Bei Verbraucherdarlehensverträgen aus der Zeit vor dem 15.03.2020 werden Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werden, grundsätzlich für die Dauer von drei Monaten gestundet, wenn dem Verbraucher aufgrund von Einnahmeausfällen die geschuldete Leistung nicht zumutbar ist. Die Vertragslaufzeit verlängert sich dann grundsätzlich um drei Monate. Zudem sind Kündigungen durch den Darlehensgeber aufgrund von Zahlungsverzugs oder der wesentlichen Verschlechterung der Vermögenssituation des Verbrauchers vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 ausgeschlossen.

Insolvenzrecht

Die Insolvenzantragspflicht des Schuldners wird vom 01.03.2020 bis zum 30.09.2020 ausgesetzt, es sei denn, die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der Corona-Krise oder es besteht keine Aussicht darauf, dass die Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann. Gläubiger eines möglicherweise insolventen Unternehmens haben zwar weiterhin das Recht, einen Insolvenzantrag zu stellen. Ein Insolvenzverfahren wird aufgrund eines solchen Antrags aber nur eröffnet, wenn der Eröffnungsgrund bereits am 01.03.2020 bestanden hat.

Die Möglichkeit des Insolvenzverwalters zur Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO wird durch das Gesetz erschwert. Dies gilt insbesondere für Zahlungen zur Rückgewähr von Krediten, die ein Schuldner bis zum 30.09.2020 aufgenommen hat, sowie für vertragsgemäße Leistungen des Schuldners aufgrund von bereits bestehenden Verträgen. Diese Neuregelungen sind insbesondere für die Gläubiger von durch die Corona-Krise insolvenzbedrohten Geschäftspartnern vorteilhaft.

Gesellschaftsrecht

Das Gesetz beinhaltet zudem vorübergehende Erleichterungen, durch welche die Beschlussfassung bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und Wohnungseigentümergemeinschaften weitgehend ohne physische Präsenz ermöglicht wird. Hierdurch sollen die sich aus den Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten aufgrund der Pandemie ergebenden Hindernisse beseitigt werden.

Weiterführende Links und Hinweis

Vollständiger Wortlaut des Gesetzes: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Bgbl_Corona-Pandemie.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Weitere Erläuterungen der Bundesregierung: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Corona-Pandemie.pdf?__blob=publicationFile&v=3