Corona-Soforthilfe für Selbstständige und kleine Unternehmen

Das Land NRW hat inzwischen konkretere Informationen veröffentlicht, was die Beantragung von Soforthilfen bzw. Zuschüssen betrifft.

Das Land NRW hat beschlossen, das in dieser Woche vom Bund beschlossene Hilfspaket zu übernehmen und darüber hinaus auf Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten auszuweiten. Demnach können Unternehmen die Soforthilfen nach der folgenden Staffelung beantragen.

  • Bis 5 Beschäftigte = TEUR 9,0
  • Bis 10 Beschäftigte = TEUR 15,0
  • Bis 50 Beschäftigte = TEUR 25,0

Die Zuschüsse sind nicht zurückzuzahlen, aber als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu behandeln.

Die Anzahl der Beschäftigten, umgerechnet auf Vollzeitbeschäftigte zum Stichtag 31.12.2019, ermittelt sich wie folgt (Unternehmer/Selbstständiger ist mitzurechnen):

  • Faktor 1 = über 30 Wochenarbeitsstunden + Azubis
  • Faktor 0,75 = bis 30 Stunden/Woche
  • Faktor 0,5 = bis 20 Stunden/Woche
  • Faktor 0,3 = 450-Euro-Kräfte

Antragsberechtigt sind Selbstständige/Unternehmen

  • bei denen mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen sind

oder

  • bei denen sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen Umsatz im Vorjahresmonat ergibt. Rechenbeispiel: Durchschnittlicher Umsatz im März 2019: 10.000 Euro, aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro.

oder

  • deren Umsatz durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurde

oder

  • bei denen die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass).

Der Antragsteller muss versichern, dass der Finanzierungsengpass nicht bereits vor dem 1. März 2020 bestanden hat. Der Antragsteller muss zusätzlich erklären, dass sich das Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht um ein “Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten” handelte.

Der Antragsprozess findet vollelektronisch statt. Auf der Seite des Landesministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (www.wirtschaft.nrw/corona) wird das Antragsformular zur Verfügung stehen, welches vom Unternehmen vollständig auszufüllen ist. Anschließend wird der Antrag auch direkt elektronisch zur Bearbeitung übermittelt.

Anträge können nicht per Mail oder postalisch übermittelt werden, da diese nicht bearbeitet werden. Darüber hinaus ist wichtig, dass der Unternehmer für alle gemachten Angaben eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat.

Die Anträge können maximal bis zum 31.05.2020 gestellt werden; die Auszahlungen müssen bis spätestens 30.06.2020 erfolgen.

Weitere Informationen zu den Soforthilfen, inbesondere eine ausführliche FAQ-Liste, finden Sie auf der Seite des Landesministeriums (https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020) oder unter einem der folgenden Links.

Eckpunkte zur Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/03/2020-03-23-pm-Soforthilfefond-download.pdf?__blob=publicationFile&v=2

FAQ-Liste der NRW.Bank rund um das Thema Corona:

https://www.nrwbank.de/export/sites/nrwbank/de/corporate/downloads/presse/NRW.BANK-FAQ-corona.pdf

NEUERUNGEN PER 30.03.2020

Bei einigen Mandanten unserer Kanzlei, die Sofort-Hilfen beantragt haben, liegen mittlerweile die ersten Bescheide vor. Aus diesen gehen einige wichtige Informationen hervor, die Sie bei der Antragsstellung zur Vermeidung etwaiger Risiken beachten sollten:

  • Der erhaltene Zuschuss ist zurückzuzahlen, wenn…
    • er den Umsatzausfall nach Ablauf des dreimonatigen Bewilligungszeitraums überschreitet
    • er nicht zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz bzw. zum Ausgleich eines Liquiditätsengpasses notwendig ist
  • Der Zuschuss ist auf jeden Fall zurückzuzahlen, sofern der Bescheid aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erteilt wurde.
  • Bei Erhalt des Bescheids versichern Sie, dass der Antrag und die in den Anlagen gemachten Angaben vollständig und richtig sind und verpflichten sich etwaige Änderungen unverzüglich anzuzeigen.
  • Im Einzelfall können Prüfungen der Mittelverwendung durchgeführt werden. Die Bewilligungsbehörde ist in diesen Fällen zu umfangreichen Unterlagensichtungen berechtigt.
  • Daher ist es wichtig, dass Sie alle relevanten Unterlagen innerhalb einer Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren ab Gewährung der Sofort-Hilfe vorhalten.
  • Der Verwendungsnachweis ist bei Ihrer nächsten Steuererklärung beizufügen. Dokumente, die die Erfassung der Verwendung der Mittel erleichtern, werden noch auf der Seite des Landesministeriums bereitgestellt.

WICHTIGER HINWEIS ZUR CORONA-SOFORTHILFE:

In der jüngeren Vergangenheit gab es mehrfache Betrugsversuche, die zum Ziel hatten die persönlichen Daten der Antragssteller oder auch die Hilfsgelder zu erhalten. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie bitten, die folgenden Hinweise der Landesregierung zu beachten.

https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/neue-betrugsmasche-bei-der-nrw-soforthilfe-2020-kriminelle-versuchen-rueckzahlungen

NEUERUNGEN PER 13.05.2020

Die Regelungen zum Mittelverwendungsnachweis und zur Berechnung des Liquiditätsengpasses wurden aktualisiert.

Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften dürfen einmalig einen pauschalen Betrag für die Monate März und April von insgesamt 2.000 Euro für Lebenshaltungskosten oder einen (fiktiven) Unternehmerlohn ansetzen.

Voraussetzungen:

  • (erstmalige) Antragstellung im März oder April.
  • keine Beantragung von ALG II (Grundsicherung) für März oder April.
  • keine Beantragung des Sofortprogramms für Künstlerinnen und Künstler.

Außerdem wurde klar gestellt, dass der Antragssteller einen Mittelverwendungsnachweis zu führen hat. Unterlagen die für diesen verwendet wurden, sind 10 Jahre lang aufzubewahren. Der Verwendungsnachweis wird über ein für alle Antragssteller identisches Formular geführt. Dieses Dokument erhalten die Unternehmen, welche das Soforthilfeprogramm in Anspruch genommen haben, rechtzeitig zum Ende des Förderzeitraums.

Corona-Virus-Epidemie: Das Wichtigste zum Kurzarbeitergeld

Die Corona-Krise stellt die Deutsche Wirtschaft vor große Herausforderungen. Insbesondere die mittelständischen Betriebe sind von den Auswirkungen der zunehmenden Ausbreitung des Virus betroffen.

Im Folgenden haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zum Thema Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld zusammengestellt, damit Sie eine Basis für fundierte unternehmerische Entscheidungen erhalten.

Antragsvoraussetzungen

Grundsätzlich setzt sich die Beantragung von Kurzarbeitergeld aus einem zweistufigen Prozess zusammen.

  • Anzeige der Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit
  • Beantragung des Kurzarbeitergeldes für Ihre Mitarbeiter

Bei der Anzeige der Kurzarbeit ist darauf zu achten, dass neben dem Antrag weitere Unterlagen einzureichen sind. Dazu zählt eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern über die Einführung der Kurzarbeit.

Wichtige Unterlagen

Die Arbeitsagentur für Arbeit benötigt neben Antrag und Mitarbeitervereinbarung noch folgende Angaben oder Unterlagen:

  • Vollständige Personalliste (Lohnjournal) des letzten abgerechneten Monats
  • Liste der Resturlaubstage aus 2019 oder Fehlanzeige
  • Aufstellung der Überstundenkonten (Stand vor Beginn der Kurzarbeit) oder Fehlanzeige
  • Bei Tarifbindung: Evtl. Tarifklauseln zum Thema Kurzarbeit (Ankündigungsklauseln, etc)

Beachten Sie, dass während der Zeit des Bezuges von Kurzarbeitergeld für die Arbeitnehmer/innen Stundennachweise mit Angabe der Arbeits- und Ausfallstunden zu führen sind.

Weitere Informationen

Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie hier.

Informationen zur Kurzarbeit im Zusammenhang mit dem Corona-Virus erhalten Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.

Außerdem erhalten Sie weitere Informationen auf dem Merkblatt für Arbeitergeber und auf dem Merkblatt für Arbeitnehmer.

Update Juni 2020

In der jüngeren Vergangenheit wurden weitere Maßnahmen im Bereich des Kurzarbeitergeldes beschlossen, die Sie unter den folgenden Links finden können.

Darüber hinaus haben finden Sie im Folgenden auch einen Verweis zu Informationen der Agentur für Arbeit, die noch einmal wesentliche Aspekte des Kurzarbeitergeldes beleuchten. So werden unter anderem auch die wichtigen steuerlichen Aspekte des Kurzarbeitergeldes beleuchtet.

Weiterführende Informationen zur Höhe des Kurzarbeitergeldes erhalten Sie hier.

Wichtige Informationen zur steuerlichen Behandlung des Kurzarbeitergeldes finden Sie hier.

Update August 2020

Mit Koalitionsbeschluss vom 25. August 2020 hat die Bundesregierung eine Verlängerung des Kurzarbeitergeldes beschlossen. Die Bezugsdauer wird für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben auf bis zu 24 Monate verlängert. Weitere wichtige Informationen, die Sie im Zusammenhang mit Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld beachten müssen finden Sie hier.